URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
28. September 1999 (1)
„Beamte Bediensteter auf Zeit Einstufung Artikel 32 des Statuts“
In der Rechtssache T-91/98
Jürgen Wettig, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt
Peter Wiesner, Köln (Deutschland), für das schriftliche Verfahren und
Rechtsanwalt Charles Turk, Luxemburg, für die mündliche Verhandlung,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Turk, 13 A, avenue
Guillaume, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater
Julian Currall und durch Christine Berardis-Kayser, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg
(Deutschland), Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer
Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1997 über
die endgültige Einstufung des Klägers in die Laufbahngruppe A,
Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Mai 1999,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
- 1.
- Der Kläger wurde am 1. Oktober 1996 als Bediensteter auf Zeit der Kommission
eingestellt und der Generaldirektion XI (Umwelt, nukleare Sicherheit und
Katastrophenschutz) zugewiesen. Der Einstellung war ein Verfahren zur Auswahl
von Bediensteten auf Zeit vorausgegangen.
- 2.
- Zuvor hatte der Kläger im deutschen öffentlichen Dienst gearbeitet, und zwar von
1979 bis 1993 als Beamter im gehobenen Dienst und von 1993 bis 1996 als zur
Generaldirektion III der Kommission entsandter nationaler Experte.
- 3.
- Der Kläger wurde nach dem am 24. Juli 1996 zwischen ihm und der Kommission
geschlossenen Anstellungsvertrag vorläufig in die Laufbahngruppe A,
Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.
- 4.
- In einer am 16. Januar 1997 in das Register eingetragenen Beschwerde beantragte
der Kläger u. a. seine endgültige Einstufung durch den Einstufungsausschuß.
- 5.
- In der Folge wurde ihm gesagt, daß der Einstufungsausschuß daran zweifele, daß
er bei seiner vorläufigen Einstufung in die richtige Laufbahngruppe eingestuft
worden sei, da sein Diplom einem Hochschulabschluß nicht gleichwertig sei und
seine Berufserfahrung nicht dem Niveau der Laufbahngruppe A entspreche. Am
30. September 1997 richtete er an den Ausschuß einen Vermerk, in dem er dessen
Ansicht kritisierte.
- 6.
- Durch Schreiben vom 5. November 1997 (im folgenden: angefochtene
Entscheidung) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Einstufungsausschuß
beschlossen habe, seine anfängliche Einstufung beizubehalten.
- 7.
- Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 11. November 1997 Beschwerde mit
dem Antrag ein, ihn in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5,
Dienstaltersstufe 3, einzustufen.
- 8.
- Die Kommission wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 6. April 1998 zurück.
- 9.
- Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften (im folgenden: Statut), der gemäß Artikel 15 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften für den Kläger entsprechend gilt, kann die Anstellungsbehörde
dem Betreffenden mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere
Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe innerhalb der
Besoldungsgruppe gewähren.
- 10.
- Nach Artikel 2 Absatz 2 des zur Durchführung namentlich des Artikels 32 Absatz
2 des Statuts erlassenen Beschlusses von Oktober 1983 über die Kriterien für die
Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung
beträgt die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die
Besoldungsgruppe 5 der Laufbahngruppe A zwölf Jahre.
- 11.
- Ist die Berufserfahrung länger als die Mindestdauer der Berufserfahrung nach
Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses, so gewährt die Anstellungsbehörde nach
Artikel 3 des Beschlusses in den in Artikel 32 des Statuts vorgesehenen Grenzen
eine Verbesserung bei der Dienstaltersstufe gemäß der Tabelle in Anhang II des
Beschlusses.
- 12.
- Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts und Anhang II des Beschlusses beträgt diese
Verbesserung für Bedienstete der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5,
höchstens 48 Monate.
Verfahren und Anträge der Parteien
- 13.
- Mit am 8. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat
der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der Klageschrift räumt er ein, daß
ihm in der Beschwerde bei der Beantragung seiner Einstufung in die
Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 3, ein
Berechnungsversehen unterlaufen sei. Er könne vielmehr nur eine Einstufung in die
Dienstaltersstufe 2 seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe beanspruchen.
- 14.
- Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
- 15.
- Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. Mai 1999 mündlich
verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
- 16.
- Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 5. November 1997 über seine
endgültige Einstufung ab 1. Oktober 1996 in die Laufbahngruppe A,
Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, aufzuheben;
die Kommission zu verpflichten, ihn rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in die
Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 2, einzustufen;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 17.
- Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen;
über die Kosten nach Rechtslage zu befinden.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
- 18.
