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Klage, eingereicht am 31. Januar 2023 –Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-47/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG1 in Bezug auf die durch das Natura-2000-Netzwerk geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) verstoßen hat, indem sie es

–     allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen, und es

–     allgemein und strukturell versäumt hat, der Kommission aktualisierte Daten zu den Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu übermitteln;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihre Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG, Natura-2000-Gebiete gegen die Verschlechterung der darin vorkommenden natürlichen Lebensräume zu schützen, systematisch verletzt zu haben, und zwar im Hinblick auf zwei wichtige Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, nämlich magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) und Berg-Mähwiesen (LRT 6520.

Dieser systematische Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ergebe sich erstens aus von Deutschland selbst übermittelten Daten, welche aufzeigten, dass zwischen 2006 und 2020 in mehr als einem Viertel der von Deutschland zum Schutz dieser Lebensraumtypen ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete rund die Hälfte der Flächen dieser Lebensräume verloren gegangen seien.

Zweitens würden es die deutschen Stellen systematisch versäumen, den Erhaltungszustand der beiden Lebensraumtypen innerhalb der für sie ausgewiesenen Schutzgebiete regelmäßig zu überwachen.

Drittens würden es die deutschen Stellen systematisch unterlassen, die Hauptbelastungsfaktoren für die beiden Lebensraumtypen, eine zu frühe Mahd und Überdüngung, durch rechtlich verbindliche Schutzmaßnahmen zu regeln.

Daneben habe Deutschland systematisch gegen seine Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen, der Kommission regelmäßig aktualisierte Daten zu den beiden Lebensraumtypen zuzuleiten.

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1     Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).