Language of document : ECLI:EU:C:2020:404

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 28. Mai 2020(1)

Rechtssache C238/19

EZ

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Richtlinie 2011/95/EU – Auslegung von Art. 9 Abs. 3 – Verfolgungsgründe – Art. 10 Abs. 1 Buchst. e – Begriff der politischen Überzeugung – Verweigerung des Militärdiensts – Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen“






1.        Im Urteil Shepherd(2) wurde vom Gerichtshof geprüft, ob einem Soldaten, der sich zum Militärdienst verpflichtet hatte und der desertierte, weil er eine Fortsetzung des Militärdiensts bei den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika im Irakkrieg verweigerte, Asyl zu gewähren war(3). Das Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) ersucht den Gerichtshof jetzt um eine weitere Klarstellung dieser Entscheidung. Im Unterschied zu Herrn Shepherd ist der Kläger des Ausgangsverfahrens aus seinem Land geflohen, um der Einberufung zu den Streitkräften zu entgehen; dies steht hier im konkreten Kontext des Militärdiensts in der syrischen Armee im syrischen Bürgerkrieg. Einige der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragestellungen unterscheiden sich somit von denjenigen, die im Fall von Herrn Shepherd geprüft wurden. Der Gerichtshof hat mich gebeten, mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Auslegung der gegenwärtigen geltenden Regelung zu konzentrieren: speziell auf Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie). Insbesondere werde ich untersuchen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den „Verfolgungsgründen“ und den „als Verfolgung eingestuften Handlungen“ (bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen) im Sinne dieser Richtlinie gegeben sein muss.

 Völkerrecht

 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

2.        Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Konvention(4) fällt unter den Begriff „Flüchtling“ jede Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.

3.        Nach Art. 1 Abschnitt F Buchst. a der Genfer Konvention findet diese keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie „ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen“(5).

 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

4.        Art. 9 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(6) garantiert das Recht auf Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln.

 Unionsrecht

 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

5.        Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entspricht Art. 9 Abs. 1 der EMRK. Nach Art. 10 Abs. 2 der Charta wird das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche dieses Recht regeln. Nach ihrem Art. 52 Abs. 3 sind die in der Charta verankerten Rechte im Einklang mit den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechte auszulegen.

 Anerkennungsrichtlinie

6.        In den Erwägungsgründen der Anerkennungsrichtlinie heißt es u. a.: Die Anerkennungsrichtlinie gehört zu den Maßnahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (im Folgenden: GEAS) und beruht auf der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der Genfer Konvention und des Protokolls, die zusammen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellen(7). Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass einheitlich ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird(8). Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt die in der Charta anerkannten Grundsätze(9). Die Mitgliedstaaten sind an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Behandlung von Personen, die unter die Anerkennungsrichtlinie fallen, gebunden(10). „Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bieten.[(11)] Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.[(12)] Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.[(13)]“ Schließlich „[ist e]ine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention … das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen“(14).

7.        Nach Art. 1 ist Zweck der Anerkennungsrichtlinie u. a. die Festlegung von Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz.

8.        Nach Art. 2 Buchst. d bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ „einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“(15). Nach Art. 2 Buchst. g ist „subsidiärer Schutzstatus“ definiert als „die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat“.

9.        In Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) bestimmt Art. 4 Abs. 1, dass es Pflicht der Mitgliedstaaten ist, unter Mitwirkung des Antragstellers die für Anträge auf internationalen Schutz maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Nach Art. 4 Abs. 3 ist diese Prüfung individuell und unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Gesichtspunkte vorzunehmen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören:

„a)      alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

c)      die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

(5)      Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a)      der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b)      alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c)      festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d)      der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e)      die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“

10.      Nach Art. 6 Buchst. a kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden u. a. vom Staat ausgehen.

11.      Die Art. 9 bis 12 beinhalten Kapitel III („Anerkennung als Flüchtling“). Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) bestimmt:

„(1)      Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a)      aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [EMRK] keine Abweichung zulässig ist[(16)], oder

b)      in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)      Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)      Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b)      gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)      unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d)      Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e)      Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen [(17)], und

f)      Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3)      Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

