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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2011 - Heads!/HABM (HEADS)

(Rechtssache T-639/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Heads! GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz und T. Bösling)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2011 in der Sache R 2348/2010-1 aufzuheben, soweit die Eintragung der Markenanmeldung Nr. 8 327 926 "HEADS" für die Dienstleistungen der Klasse 35 "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Personal- und Managementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fach- und Führungskräften; Zurverfügungstellung von Fach- und Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit)" zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HEADS" für Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei und da die Beschwerdekammer zum Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 207/2009, auf das sie ihre Entscheidung stützt, keine spezifischen Feststellungen getroffen habe, sie ihrer Beurteilung in unzulässiger Weise Wortkombinationen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Anmeldung seien, sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts gestützt habe und die Folgerungen, die sie aus der unterstellten Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise gezogen habe, unzutreffend seien.

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