Language of document : ECLI:EU:T:2019:853

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke BIOTON – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑255/19

Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KG mit Sitz in Aichstetten (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Schäfer und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 (Sache R 1887/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BIOTON als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Januar 2018 meldete die Klägerin, die Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BIOTON.

3        Die Eintragung wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt: „Baustoffe (nicht aus Metall); Belagselemente; Fassadenelemente; Ziegel“.

4        Mit Entscheidung vom 12. September 2018 wies der Prüfer die Anmeldung hinsichtlich eines Teils der betroffenen Waren, nämlich der in Rn. 3 genannten Waren, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft habe.

5        Am 25. September 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 20. Februar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass die Eintragung des angemeldeten Zeichens zum einen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zum anderen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu versagen sei, da dem angemeldeten Zeichen als beschreibende Angabe die Unterscheidungskraft fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung BIOTON für alle angemeldeten Waren zur Veröffentlichung zuzulassen;

–        hilfsweise die Sache an das EUIPO mit der Maßgabe zurückzuverweisen, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 1887/2018-4 abzuändern und der Eintragung der Unionsmarke BIOTON für alle angemeldeten Waren stattzugeben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das Zeichen BIOTON insoweit auf Merkmale der fraglichen Waren hinweise, als diese aus Ton und in umweltfreundlicher Weise hergestellt werden könnten. Nach Ansicht der Klägerin fassen die deutschsprachigen Verkehrskreise nicht jegliche Wortkombination, die die Vorsilbe „bio“ enthalte, als beschreibend und verständlich auf. Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Ton könne als Rohstoff nicht in einem umweltfreundlichen Verfahren angebaut oder hergestellt werden. Somit würden die fraglichen Waren nicht durch das angemeldete Zeichen BIOTON beschrieben werden.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

13      Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30 und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL), T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

14      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Weiterhin ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, nach ständiger Rechtsprechung selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von demjenigen abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247‚ Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das Zeichen BIOTON von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/2001 erfasst wird.

17      Zunächst ist unstreitig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise insbesondere Fachleute aus dem Bausektor umfassen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Ferner ist bei der Beurteilung, da das fragliche Wortzeichen aus Wörtern der deutschen Sprache besteht, auf ein deutschsprachiges Publikum abzustellen.

18      Was sodann die Frage betrifft, ob das Zeichen BIOTON aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es ihnen ohne weiteres Nachdenken ermöglichen würde, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen, ist zunächst festzustellen, dass das fragliche Zeichen ein aus den beiden Wortbestandteilen „bio“ und „ton“ zusammengesetztes Wort ist.

19      Der deutsche Begriff „Ton“ bezieht sich unstreitig auf den Grundwerkstoff, aus dem die in Rede stehenden Waren geformt werden können.

20      Zur Bedeutung des Wortbestandteils „bio“ trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass dieser im Deutschen als Hinweis auf ein natürliches bzw. natürlich produziertes Lebensmittel aufgefasst werde. Außerdem beziehe sich dieser Begriff auf lebende, nachwachsende Rohstoffe wie beispielsweise Holz oder Baumwolle.

21      Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, der Wortbestandteil „bio“ in der Alltagssprache eine weiter gefasste Bedeutung erlangt hat. Insbesondere im Handel hat seine Verwendung als Vor- oder Nachsilbe heute eine in hohem Maße evozierende Wirkung erlangt, die unter Umständen je nach der zum Verkauf angebotenen Ware, auf die er sich bezieht, unterschiedlich wahrgenommen werden kann, aber allgemein auf den Gedanken der Achtung der Umwelt sowie der Verwendung natürlicher Stoffe und ökologischer Herstellungsverfahren verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM (BIO organic), T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Feststellung lässt sich auch für die Wahrnehmung des Wortelements „bio“ durch die deutschsprachigen Verkehrskreise treffen.

22      So kann der Begriff „bio“ vom relevanten Publikum je nach der betroffenen Ware als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass das Produkt aus natürlichen Materialien oder auch unter umweltfreundlichen Bedingungen hergestellt worden ist.

23      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Begriff „bio“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Beschreibung bestimmter Merkmale der in Rede stehenden Waren aufgefasst werden könne, die u. a. aus gebranntem Ton, einem natürlichen Rohstoff, und gegebenenfalls auf umweltverträgliche Weise hergestellt werden können.

24      Sodann ist zu prüfen, ob ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort „Bioton“ und der bloßen Summe seiner Bestandteile im Sinne der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung besteht.

25      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass die Summe der Bestandteile „bio“ und „ton“ nichts anderes ergibt als das Wort „Bioton“. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, bleibt das Wort „Bioton“, bei dem es sich um die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe handelt, ohne dass an diesen eine ungewöhnliche Änderung, insbesondere grammatikalischer oder semantischer Art, vorgenommen würde, für die betreffenden Waren in Bezug auf bestimmte ihrer Merkmale, einschließlich der Angabe ihres Grundwerkstoffs, dessen natürlichen Ursprungs und der Art und Weise ihrer Herstellung, beschreibend. Dieser Begriff erzeugt somit keinen Eindruck, der weit genug von dem entfernt ist, der sich aus der bloßen Kombination der Informationen ergibt, die seine Bestandteile vermitteln, so dass er nicht im Sinne der in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.

26      Dass der Begriff „Bioton“, wie die Klägerin angibt, bei einer Internetrecherche nicht als Bezeichnung für ähnliche Waren wie die in Rede stehenden Waren auftaucht, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nämlich nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die von dieser Bestimmung erfasste Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

27      Außerdem ist, was die von der Klägerin angeführten älteren Marken betrifft, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47); dies gilt auch, wenn diese Praxis nationale Entscheidungen betrifft.

28      In dieser Hinsicht vermag insbesondere die von der Klägerin in Rn. 14 der Klageschrift angeführte Entscheidung einer Beschwerdekammer in der Sache R 663/99-3 über die Unionsmarkenanmeldung BIOSILK vom 31. Juli 1996 diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Diese Anmeldung betraf nämlich Pflege- und Schönheitsprodukte der Klasse 3, für die nach Auffassung der betreffenden Beschwerdekammer der Wortbestandteil „bio“ im Sinne von „Leben“ nicht beschreibend war. Da sich die Bedeutung des Wortbestandteils „bio“, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, seit dieser Entscheidung gewandelt hat und nunmehr allgemein auf den Gedanken der Achtung der Umwelt, der Verwendung natürlicher Materialien oder auch ökologischer Herstellungsverfahren verweist, ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass diese Entscheidung nicht übertragbar sei.

29      Nach alledem ist daher der erste Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geltend macht, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

30      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass das angemeldete Zeichen für die fraglichen Waren keine Unterscheidungskraft habe.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

32      Da das angemeldete Zeichen, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist und dieser Grund allein die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, ist es im vorliegenden Fall demnach nicht erforderlich, die Begründetheit des Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Klage ist folglich insgesamt abzuweisen.

 Kosten

34      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KGträgt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Kornezov            


*      Verfahrenssprache: Deutsch.