12.      In Art. 10 Abs. 1 sind fünf „Anhaltspunkte“ aufgeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der „Verfolgungsgründe“ zu berücksichtigen haben, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis e). Mit Blick auf den letztgenannten Punkt heißt es hierzu in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e:

„[U]nter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.“

Art. 10 Abs. 2 bestimmt: „Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

13.      Art. 12 zählt die Umstände auf, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling nach der Anerkennungsrichtlinie ausgeschlossen ist. Zu diesen Umständen gehört der Fall, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er „ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen“ (Art. 12 Abs. 2 Buchst. a)(18).

14.      Nach Art. 13 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Anerkennungsrichtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

 Asylverfahrensrichtlinie

15.      Ziel der Richtlinie 2013/32/EU(19) ist die Schaffung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nach der Anerkennungsrichtlinie. Sie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Gebiet der Europäischen Union gestellt werden(20). Die Anforderungen an die Prüfung von Anträgen sind in Art. 10 aufgeführt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft(21).

 Nationales Recht

16.      In § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein „Flüchtling“ entsprechend der Definition in Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie definiert, in § 3a AsylG der Begriff „Verfolgung“ entsprechend Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie (wobei § 3a Abs. 2 Nr. 5 bezüglich Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt, wenn der Militärdienst eine Verwicklung in die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie nachbildet). In § 3b AsylG entsprechen die Anhaltspunkte für „Verfolgungsgründe“ Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie (wobei Art. 3b Abs. 1 Nr. 5 bezüglich des Begriffs „politische Überzeugung“ Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie nachbildet). Schließlich ist nach § 3a Abs. 3 AsylG – ebenso wie nach Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie – eine Verknüpfung(22) zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen erforderlich.

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

17.      Der Antragsteller, Herr EZ, wurde am 27. Januar 1989 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Er verließ seine Heimat auf dem Seeweg und reiste über mehrere Staaten schließlich am 5. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 28. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland, im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

18.      Herr EZ teilte dem Bundesamt mit, dass er, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe, aus Angst, am Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen, seine Zurückstellung vom Wehrdienst beantragt habe. Die Zurückstellung sei ihm von den syrischen Behörden bis zum Februar 2015 zum Abschluss seines Studiengangs an der Universität Aleppo bewilligt worden. Herr EZ schloss sein Hochschulstudium im April 2014 ab. Er habe Syrien im November 2014 wegen der im Februar 2015 unmittelbar drohenden Einberufung zum Militärdienst verlassen.

19.      Mit Bescheid vom 11. April 2017 erkannte das Bundesamt Herrn EZ den subsidiären Schutzstatus zu(23), lehnte seinen Asylantrag jedoch mit der Begründung ab, dass er in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland hätte veranlassen können. Nach Ansicht des Bundesamts bestand in seinem Fall zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund kein Kausalzusammenhang. Gegen diese Entscheidung erhob Herr EZ am 1. Mai 2017 Klage beim vorlegenden Gericht.

20.      Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen Folgendes dargelegt.

21.      In Syrien herrsche seit 2011 ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Alle an diesem Konflikt beteiligten Parteien hätten schwere und systematische Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen – und begingen sie weiterhin(24).

22.      In Syrien bestehe eine zweijährige allgemeine Wehrpflicht für männliche syrische Staatsangehörige ab einem Alter von 18 Jahren. Ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gebe es nach syrischem Recht nicht(25). Die syrische Militärverwaltung führe weiterhin intensiv Rekrutierungen durch. Es bestehe die allgemeine Erwartung, dass Wehrpflichtige sich mit Eintritt der Wehrpflicht (etwa nach Ablauf einer Zurückstellung zu Studienzwecken) selbständig bei der Militärverwaltung meldeten. Wehrpflichtige, die sich nicht entsprechend meldeten, würden regelmäßig nach sechs Monaten auf eine Liste von Wehrdienstentziehern gesetzt. Diese Liste werde Checkpoints und anderen staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt. Den auf diesem Wege aufgegriffenen Wehrdienstentziehern drohten in Kriegszeiten nach syrischem Recht schwere Strafen. Die Form der Bestrafung sei willkürlich und reiche von der Verurteilung zu den gesetzlich vorgesehenen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren bis hin zur (tatsächlichen) Exekution infolge Abkommandierung solcher Rekruten zu riskanten Fronteinsätzen ohne vorherige militärische Ausbildung.

