Language of document : ECLI:EU:C:2019:857

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Oktober 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde – Kriterien“

In der Rechtssache C‑128/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2018, in dem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Dumitru-Tudor Dorobantu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan, M. Safjan (Berichterstatter) und P. G. Xuereb, der Richter M. Ilešič, J. Malenovský und L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und N. Piçarra,


Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Dorobantu, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Strate, J. Rauwald und O.‑S. Lucke,

–        der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, vertreten durch G. Janson und B. von Laffert als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und A. Berg, dann durch M. Hellmann und A. Berg als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Van Lul, A. Honhon und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. S. Wolff als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von G. Mullan, BL,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und S. Faraci, avvocati dello Stato,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós, G. Tornyai und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch C.‑R. Canţăr, C.‑M. Florescu, A. Wellman und O.‑C. Ichim als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,


nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines in Deutschland anhängigen Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, den die Judecătoria Medgidia (Amtsgericht Medgidia, Rumänien) am 12. August 2016 gegen Herrn Dumitru-Tudor Dorobantu zum Zweck der Strafverfolgung in Rumänien ausgestellt hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 EMRK

3        Art. 3 („Verbot der Folter“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

 Unionsrecht

 Charta

4        Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

5        In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen zur Charta) heißt es zu Art. 4 der Charta, dass „[d]as Recht nach [diesem] Artikel … dem Recht [entspricht], das durch den gleich lautenden Artikel 3 EMRK garantiert ist“, und dass „[n]ach Artikel 52 Absatz 3 der Charta … Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite [hat] wie Artikel 3 EMRK“.

6        Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 3 der Charta sieht vor:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

7        In den Erläuterungen zur Charta heißt es zu deren Art. 52 Abs. 3: „Die Bezugnahme auf die EMRK erstreckt sich sowohl auf die Konvention als auch auf ihre Protokolle. Die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte werden nicht nur durch den Wortlaut dieser Vertragswerke, sondern auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch den Gerichtshof der Europäischen Union bestimmt. Mit dem letzten Satz des Absatzes soll der [Europäischen] Union die Möglichkeit gegeben werden, für einen weiter gehenden Schutz zu sorgen. Auf jeden Fall darf der durch die Charta gewährleistete Schutz niemals geringer als der durch die EMRK gewährte Schutz sein.“

8        Art. 53 („Schutzniveau“) der Charta lautet:

„Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die [EMRK], sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.“

 Rahmenbeschluss 2002/584

9        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

10      Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

11      Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennt die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien.

12      In Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

…“

13      Art. 7 („Beteiligung der zentralen Behörde“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht in Abs. 1 vor:

„Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.“

14      Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

15      Art. 17 („Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 besagt:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)      In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)      In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)      Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

…“

 Deutsches Recht

 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

16      Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 S. 1, im Folgenden: GG) bestimmt:

„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

17      Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die §§ 78 bis 83k des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1721) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG) in deutsches Recht umgesetzt.

18      § 73 IRG lautet:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 [EUV] enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      Am 12. August 2016 erließ die Judecătoria Medgidia (Amtsgericht Medigidia, Rumänien) einen Europäischen Haftbefehl gegen Herrn Dorobantu, einen rumänischen Staatsangehörigen, zum Zweck der Strafverfolgung wegen Vermögens- und Urkundsdelikten (im Folgenden: Europäischer Haftbefehl vom 12. August 2016).

20      Mit Beschlüssen vom 3. und vom 19. Januar 2017 stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland, im Folgenden: OLG Hamburg) fest, dass zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vom 12. August 2016 die Übergabe von Herrn Dorobantu an die rumänischen Behörden zulässig sei.

21      Insoweit erinnerte das OLG Hamburg an die im Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198), aufgestellten Anforderungen, wonach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt beurteilen muss, ob im Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Haftbedingungen systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bestehen, und in einem zweiten Schritt zu prüfen hat, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person aufgrund der voraussichtlichen Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Staat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird.

22      Im Rahmen des ersten Schrittes dieser Prüfung befand das OLG Hamburg – gestützt u. a. auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) betreffend Rumänien sowie auf einen Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Deutschland) –, dass es konkrete Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien gebe.

