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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě (Tschechische Republik), eingereicht am 13. September 2023 – BG Technik cs, a.s./Generální ředitelství cel

(Rechtssache C-567/23, BG Technik II)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Ostravě

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BG Technik cs, a.s.

Beklagte: Generální ředitelství cel

Vorlagefrage

Kann ein Elektrowagen, der durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

zwei Achsen mit einer angetriebenen Hinterachse

zwei Reifensätze, wobei die hinteren Reifen größer sind, als Antikippschutz

der Wagen wird mittels einer Lenkstange von geschlossener ovaler Form bedient, die sich auf einer separaten, getrennten Lenksäule befindet, mit Bedienelementen ausgestattet und für die einhändige Steuerung und Geschwindigkeitsregelung geeignet ist

der Wagen ist mit einer elektromagnetischen Bremse ausgestattet, die auf die Hinterräder wirkt

die Abmessungen des Wagens betragen 122 x 63 x 125 cm (L-B-H) – die Höhe wird mit der Rückenlehne in Betriebsposition angegeben

verstell- und drehbarer Sitz mit Armlehnen

horizontale Plattform zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Wagens

800-W-Elektromotor, mit dem der Wagen eine Geschwindigkeit von bis zu 15 km/h und eine Reichweite von bis zu 45 km erreichen kann

trotz der Durchführungsverordnung der Kommission (EU 2021/1367)1 vom 6. August 2021 in die Position 8713 90 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden?

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1367 der Kommission vom 6. August 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2021, L 294, S. 1).