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Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2022 in der Rechtssache T-101/18, Republik Österreich gegen Europäische Kommission, eingelegt am 6. Februar 2023

(Rechtssache C-59/23 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (vertreten durch M. Klamert und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte sowie H. Kristoferitsch, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Großherzogtum Luxemburg, Tschechische Republik, Französische Republik, Ungarn, Republik Polen, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 in der Rechtssache T-101/18, Republik Österreich/Europäische Kommission, vollständig aufzuheben,

dem erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 – 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II1 , vollständig stattzugegeben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Österreich macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

1. Rechtsmittelgrund: Fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens

Das angefochtene Urteil erscheine insofern als rechtswidrig, als entgegen der Rechtsansicht des Gerichts die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens auf das Beihilfeverfahren durchschlage und den angefochtenen Beschluss rechtswidrig mache.

2. Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Das angefochtene Urteil bestätige zu Unrecht die zureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kommission. Dies gelte umso mehr als zum einen unklar sei, worin genau die Beihilfemaßnahme bestehe und zum anderen deren Subventionsäquivalent nicht feststehe.

3. Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung und Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung

Das Gericht verneine zu Unrecht das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung und das Vorliegen der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung. Das Gericht übersähe, dass durch die Stilllegung des Kernkraftwerks Paks I Energiekapazitäten frei würden, um die auf einem liberalisierten Strommarkt ein Wettbewerb herrsche. Darüber hinaus würden Paks I und II länger als geplant parallel betrieben; eine Unabhängigkeit der beiden Unternehmen sei nicht gewährleistet.

4. Rechtsmittelgrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfe

Das Gericht verneine zu Unrecht, dass die Beihilfeelemente unzureichend determiniert worden seien. Die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens, die mangelnde Berücksichtigung der Kosten der Fremdfinanzierung sowie die mangelnde Berechnung eines Subventionsäquivalents würden allesamt für eine unzureichende Determinierung der Beihilfenhöhe sprechen.

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1 ABl. 2017, L 317, S. 45.