23      Im Anschluss an diese Feststellung würdigte das Gericht im Rahmen des zweiten Schrittes der besagten Prüfung insbesondere die von dem Gericht, das den fraglichen Haftbefehl ausgestellt hatte, sowie vom Ministerul Justiţiei (Justizministerium, Rumänien) übermittelten Angaben zu den Haftbedingungen, denen Herr Dorobantu im Fall seiner Übergabe an die rumänischen Behörden unterliegen würde.

24      Insoweit berücksichtigte das OLG Hamburg die Information, dass Herr Dorobantu, falls in seinem Verfahren Untersuchungshaft angeordnet werde, in Zellen für vier Personen mit einer Fläche von 12,30 m², 12,67 m² oder 13,50 m² oder in Zellen für zehn Personen mit einer Fläche von 36,25 m² inhaftiert würde. Im Fall seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe würde er zunächst in einer Haftanstalt untergebracht, in der jeder Gefangene über eine Fläche von 3 m² verfüge, und sodann unter denselben Bedingungen, falls er dem geschlossenen Vollzugsregime unterstellt werde, oder in einer Zelle mit einer Fläche von 2 m² pro Person, falls ihm der offene oder halboffene Vollzug gewährt werde.

25      Unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 22. Oktober 2009, Orchowski/Polen (CE:ECHR:2009:1022JUD001788504), vom 19. März 2013, Blejuşcă/Rumänien (CE:ECHR:2013:0319JUD000791010), und vom 10. Juni 2014, Mihai Laurenţiu Marin/Rumänien (CE:ECHR:2014:0610JUD007985712), nahm das OLG Hamburg eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in Rumänien vor. Es stellte fest, diese hätten sich seit 2014 verbessert, auch wenn eine Fläche von 2 m² pro Person nicht den in der Rechtsprechung des EGMR aufgestellten Anforderungen genüge. Die unzureichende Größe des den Gefangenen zur Verfügung stehenden Raums werde durch die sonstigen Haftbedingungen weitgehend kompensiert. Zudem habe Rumänien einen Mechanismus der wirksamen Kontrolle der Haftbedingungen geschaffen.

26      Im Übrigen sei festzustellen, dass, falls die Übergabe von Herrn Dorobantu an die rumänischen Behörden abgelehnt würde, die ihm zur Last gelegten Straftaten ungeahndet blieben, was dem Ziel widerspräche, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Union zu gewährleisten.

27      Auf der Grundlage der Beschlüsse des OLG Hamburg vom 3. und vom 19. Januar 2017 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Deutschland) die Übergabe von Herrn Dorobantu an die rumänischen Behörden, die nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, zu der er wegen in Deutschland begangener anderweitiger Straftaten verurteilt worden war, vollzogen werden sollte.

28      Herr Dorobantu verbüßte bis zum 24. September 2017 die Freiheitsstrafe für diese in Deutschland begangenen Straftaten.

29      Gegen die Beschlüsse des OLG Hamburg legte er beim Bundesverfassungsgericht (Deutschland) Verfassungsbeschwerde ein.

30      Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hob das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse mit der Begründung auf, dass sie das Recht von Herrn Dorobantu auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzten. Die Sache wurde an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

31      In seinem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der EGMR habe im Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), entschieden, dass aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die „starke Vermutung“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK folge, wobei diese Vermutung widerlegt werden könne, wenn es sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handle, diese Reduzierung mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergehe, der Gefangene in einer Haftanstalt untergebracht sei, die allgemein angemessene Haftbedingungen biete, und er keinen anderen Bedingungen ausgesetzt sei, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen seien.

32      Bestimmte Kriterien, auf die das OLG Hamburg bei seiner Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in Rumänien abgestellt habe, seien vom EGMR bisher nicht ausdrücklich als Gesichtspunkte anerkannt worden, die eine Reduzierung des persönlichen Raums des Gefangenen kompensieren könnten. Dies gelte insbesondere für die Möglichkeit, Hafturlaub zu erhalten, Besuch zu empfangen, private Wäsche reinigen zu lassen und Waren zu kaufen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass die Verbesserung der Heizungsanlagen, der sanitären Anlagen und der Hygienebedingungen nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des EGMR eine solche Reduzierung des persönlichen Raums kompensieren könne.

