Language of document : ECLI:EU:F:2007:87

Rechtsmittel der Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u.A. gegen Kommission, und in der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u.A. gegen Kommission, eingelegt am 14. Februar 2023

(Rechtssache C-82/23 P)

Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Delaude, A. Dawes, R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: CWS Powder Coatings GmbH, Billions Europe Ltd, Cinkarna Metalurško-kemična Industrija Celje d.d. (Cinkarna Celje d.d.), Evonik Operations GmbH, Kronos Titan GmbH, Precheza a.s., Tayca Corp., Tronox Pigments (Holland) BV, Venator Germany GmbH, Brillux GmbH & Co. KG, Daw SE, Ettengruber GmbH Abbruch und Tiefbau, Ettengruber GmbH Recycling und Verwertung, TIGER Coatings GmbH & Co. KG, Conseil Européen de l’Industrie Chimique - European Chemical Industry Council (Cefic), Conseil Européen de l’Industrie des Peintures, des Encres d’Imprimerie et des Couleurs d’Art (CEPE), British Coatings Federation Ltd (BCF), American Coatings Association, Inc. (ACA), Mytilineos SA, Delfi-Distomon Anonymos Metalleytiki Etaireia, Sto SE & Co. KGaA, Rembrandtin Coatings GmbH, Königreich Dänemark, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur, Republik Slowenien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission ersucht den Gerichtshof,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u.A. gegen Kommission sowie in der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u.A. gegen Kommission aufzuheben,

den zweiten Klagegrund, den ersten und fünften Teil des siebten Klagegrundes und den achten Klagegrund in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 sowie den ersten Klagegrund in der Rechtssache T-283/20 zurückzuweisen,

die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

Erstens führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die ihm vorliegenden Beweise verfälscht habe, als es zu dem Schluss kam, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Europäische Chemikalienagentur und die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Anerkennung der Tierstudie von 1995 von Heinrich et al. („Heinrich-Studie“) begangen hätten.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Beurteilung des RAC und der Kommission durch seine eigene ersetzte, als es zu dem Schluss kam, dass der RAC nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, um die Lungenüberlastung in der Heinrich-Studie zu berechnen.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Schluss kam, dass sich die angefochtene Einstufung und Kennzeichnung nicht auf einen Stoff beziehe, der die intrinsische Eigenschaft habe, krebserzeugend zu sein.

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