- Die Kommission macht geltend, der zweite Klageantrag, mit dem sie verpflichtet
werden solle, den Kläger in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe 5
einzustufen, sei unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan
keine Anordnungen erteilen dürfe.
- 19.
- In seiner Erwiderung ersucht der Kläger das Gericht, den zweiten Klageantrag
dahin gehend umzudeuten, daß beantragt werde, festzustellen, daß er Anspruch auf
Einstufung ab 1. Oktober 1996 in die Dienstaltersstufe 2 habe.
- 20.
- In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, der zweite Klageantrag
sei auch in der Form unzulässig, wie er vom Kläger in der Erwiderung
umformuliert worden sei.
Würdigung durch das Gericht
- 21.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter nicht befugt,
gegenüber den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu treffen oder sich an deren
Stelle zu setzen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90,
Von Hoessle u. a./Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 30, und die dort
angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93,
Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 29).
- 22.
- Daraus folgt, daß der zweite Klageantrag, der dahin geht, festzustellen, daß der
Kläger Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5,
Dienstaltersstufe 2, hat, unzulässig ist.
Zur Begründetheit
Zum einzigen Klagegrund, der auf eine fehlerhafte Beurteilung der
Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung des Klägers durch den
Einstufungsausschuß sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes gestützt wird
Vorbringen der Parteien
- 23.
- Der Kläger macht erstens geltend, die Kommission habe bereits in seinem
Anstellungsvertrag implizit anerkannt, daß ihm sein auf der Fachhochschule für
Finanzen erlangtes Diplom als Diplomfinanzwirt Zugang zur Laufbahngruppe A
gewähre.
- 24.
- Zweitens habe die Kommission ebenfalls implizit anerkannt, daß seine
Berufserfahrung nach Erlangung seines Diploms mit dem Niveau der
Laufbahngruppe A vergleichbar sei, da sie hiervon bereits zwölf Jahre für seine
Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 dieser Laufbahngruppe anerkannt habe.
- 25.
- Er habe daher darauf vertrauen dürfen, daß die Kommission ihn weiter
entsprechend behandeln werde.
- 26.
- Insoweit verbiete sich jeder Vergleich der Kommission zwischen dem deutschen
Beamtenrecht und dem Beamtenstatut, da die beiden Systeme unabhängig und
unterschiedlich seien. Die Kommission vertrete daher zu Unrecht die Auffassung,
daß seine Berufserfahrung im deutschen öffentlichen Dienst deshalb der
Laufbahngruppe B des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft entspreche, weil er
in Deutschland in den gehobenen Dienst und nicht in den höheren Dienst
eingestuft worden sei. Außerdem habe sie bei seiner Entsendung als nationaler
Experte an sie davon ausgehen müssen, daß seine Tätigkeit einer solchen der
Laufbahngruppe A entspreche.
- 27.
- Seine für eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe anrechnungsfähige
Berufserfahrung betrage drei Jahre und zehn Monate, von denen 24 Monate
anerkannt werden könnten, was eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 2
ermögliche.
- 28.
- Darüber hinaus habe die Kommission die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. 1989, L 19, S. 1), zu berücksichtigen. Bei dem Abschluß als Diplomfinanzwirt
handele es sich um ein Hochschuldiplom im Sinne der Richtlinie 89/48, das nach
dieser somit einem Universitätsabschluß gleichgestellt sei. Die Gemeinschaftsorgane
könnten sich angesichts einer Richtlinie, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sei
und ihnen die Anerkennung solcher Diplome vorschreibe, bei ihrer
Einstellungspraxis nicht auf einen anderen Begriff des Hochschuldiploms berufen.
- 29.
- Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag des Klägers auf Verbesserung
hinsichtlich der Dienstaltersstufe, mit dem er einen Übergang von der
Dienstaltersstufe 1 zur Dienstaltersstufe 2 begehre, offensichtlich unbegründet.
- 30.
- Erstens berechtige das Diplom des Klägers diesen schon nicht zu einer Einstellung
in der Laufbahngruppe A, zu der es eines Hochschulabschlusses bedürfe, und erst
recht nicht zu einer Neueinstufung in die Dienstaltersstufe 2 der
Besoldungsgruppe 5. Der Kläger besitze nur ein Diplom einer Fachhochschule, das
nur zum gehobenen, nicht aber zum höheren Dienst des deutschen öffentlichen
Dienstes Zugang gewähre.
- 31.