33      Weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch der EGMR hätten bislang darüber entschieden, ob Kriterien mit Bezug auf die Zusammenarbeit der Strafgerichte in der Union und die Notwendigkeit, die Straflosigkeit von Straftätern und die Schaffung von „safe havens“ für sie zu vermeiden, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens relevant seien.

34      Der vom OLG Hamburg zum Zweck der Übergabe von Herrn Dorobantu ausgestellte nationale Haftbefehl wurde vollzogen, bis die Auslieferungshaft des Verfolgten mit Beschluss dieses Gerichts vom 20. Dezember 2017 ausgesetzt wurde.

35      Um nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung zu gelangen, möchte das OLG Hamburg in Erfahrung bringen, welche Anforderungen sich aus Art. 4 der Charta hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ergeben und nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob diese Anforderungen nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198), erfüllt sind.

36      Daher hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen sind im Kontext des Rahmenbeschlusses 2002/584 aus Art. 4 der Charta zu fordern?

a)      Gibt es namentlich aus unionsrechtlicher Sicht eine „absolute“ Untergrenze bezüglich der Haftraumgröße, unterhalb derer stets ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt?

i)      Kommt es bei der Bestimmung des individuellen Haftraumanteils darauf an, ob es sich um eine Einzelzelle oder eine Gemeinschaftszelle handelt?

ii)      Ist bei der Berechnung der Haftraumgröße die durch die Möblierung (Bett, Schrank, etc.) in Anspruch genommene Fläche in Abzug zu bringen?

iii)      Welche baulichen Voraussetzungen sind für die Frage unionsrechtskonformer Haftbedingungen gegebenenfalls relevant? Welche Bedeutung hat gegebenenfalls der unmittelbar (oder nur mittelbar) von der Haftzelle eröffnete Zugang etwa zu Sanitär- oder sonstigen Räumen sowie die Versorgung mit kaltem und warmem Wasser, Heizung, Beleuchtung etc.?

b)      Inwieweit spielen unterschiedliche „Vollzugsregime“, namentlich unterschiedliche Aufschlusszeiten und unterschiedliche Grade der Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugsanstalt für die Bewertung eine Rolle?

c)      Dürfen – wie es der Senat in seinen Zulässigkeitsentscheidungen getan hat – auch rechtliche und organisatorische Verbesserungen im Ausstellungsmitgliedstaat (Einführung eines Ombudsmann-Systems, Etablierung von Strafvollstreckungsgerichten etc.) in den Blick genommen werden?

2.      Nach welchen Maßstäben sind die Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten? Inwieweit beeinflussen diese Maßstäbe die Auslegung des Begriffs der „echten Gefahr“ im Sinne des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198)?

a)      Sind die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaates insoweit zu umfassender Kontrolle der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat befugt oder haben sie sich auf eine „Evidenzkontrolle“ zu beschränken?

b)      Sofern der Gerichtshof im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu dem Ergebnis gelangt, dass es „absolute“ unionsrechtliche Vorgaben für die Haftbedingungen gibt: Wäre eine Unterschreitung dieser Mindestbedingungen in dem Sinne „abwägungsresistent“, dass damit sogleich stets eine die Auslieferung verbietende „echte Gefahr“ vorläge, oder darf der Vollstreckungsmitgliedstaat gleichwohl in eine Abwägung eintreten? Dürfen dabei Gesichtspunkte wie die Aufrechterhaltung des innereuropäischen Rechtshilfeverkehrs, die Funktionsfähigkeit der europäischen Strafrechtspflege oder die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

37      Mit Beschluss vom 25. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2018, hat das OLG Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt, Herr Dorobantu sei, nachdem der Europäische Haftbefehl vom 12. August 2016 gegen ihn ausgestellt worden sei, in Rumänien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die rumänische Justizbehörde habe daher diesen Haftbefehl aufgehoben und am 1. August 2018 einen neuen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung dieser Strafe (im Folgenden: Europäischer Haftbefehl vom 1. August 2018) ausgestellt. Die Vorlagefragen würden auch nach dieser Ersetzung des Europäischen Haftbefehls aufrechterhalten.

38      Am 14. November 2018 hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das OLG Hamburg gerichtet und u. a. um Mitteilung gebeten, ob die Bewilligung der Vollstreckung und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vom 1. August 2018 als sicher und nicht nur hypothetisch angesehen werden können.

