Language of document : ECLI:EU:T:2012:397

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

4. September 2012

Rechtssache T‑642/11 P

Harald Mische

gegen

Europäisches Parlament und

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Vor Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts veröffentlichtes Auswahlverfahren – Verfälschung von Tatsachen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Mische/Parlament (F‑93/05), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Harald Mische trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 und Art. 144)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

4.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Art. 53 Abs. 1)

5.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungs- und damit auch des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

6.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage – Zulässigkeit trotz Nichtdurchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut – Voraussetzung – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Nach Art. 257 AEUV und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das erstinstanzliche Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig, sofern die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, wobei sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung oder gar der Erhebung neuer Beweise bedarf.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht: 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑133 und II‑B‑1‑807, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; 10. Februar 2012, AG/Parlament, T‑98/11 P, Randnrn. 45 und 46

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission, C‑414/08 P, Slg. 2010, I‑2559, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Zwar hat das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Urteile nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, die nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf es anwendbar ist, mit Gründen zu versehen; diese Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann implizit erfolgen, sofern sie es der betroffenen Partei ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das erstinstanzliche Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Rechtsmittelgericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 96; 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 42

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 50 und 51)

Verweisung auf:

Gericht: 8. Juni 1993, Fiorani/Parlament, T‑50/92, Slg. 1993, II‑555, Randnr. 46; 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission, T‑241/03, Slg. 2006, I‑A‑2‑111 und II‑A‑2‑517, Randnr. 52; 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T‑301/11, Randnr. 72

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 54)

Verweisung auf:

Gericht: 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnrn. 57 und 58; 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑378/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑311 und II‑1497, Randnr. 102; 11. Mai 2005, de Stefano/Kommission, T‑25/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑125 und II‑573, Randnr. 78