23.      Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts wolle Herr EZ die allgemeine Wehr- und Dienstpflicht in der syrischen Armee, die ihn wahrscheinlich in die Begehung von Kriegsverbrechen verwickeln würde, nicht erfüllen(26). Durch seine Flucht aus Syrien und die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz drohe Herrn EZ – aufgrund eben dieses Verhaltens – eine Strafverfolgung oder Bestrafung in seinem Herkunftsland.

24.      Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zu einer Reihe von Fragestellungen. Insbesondere ersucht es den Gerichtshof um eine Prüfung von Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie und um Klarstellung, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 2 aufgezählten „Verfolgungshandlungen“ und einem der in Art. 10 Abs. 1 genannten „Verfolgungsgründe“ gegeben sein müsse. Für den Fall, dass diese Frage bejaht werde, fragt das vorlegende Gericht, ob ein solcher Zusammenhang nach dieser Richtlinie ohne weiteres gegeben sei, wenn ein Asylantrag auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e gestützt werde(27). Dementsprechend ersucht das vorlegende Gericht um eine Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.      Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass eine „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ nicht erfordert, dass die betroffene Person sich in einem formalisierten Verweigerungsverfahren dem Militärdienst verweigert hat, wenn das Recht des Herkunftsstaats ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorsieht?

2.      Wenn die Frage zu 1) zu bejahen ist:

Schützt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie mit der „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ auch Personen, die sich nach Ablauf der Zurückstellung vom Militärdienst der Militärverwaltung des Herkunftsstaats nicht zur Verfügung stellen und sich der zwangsweisen Heranziehung durch Flucht entziehen?

3.      Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist:

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, der Militärdienst allein deshalb unmittelbar oder mittelbar „Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, umfassen würde“, weil die Streitkräfte seines Herkunftsstaats wiederholt und systematisch solche Verbrechen oder Handlungen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begehen?

4.      Ist Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass auch im Fall einer Verfolgung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie gemäß Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Anerkennungsrichtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss?

5.      Für den Fall, dass die Frage 4) zu bejahen ist: Ist die Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie zwischen der Verfolgung wegen Strafverfolgung oder Bestrafung der Verweigerung des Militärdiensts und dem Verfolgungsgrund bereits dann gegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpft?

25.      Schriftliche Stellungnahmen sind von Herrn EZ und der Europäischen Kommission eingereicht worden. Beide Parteien sowie das Bundesamt und Deutschland haben in der Sitzung vom 5. März 2020 mündlich vorgetragen.

 Würdigung

 Allgemeine Anmerkungen

26.      Die Erwägungsgründe der Anerkennungsrichtlinie legen den Rahmen fest, in dem ihre Bestimmungen auszulegen sind. Die Genfer Konvention und das Protokoll bilden somit die Grundlage für die Anwendung dieser Richtlinie, die auch den in der Charta verankerten Grundsätzen sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten voll Rechnung trägt(28).

27.      Die Anerkennungsrichtlinie ist folglich im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie im Einklang mit der Genfer Konvention und den übrigen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angeführten einschlägigen Verträge sowie mit den in der Charta anerkannten Rechten auszulegen(29). Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stellen eine wertvolle Hilfe bei der Auslegung der Anerkennungsrichtlinie dar(30).

28.      Die allgemeine Systematik der Anerkennungsrichtlinie stellt sich wie folgt dar. Der Begriff „Flüchtling“ bezeichnet insbesondere einen Drittstaatsangehörigen, der sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den „Schutz“ dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder „wegen dieser Furcht“ nicht in Anspruch nehmen will. Der Betreffende muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 der Genfer Konvention genannten Gründe haben.

29.      Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Anerkennungsrichtlinie ist bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Folgendes zu berücksichtigen: i) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden; ii) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen; iii) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers(31).