39      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018, das am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das OLG Hamburg erwidert, vorbehaltlich der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen seien die Bewilligung der Vollstreckung und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vom 1. August 2018 sicher.

40      Somit ergibt sich aus den Informationen im Beschluss des OLG Hamburg vom 25. September 2018 und in diesem Schreiben vom 20. Dezember 2018, dass das vorlegende Gericht über die Vollstreckung eines gültigen Europäischen Haftbefehls zu befinden hat (vgl. zum gegenteiligen Fall Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C‑496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866, Rn. 26 und 27). Folglich sind die Fragen dieses Gerichts zu beantworten.

 Zu den Vorlagefragen

41      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, erkundigt sich das vorlegende Gericht erstens nach der Intensität und dem Umfang der Prüfung, die eine vollstreckende Justizbehörde, die über Belege für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 4 der Charta vorzunehmen hat, um zu beurteilen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Fraglich sei insbesondere, ob diese Prüfung umfassend sein müsse oder sich auf Fälle offensichtlicher Unzulänglichkeiten der Haftbedingungen zu beschränken habe.

42      Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob es im Rahmen dieser Beurteilung ein Erfordernis berücksichtigen müsse, wonach jedem Gefangenen in einer Haftzelle eine Mindestfläche zustehe. Zu klären sei auch, wie diese Fläche zu berechnen sei, wenn sich in der Zelle Möbel und Sanitärvorrichtungen befänden, und ob bei einer solchen Beurteilung andere Haftbedingungen zu berücksichtigen seien, wie etwa die sanitären Verhältnisse oder das Ausmaß der Bewegungsfreiheit des Gefangenen innerhalb der Haftanstalt.

43      Drittens möchte das Gericht wissen, ob gesetzgeberische und strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind.

44      Viertens sei fraglich, ob es eine Abwägung geben dürfe zwischen dem Umstand, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die Mindestanforderungen an Haftbedingungen möglicherweise nicht erfülle, und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie mit den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung.

 Vorbemerkungen

45      Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist zunächst daran zu erinnern, dass das Unionsrecht, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48).

46      Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49).

47      Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50).

48      Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls stellt den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist. So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und 42, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 54 und 55).

49      Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 56).

50      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

51      Somit ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat. Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 59).

52      Dabei muss sich die vollstreckende Justizbehörde zunächst auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen. Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60).

53      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht ausweislich der Akten, über die der Gerichtshof verfügt, auf der Grundlage von Entscheidungen des EGMR betreffend Rumänien, von Entscheidungen deutscher Gerichte sowie eines Berichts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in jenem Mitgliedstaat festgestellt. Seine Fragen beruhen also auf der Prämisse, dass solche Mängel bestehen; ob diese Prämisse zutrifft, hat es unter Berücksichtigung gebührend aktualisierter Angaben zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 71).

54      Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61).

55      Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62).

56      Die in den Rn. 50 bis 55 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 4 der Charta entspricht im Wesentlichen der Bedeutung, die der EGMR Art. 3 EMRK beimisst.

57      Der EGMR hat entschieden, dass ein Gericht eines Vertragsstaats der EMRK die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung, dass die gesuchte Person im Ausstellungsstaat Haftbedingungen zu unterliegen drohe, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit sich brächten, ablehnen darf, wenn es nicht zuvor eine aktualisierte und eingehende Prüfung der Situation vorgenommen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellt, und nicht versucht hat, strukturelle Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen sowie eine echte, individualisierbare Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK in diesem Staat konkret festzustellen (EGMR, 9. Juli 2019, Romeo Castaño/Belgien, CE:ECHR:2019:0709JUD000835117, § 86).

 Zur Intensität und zum Umfang der Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckende Justizbehörde

58      Was als Erstes die Fragen des vorlegenden Gerichts anbelangt, mit welcher Intensität und in welchem Umfang die vollstreckende Justizbehörde die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 4 der Charta zu prüfen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta das in deren Art. 4 enthaltene Recht, da es dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht, die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird. Zudem heißt es in den Erläuterungen zur Charta in Bezug auf diesen Art. 52 Abs. 3, dass die Bedeutung und Tragweite der durch die EMRK garantierten Rechte nicht nur durch den Wortlaut dieser Konvention, sondern auch durch die Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt werden.

