Language of document : ECLI:EU:T:2010:87

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

12. März 2010(*)

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache T‑245/08 REC

Iranian Tobacco Co. mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch und B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

AD Bulgartabac Holding Sofia mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Maček,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. April 2008 (Sache R 708/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AD Bulgartabac Holding Sofia und der Iranian Tobacco Co.

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood, der Richterin I. Labucka und des Richters E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 3. Dezember 2009 hat das Gericht (Siebte Kammer) das Urteil in der Rechtssache T‑245/08 erlassen.

2        Mit am 14. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin das Gericht u. a. gebeten, das Urteil dahin zu berichtigen, dass in dessen einleitendem Teil die Feststellung betreffend die Verbindung gestrichen wird.

3        Mit am 28. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Beklagte mitgeteilt, dass er hiergegen keine Einwände habe. Die Streithelferin hat sich nicht geäußert.

4        Die Klägerin hatte mit am 4. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben die Verbindung der Rechtssache T‑245/08 mit der Rechtssache T‑223/08 beantragt. Das HABM und die Streithelferin hatten mit am 18. Dezember 2008 und am 5. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sie hiergegen keine Einwände hätten.

5        Am 21. Januar 2009 hat das Gericht entschieden, die Rechtssachen in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu verbinden.

6        In der Kammerkonferenz vom 24. September 2009 hat das Gericht aufgrund der Tatsache, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, auf Bericht des Berichterstatters und gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Rechtssache zur Beratung zu stellen. Damit hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Verbindung implizit und endgültig zurückgewiesen.

7        Somit ist gemäß Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Rubrum des Urteils nicht dadurch zu berichtigen, dass die Feststellung betreffend die Verbindung gestrichen wird, sondern dadurch, dass die Angabe „aufgrund der Entscheidung vom 21. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (Bahman) (T‑223/08) zurückgewiesen wurde“ ersetzt wird durch die Angabe „aufgrund der Entscheidungen vom 21. Januar 2009 und vom 24. September 2009, mit denen der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (Bahman) (T‑223/08) zurückgewiesen wurde“.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Im Rubrum des Urteils ist die Angabe „aufgrund der Entscheidung vom 21. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (Bahman) (T‑223/08) zurückgewiesen wurde“ zu ersetzen durch die Angabe „aufgrund der Entscheidungen vom 21. Januar 2009 und vom 24. September 2009, mit denen der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (Bahman) (T‑223/08) zurückgewiesen wurde“.

Luxemburg, den 12. März 2010

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


* Verfahrenssprache: Deutsch.