30.      Der syrische Staat und seine Militärverwaltung fallen unter die Definition der „Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann“, im Sinne von Art. 6 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie.

31.      Art. 12 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie ist aus Art. 1 Abschnitt F der Genfer Konvention abgeleitet. Für den vorliegenden Sachverhalt ist allein Art. 12 Abs. 2 Buchst. a einschlägig(32). Die in dieser Bestimmung und in Art. 1 Abschnitt F Buchst. a der Genfer Konvention genannten Handlungen, die zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen, sind identisch. Sie sind gegeben, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass die betreffende Person Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen.

32.      Im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof(33) ist ein „Verbrechen gegen den Frieden“ definiert als Planung, Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskriegs oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge oder sonstiger Abkommen. Angesichts der Natur dieses Verbrechens kann es nur von Personen verübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten(34). Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist Herr EZ ein junger Mann, der sich dem Militärdienst in Syrien durch seine Flucht aus dem Land entzogen hat. Die Möglichkeit, dass er für den Fall, dass er in die Armee eingetreten wäre, (innerhalb von zwei Jahren) einen hinreichend hohen militärischen Rang hätte erlangen können, um ein Verbrechen gegen den Frieden begehen zu können, kann meines Erachtens sicherlich ausgeschlossen werden.

33.      Der Darstellung des tatsächlichen Hintergrundes und den Feststellungen des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen ist allerdings zu entnehmen, dass Herr EZ für den Fall, dass er in die Armee eingetreten wäre, möglicherweise durchaus der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen(35). Der Begriff „Kriegsverbrechen“ ist in einer Reihe von internationalen Vertragswerken definiert. Solche Verbrechen umfassen schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts, durch die Personen, die nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligt sind, geschützt und die eingesetzten Methoden und Mittel der Kriegsführung beschränkt werden sollen. Als Kriegsverbrechen sind u. a. vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen zu qualifizieren(36). Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind u. a. Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter als Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung zu qualifizieren(37).

34.      Das in ihrem Art. 1 genannte Hauptziel der Anerkennungsrichtlinie besteht darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz in der Union benötigen(38). Der Kontext dieser Richtlinie ist im Wesentlichen humanitärer Natur.

35.      Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Anerkennungsrichtlinie harmonisierte Mindestnormen für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft einführt(39). Es ist somit umso wichtiger, zu gewährleisten, dass diese Regelungen in allen Mitgliedstaaten kohärent und einheitlich angewendet werden.

36.      Im Licht dieser Erwägungen sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 sowie Art. 10 auszulegen.

 Fragen 4 und 5

37.      Mit den Fragen 4 und 5 ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zur Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie(40). Es möchte insbesondere geklärt wissen, wie diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 Buchst. e auszulegen ist.

38.      Mit Frage 4 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Erfordernis der „Verknüpfung“ mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 auch dann gilt, wenn die „Verfolgungshandlung“ in der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt besteht, in dem der Militärdienst Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e).

39.      Das Bundesamt, Deutschland und die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, dass zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen stets ein Kausalzusammenhang gegeben sein müsse. Herr EZ bestreitet diese Ansicht.

40.      Meines Erachtens ist die vom Bundesamt, Deutschland und der Kommission vertretene Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie zutreffend.

41.      Erstens ist die gegenteilige Auslegung schon mit der Definition des Flüchtlings in Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie unvereinbar (als einer Person, die aus mindestens einem der dort aufgeführten fünf Gründe „die begründete Furcht vor Verfolgung“ hat und „den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will“)(41).

42.      Zweitens widerspräche es dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 selbst, wonach zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen „eine Verknüpfung … bestehen [muss]“(42) (43).

43.      Insoweit ist es hilfreich, Art. 9, der die Merkmale definiert, aufgrund deren Handlungen als Verfolgung betrachtet werden können(44), eingehender zu betrachten.