59      Nach diesem einleitenden Hinweis ist erstens hervorzuheben, dass eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, das unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist, wie der Dauer der Misshandlung, ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands der Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Art. 3 EMRK soll gewährleisten, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      In diesem Kontext muss die Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde unter den in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils dargelegten außergewöhnlichen Umständen hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vorzunehmen hat – mit dem Ziel der Feststellung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, nach der Übergabe an diesen Mitgliedstaat dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird –, auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen.

62      Eingedenk der vom Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Tatsache, dass das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), wäre die nach diesem Artikel erforderliche Achtung der Menschenwürde nicht gewährleistet, wenn die von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt wäre.

63      Was zweitens den Umfang dieser Prüfung hinsichtlich der Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, konkret und genau prüfen muss, ob unter den konkreten Umständen eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 77).

64      Daraus folgt, dass die Prüfung, zu der diese Behörde verpflichtet ist, sich in Anbetracht ihrer Konkretheit und Genauigkeit nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten dieses Mitgliedstaats beziehen kann, in denen die betroffene Person inhaftiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 78).

65      Im Übrigen wäre die Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden, die Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten zu prüfen, in denen die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden könnte, offensichtlich zu weitgehend. Überdies wäre es unmöglich, dieser Verpflichtung innerhalb der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen nachzukommen. Eine solche Prüfung könnte daher die Übergabe dieser Person wesentlich verzögern und damit der Funktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede praktische Wirksamkeit nehmen. Daraus ergäbe sich die Gefahr einer Straflosigkeit der gesuchten Person (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 und 85).

66      In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, und unter Berücksichtigung insbesondere der den vollstreckenden Justizbehörden durch Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls gesetzten Fristen, sind diese Behörden folglich nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen, in denen diese Person nach den ihnen vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

67      Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Hat die ausstellende Justizbehörde die Zusicherung, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde, erteilt oder zumindest gebilligt, nachdem erforderlichenfalls die zentrale Behörde bzw. eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um Unterstützung ersucht wurde, muss sich die vollstreckende Justizbehörde auf diese Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Charta verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112).

69      Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde nur unter außergewöhnlichen Umständen und auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass trotz einer Zusicherung wie der in der vorstehenden Randnummer dargestellten eine echte Gefahr für die betroffene Person besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen zu werden.

 Zur Würdigung der Haftbedingungen in Ansehung des dem Gefangenen zur Verfügung stehenden persönlichen Raums

70      Was als Zweites die von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmende Würdigung der Haftbedingungen in Ansehung des persönlichen Raums anbelangt, der jedem Gefangenen in einer Haftzelle zur Verfügung steht, ist festzustellen, dass Herr Dorobantu ausweislich des Vorlagebeschlusses im Fall der Übergabe an die rumänischen Behörden in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden wird, und nicht in einer Einzelzelle. Daher sind im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, ungeachtet der Formulierung der ersten Vorlagefrage, die Mindestanforderungen an den persönlichen Raum pro Gefangenem nur in Bezug auf die Inhaftierung in einer Gemeinschaftszelle zu bestimmen.

71      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 58 des vorliegenden Urteils und angesichts dessen, dass im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestvorschriften hierzu existieren, auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und konkreter auf das Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), gestützt hat.

72      Auf diesem Wege ist er zu der Entscheidung gelangt, dass in Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Diese starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Insoweit ist zu ergänzen, dass die Länge des Inhaftierungszeitraums zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, das bzw. die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein kann. Die relative Kürze eines Inhaftierungszeitraums führt jedoch für sich genommen nicht automatisch dazu, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK entzogen wäre, wenn andere Aspekte hinreichend sind, um sie in diesen Anwendungsbereich einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 97 und 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Des Weiteren folgt im Wesentlichen aus der Rechtsprechung des EGMR, dass der Raumfaktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen auch dann ein wichtiger Gesichtspunkt ist, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum verfügt, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt. In solch einem Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bejaht werden, wenn zum Raummangel weitere schlechte Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof bzw. zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 139).

