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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2011 - European Dynamics Belgium u. a./Europäische Arzneimittelagentur

(Rechtssache T-638/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), Evropaiki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen am 3. Oktober 2011 bekannt gegebene Entscheidung Nr. EMA/787935/2011 der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) für nichtig zu erklären, mit der diese ihr Angebot im fraglichen Vergabeverfahren abgelehnt hat;

die Entscheidung Nr. EMA/882467/2011 des Acting Executive Director der EMA vom 9. November 2011 für nichtig zu erklären, mit der ihr Antrag, ihnen die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses mitzuteilen, abgelehnt wurde und

der EMA die gesamten Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der folgenden Akte: erstens der ihnen am 3. Oktober 2011 bekannt gegebenen Entscheidung Nr. EMA/787935/2011 der EMA, mit der diese ihr Angebot in der offenen Ausschreibung Nr. EMA/2011/05/DV abgelehnt habe, und zweitens der Entscheidung Nr. EMA/882467/2011 des Acting Executive Director der EMA vom 9. November 2011, mit der die EMA nach einem Zweitantrag der Klägerinnen ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Ausschreibung betreffend die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses abgelehnt habe.

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis. Insbesondere sei die Begründung unrichtig oder unzureichend bzw. fehle ganz. Denn erstens enthalte diese Entscheidung - auch weiterhin - keine ausreichenden Ausführungen zu den Gründen, aus denen das Angebot der Klägerinnen abgelehnt worden sei, und die Begründung sei jedenfalls unrichtig. So sei weder angegeben, in welchen Punkten ihr Angebot schlechter sei, noch, in welchen Punkten die Angebote der übrigen Bieter besser seien. Zweitens enthalte diese Entscheidung - auch weiterhin - keine Begründung in Bezug auf die mathematische Formel (Algorithmus), mit der die genaue Benotung (bis zur zweiten Dezimalstelle) der Klägerinnen errechnet worden sei. Drittens enthalte diese Entscheidung - auch weiterhin - keine Ausführungen zu den Gründen, aus denen das wirtschaftliche Angebot eines der Bieter nicht als übermäßig niedrig angesehen worden sei.

Die zweite angefochtene Entscheidung sei nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, insbesondere die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sie mit Vorschriften über ihre Anwendung auf die EMA konkretisiert worden sei, für nichtig zu erklären, weil die EMA den Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu den Namen (und sonstigen Personenangaben) der Mitglieder des Bewertungsausschusses der fraglichen Ausschreibung abgelehnt habe.

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