- Zweitens sei das Niveau der Berufserfahrung des Klägers nicht mit demjenigen der
Laufbahngruppe A vergleichbar, da er stets im gehobenen und nicht im höheren
Dienst des deutschen öffentlichen Dienstes tätig gewesen sei.
- 32.
- Die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts, wonach dem
Betreffenden mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere
Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt
werden könne, seien daher offensichtlich nicht erfüllt.
- 33.
- Auch könne der Umstand, daß ihre Dienststellen den Kläger bei seiner vorläufigen
Einstufung irrig in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, eingestuft hätten,
sie nicht verpflichten, bei seiner endgültigen Einstufung einen weiteren
Rechtsverstoß zu begehen. Ihre Dienststellen dürften nicht bewußt gegen die
Bestimmungen des Statuts und des Beschlusses verstoßen.
- 34.
- Ebensowenig könne sich der Kläger insoweit auf einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Vertrauensschutzes berufen, da sie ihm lange vor Einlegung seiner
Beschwerde zu verstehen gegeben habe, daß sein Diplom keine Einstufung in die
Laufbahngruppe A rechtfertige. Keinesfalls könne der Kläger aus einer infolgeeines Irrtums ergangenen Entscheidung einen Anspruch auf Anhebung der
Dienstaltersstufe herleiten.
- 35.
- Die Bestimmungen der Richtlinie 89/48 nützten dem Kläger nichts, da sie auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Die Richtlinie harmonisiere nicht die
Voraussetzungen für den Zugang zu den verschiedenen Laufbahnen der
öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten, sondern schaffe einheitliche Regeln für
die Anerkennung der Hochschuldiplome derjenigen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen
„reglementierten Beruf“ in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollten.
- 36.
- Selbst die deutschen Behörden wären nicht berechtigt, das Diplom des Klägers
einem Universitätsabschluß oder einem sonstigen zum höheren Dienst
befähigenden Hochschulabschluß gleichzustellen, da dieses Diplom keinen Zugang
zum höheren Dienst gewähre.
- 37.
- In der vorliegenden Rechtssache sei überdies das Urteil des Gerichts vom 3. März
1994 in der Rechtssache T-82/92 (Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994,
II-237, Randnr. 23) einschlägig, da darin festgestellt werde, daß die Richtlinie 89/48,
selbst wenn sie für die Gemeinschaftsorgane verbindlich sein sollte, doch nicht auf
die Frage des Zugangs zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften anwendbar sei,
weil die fragliche Stelle die spezifischen Tätigkeitsmerkmale einer öffentlichen
Verwaltung aufweise.
Würdigung durch das Gericht
- 38.
- Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission nicht die Einstufung des Klägers in
die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, in Frage stellen will. Sie wendet sich
nur gegen den Antrag des Klägers, ihm eine Verbesserung hinsichtlich der
Dienstaltersstufe zu gewähren, um in die Dienstaltersstufe 2 und nicht in die
Dienstaltersstufe 1 dieser Besoldungsgruppe eingestuft zu werden.
- 39.
- Es ist daher nicht notwendig, zu klären, ob das vom Kläger erworbene Diplom als
Diplomfinanzwirt ihm den Zugang zur Laufbahngruppe A hätte verschaffen
müssen.
- 40.
- Auch braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die Bestimmungen der Richtlinie
89/48 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da sie jedenfalls für die
vorliegende Klage nicht einschlägig sind.
- 41.
- Das Gericht hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die Kommission Artikel
32 des Statuts zutreffend angewandt hat, indem sie dem Kläger eine Verbesserung
hinsichtlich der Dienstaltersstufe verweigert hat.
- 42.
- Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem Beamten
mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine
Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe innerhalb der Besoldungsgruppe
gewähren. Da der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, daß sein Diplom als
Diplomfinanzwirt allein schon eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe
rechtfertigt, ist nur zu prüfen, ob seine Berufserfahrung eine solche Verbesserung
rechtfertigt.
- 43.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anstellungsbehörde ein Ermessen
hinsichtlich aller Aspekte zuzubilligen, die für die Anerkennung einer früheren
Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für ihre Art und
Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie
möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht (Urteil Von
Hoessle u. a./Rechnungshof, Randnr. 48, und die dort angeführte Rechtsprechung).
- 44.