76      Verfügt ein Gefangener über mehr als 4 m² persönlichen Raum in einer Gemeinschaftszelle, so dass dieser Aspekt seiner materiellen Haftbedingungen keine Probleme aufwirft, bleiben die weiteren Aspekte dieser Bedingungen, wie etwa die in der vorstehenden Randnummer genannten, für die Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen des Betroffenen nach Maßgabe von Art. 3 EMRK relevant (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 140).

77      Hinsichtlich der Frage, auf welche Weise für die Beurteilung, ob für die betroffene Person eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta besteht, der Raum zu berechnen ist, über den ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle, in der sich Möbel und Sanitärvorrichtungen befinden, mindestens verfügen muss, ist ebenfalls, da im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestnormen hierzu existieren, auf die vom EGMR mit Blick auf Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien abzustellen. Nach Auffassung des EGMR ist bei der Berechnung der in einer solchen Zelle verfügbaren Fläche zwar nicht die Fläche der Sanitärvorrichtungen einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen jedoch möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, §§ 75 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Im vorliegenden Fall hat die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Herr Dorobantu solle im Fall seiner Übergabe in einem Vollzugsregime untergebracht werden, in dem er ein erhebliches Maß an Bewegungsfreiheit genieße und überdies arbeiten könne, was die in der Gemeinschaftszelle verbrachte Zeit beschränke. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Angaben zu überprüfen und jeden weiteren Umstand zu würdigen, der sich für die Prüfung, die es gemäß den Hinweisen in den Rn. 71 bis 77 des vorliegenden Urteils vorzunehmen hat, als relevant erweist. Dabei hat es gegebenenfalls die ausstellende Justizbehörde um die notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten, wenn es der Ansicht ist, dass die von ihr bereits übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können.

79      Hervorzuheben ist schließlich, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, für ihr eigenes Strafvollzugssystem Mindestanforderungen an Haftbedingungen vorzusehen, die strenger sind als die Anforderungen, die sich aus Art. 4 der Charta und Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR ergeben; jedoch darf ein Mitgliedstaat als Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe der von einem Europäischen Haftbefehl betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat nur von der Erfüllung der letztgenannten Anforderungen abhängig machen, und nicht von der Erfüllung der sich aus seinem nationalen Recht ergebenden Anforderungen. Die gegenteilige Herangehensweise würde nämlich, indem die Einheitlichkeit des Standards für den Schutz der unionsrechtlich definierten Grundrechte in Frage gestellt wird, zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Rahmenbeschluss 2002/584 stärken soll, führen und daher dessen Wirksamkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 63).

 Zur Relevanz allgemeiner Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

80      Was als Drittes den Umstand betrifft, dass im Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen wie die Einführung eines Mediationssystems oder die Schaffung von Strafvollstreckungsgerichten getroffen wurden, mit denen die Kontrolle der Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat verstärkt werden soll, ist hervorzuheben, dass eine – u. a. gerichtliche – nachträgliche Überprüfung dieser Haftbedingungen zwar einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt, der dazu beitragen kann, die Behörden dieses Mitgliedstaats dazu zu veranlassen, diese Bedingungen zu verbessern, und somit von den vollstreckenden Justizbehörden bei der Gesamtbeurteilung der Bedingungen, unter denen eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, inhaftiert werden soll, für die Entscheidung über die Übergabe dieser Person berücksichtigt werden kann, jedoch für sich genommen nicht geeignet ist, die Gefahr auszuschließen, dass diese Person nach ihrer Übergabe aufgrund ihrer Haftbedingungen eine mit Art. 4 der Charta unvereinbare Behandlung erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74).

81      Selbst wenn der Ausstellungsmitgliedstaat Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, die es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen im Hinblick auf die Grundrechte zu überprüfen, sind die vollstreckenden Justizbehörden daher weiterhin verpflichtet, die Situation jeder betroffenen Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass ihre Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht aufgrund dieser Bedingungen einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erleiden (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 75).

 Zur Berücksichtigung von Erwägungen bezüglich der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung

82      Was als Viertes die Frage anbelangt, ob die für die Entscheidung über die Übergabe zuständige vollstreckende Justizbehörde eine Abwägung vornehmen darf zwischen einerseits dem Vorliegen einer echten Gefahr, dass die betroffene Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren wird, weil die Bedingungen ihrer Haft im Ausstellungsmitgliedstaat nicht den Mindestanforderungen der Rechtsprechung des EGMR genügen, und andererseits Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, so ist festzustellen, dass die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufene Absolutheit des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausschließt, dass das Grundrecht, keiner solchen Behandlung unterworfen zu werden, in irgendeiner Weise durch derartige Erwägungen beschränkt wird.

83      Unter diesen Umständen rechtfertigt das Erfordernis, zu gewährleisten, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, ausnahmsweise eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, 98 bis 102 und 104).

84      Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der sie konkret inhaftiert werden soll, einer echten Gefahr einer solchen Behandlung ausgesetzt sein wird, so darf folglich bei der Entscheidung über die Übergabe keine Abwägung zwischen dieser Feststellung und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung erfolgen.

85      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

–        Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, zum Zweck der Beurteilung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, alle relevanten materiellen Aspekte der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der diese Person konkret inhaftiert werden soll, berücksichtigen muss, wie etwa den persönlichen Raum, über den jeder Gefangene in einer Zelle dieser Anstalt verfügt, die sanitären Verhältnisse und das Ausmaß der Bewegungsfreiheit des Gefangenen innerhalb dieser Anstalt. Diese Beurteilung ist nicht auf die Prüfung offensichtlicher Unzulänglichkeiten beschränkt. Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 der Charta verstoßen.

–        Was speziell den persönlichen Raum betrifft, über den jeder Gefangene verfügt, so muss die vollstreckende Justizbehörde, da im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestnormen hierzu existieren, die Mindestanforderungen berücksichtigen, die sich aus Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR ergeben. Bei der Berechnung dieses verfügbaren Raums ist zwar die durch Sanitärvorrichtungen belegte Fläche nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche. Den Gefangenen muss es jedoch möglich bleiben, sich in der Zelle normal zu bewegen.

–        Die vollstreckende Justizbehörde darf das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht allein deshalb ausschließen, weil die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat über einen Rechtsbehelf verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen ihrer Haft zu beanstanden, oder weil es in diesem Mitgliedstaat gesetzgeberische oder strukturelle Maßnahmen gibt, die darauf abzielen, die Kontrolle der Haftbedingungen zu verstärken.

–        Stellt diese Justizbehörde fest, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der sie konkret inhaftiert werden soll, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, so darf bei der Entscheidung über die Übergabe keine Abwägung zwischen dieser Feststellung und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung erfolgen.

 Kosten

86      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, zum Zweck der Beurteilung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, alle relevanten materiellen Aspekte der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der diese Person konkret inhaftiert werden soll, berücksichtigen muss, wie etwa den persönlichen Raum, über den jeder Gefangene in einer Zelle dieser Anstalt verfügt, die sanitären Verhältnisse und das Ausmaß der Bewegungsfreiheit des Gefangenen innerhalb dieser Anstalt. Diese Beurteilung ist nicht auf die Prüfung offensichtlicher Unzulänglichkeiten beschränkt. Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 der Charta verstoßen.

Was speziell den persönlichen Raum betrifft, über den jeder Gefangene verfügt, so muss die vollstreckende Justizbehörde, da im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestnormen hierzu existieren, die Mindestanforderungen berücksichtigen, die sich aus Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben. Bei der Berechnung dieses verfügbaren Raums ist zwar die durch Sanitärvorrichtungen belegte Fläche nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche. Den Gefangenen muss es jedoch möglich bleiben, sich in der Zelle normal zu bewegen.

Die vollstreckende Justizbehörde darf das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht allein deshalb ausschließen, weil die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat über einen Rechtsbehelf verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen ihrer Haft zu beanstanden, oder weil es in diesem Mitgliedstaat gesetzgeberische oder strukturelle Maßnahmen gibt, die darauf abzielen, die Kontrolle der Haftbedingungen zu verstärken.

Stellt diese Justizbehörde fest, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der sie konkret inhaftiert werden soll, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, so darf bei der Entscheidung über die Übergabe keine Abwägung zwischen dieser Feststellung und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung erfolgen.

Lenaerts

Silva de Lapuerta

Bonichot

Arabadjiev

Regan

Safjan

Xuereb

Ilešič

Malenovský

Bay Larsen

Jürimäe

Lycourgos

 

      Piçarra

 

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.