- Daher könnte das Gericht im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung nur
dann aufheben, wenn sich zeigen sollte, daß diese dadurch, daß sie dem Kläger
eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe versagt, dessen Berufserfahrung
offensichtlich verkennt. Konkret ist zu prüfen, ob der Kläger ohne Rücksicht auf
die Dienstbezeichnung oder das Amt, die ihm nach den internen deutschen
Rechtsvorschriften während seiner beruflichen Tätigkeit im deutschen öffentlichen
Dienst gegeben oder übertragen wurden, während seiner Tätigkeit im deutschen
öffentlichen Dienst und im Dienst der Kommission Aufgaben wahrgenommen hat,
die denen eines Kommissionsbeamten der Laufbahngruppe A gleichgestellt werden
können.
- 45.
- Dazu ist festzustellen, daß das Gericht die Sichtweise der Kommission nicht durch
seine eigene ersetzen kann, außer wenn sich zeigt, daß die Kommission einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
- 46.
- Was erstens die Berufserfahrung des Klägers im deutschen öffentlichen Dienst
angeht, so ist unstreitig, daß der Kläger stets im gehobenen Dienst dieses
öffentlichen Dienstes tätig war und daß sein Diplom als Diplomfinanzwirt nur zu
dieser Laufbahngruppe des deutschen öffentlichen Dienstes Zugang gewährte. In
der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, ohne daß ihr vom Kläger
widersprochen worden ist, dargelegt, daß die Tätigkeit in dieser Laufbahngruppe
keinen hohen Grad der Verantwortung erfordere, da die Beamten dieser
Laufbahngruppe im wesentlichen Weisungen von Beamten des höheren Dienstes
erhielten. Sie sei deshalb bei der Prüfung der Angelegenheit davon ausgegangen,
daß die Tätigkeit der Beamten dieser Laufbahngruppe nach Art und Umfang der
von ihnen wahrgenommenen Aufgaben nicht derjenigen eines
Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A gleichgestellt werden könne.
- 47.
- Da der Kläger nicht dargelegt hat, warum seine Berufserfahrung im gehobenen
Dienst des deutschen öffentlichen Dienstes derjenigen eines Beamten der
Laufbahngruppe A entsprechen soll, geht das Gericht davon aus, daß kein Beweis
dafür vorliegt, daß die Kommission bei ihrer Auffassung, der Kläger habe im
deutschen öffentlichen Dienst keine Berufserfahrung erlangt, die den von einem
Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A wahrgenommenen Aufgaben
gleichgestellt werden könne, einem Irrtum unterlegen ist.
- 48.
- Was zweitens die dreijährige Berufserfahrung des Klägers als zur Kommission
entsandter Experte angeht, so genügt es, festzustellen, daß die Akte keinen Hinweis
darauf enthält, inwieweit diese Berufserfahrung derjenigen eines
Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A gleichwertig sein könnte. Der
Kläger bemerkt lediglich, daß er während dieses Zeitraums sowohl unter
funktionellen als auch unter administrativen Gesichtspunkten einem Beamten der
Laufbahngruppe A gleichstellt gewesen sei. Er fordert die Kommission auf, dies zu
bestätigen, was sie jedoch nicht tut. Mithin ist nicht erwiesen, daß sich die
Kommission dadurch fehlerhaft verhalten hat, daß sie es abgelehnt hat, diese
Berufserfahrung für eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu
berücksichtigen.
- 49.
- Im übrigen beruft sich der Kläger zur Begründung seines Vorbringens, die
Anstellungsbehörde habe stillschweigend anerkannt, daß seine frühere
Berufserfahrung mit dem Niveau der Laufbahngruppe A vergleichbar sei, im
wesentlichen nur auf seine ursprüngliche Einstellung als Bediensteter auf Zeit der
Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5. Er habe daher damit rechnen dürfen, daß
die Kommission ihn weiter zu den gleichen Bedingungen behandele wie jeden
anderen Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A.
- 50.
- Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, den Schutz des berechtigten
Vertrauens zu verlangen, jedem einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet,
aus der sich ergibt, daß die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, daß sie ihm
bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt
hat (Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-134/96,
Smets/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-999, Randnr. 28, und die dort angeführte
Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Kläger gegenüber
nie erklärt, daß sie ihm aufgrund seiner Berufserfahrung aus der Zeit vor seiner
Einstellung durch sie eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren
werde. Da der Kläger keine solche Zusicherung von der Kommission erhalten hat,
kann er seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 1 seiner Besoldungsgruppe nicht
unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
beanstanden.
- 51.
- Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
- 52.
-
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung
tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaften mit deren
Bediensteten ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen
ist und die Kommission beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, hat
jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Cooke García-Valdecasas Lindh
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. September 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. D. Cooke