44.      Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a müssen die betreffenden Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ darstellen, insbesondere der unabdingbaren Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b ist auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die „so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen“ ist wie in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a beschrieben, als Verfolgung anzusehen. Alle behaupteten Verfolgungshandlungen müssen die Schwelle in Art. 9 Abs. 1 erreichen, damit ein Asylbewerber in den Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie fällt.

45.      Art. 9 Abs. 2 enthält eine heterogene Aufzählung möglicher Verfolgungshandlungen. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Die ersten vier Punkte der Aufzählung beschreiben Handlungen, die von einem Akteur, von dem die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, gegen eine Person verübt werden können. Der fünfte und der sechste Punkt beruhen auf einer vorherigen Handlung der Person oder einer Eigenschaft der Person, die dann der betreffenden Behandlung ausgesetzt ist. Weil die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 beispielhaft ist („… können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: …“), können gleichwohl auch andere, nicht aufgeführte Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a eingestuft werden(45). Fest steht in jedem Fall gleichwohl, dass eine Handlung der in Art. 9 Abs. 2 aufgeführten Art (oder Form) das in Art. 9 Abs. 1 genannte Maß an Schwere erreichen muss, um als „Verfolgungshandlung“ eingestuft werden zu können.

46.      Art. 9 Abs. 3 verweist auf Art. 9 Abs. 1 (die „in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen“), nimmt jedoch auf die beispielhafte Aufzählung solcher Handlungen in Art. 9 Abs. 2 nicht Bezug. Diese Unterlassung kann ein gesetzgeberisches Versehen oder im Gegenteil bewusst erfolgt sein. Die Anerkennungsrichtlinie selbst enthält keinen Hinweis auf die Gründe für die Unterlassung. Möglicherweise enthält Art. 9 Abs. 3 einfach deshalb keinen Bezug auf Art. 9 Abs. 2, weil die letztere Bestimmung Verfolgungshandlungen nicht umfassend definiert (worin die Funktion und der Zweck von Art. 9 Abs. 1 liegt)(46). Möglicherweise war nach Ansicht des Gesetzgebers die beispielhafte Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 desjenigen, was möglicherweise Handlungen darstellen könnte, die im Sinne von Art. 9 Abs. 1 hinreichend gravierend sind, implizit von Art. 9 Abs. 1 mit umfasst.

47.      Was auch immer die richtige Erklärung sein mag, erscheint mir jedenfalls die Annahme nicht einleuchtend, dass bei jeder der in Art. 9 Abs. 2 aufgeführten Formen von Handlungen ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungshandlungen und ‑gründen nicht gegeben sein müsse.

48.      Drittens stände eine solche Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 der Genfer Konvention, der sich auf Personen bezieht, die begründete Furcht vor Verfolgung „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ haben. Diese Definition entspricht natürlich Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie (wie oben in Nr. 41 erwähnt), der im Einklang mit der Genfer Konvention auszulegen ist(47). Festzuhalten ist auch, dass nach der Begründung der Anerkennungsrichtlinie der Gesetzgeber in der Neufassung dieser Richtlinie eine Klarstellung dessen vornehmen wollte, was jetzt in Art. 9 Abs. 3 als „Erfordernis eines Kausalzusammenhangs“ umschrieben ist(48).

49.      Viertens hat der Gerichtshof stets darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Furcht vor Verfolgungshandlungen und den in Art. 10 Abs. 1 genannten Gründen nachgewiesen werden müsse. Entscheidungen des Gerichtshofs in Asylanträge aus Gründen der Religion oder der sexuellen Ausrichtung betreffenden Rechtssachen lassen sich auf das vorliegende Verfahren ohne Weiteres sinngemäß anwenden(49).

50.      Fünftens liefe es dem Zweck der Anerkennungsrichtlinie zuwider, von dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen abzusehen(50).

51.      Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsgründen in Art. 10 Abs. 1 und den in Art. 9 Abs. 1 definierten Verfolgungshandlungen stets gegeben sein muss, und zwar auch dann, wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie beruft.

52.      Angesichts meines Vorschlags, Frage 4 zu bejahen, bedarf es einer Antwort auf Frage 5. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der nach Art. 9 Abs. 3 erforderliche Kausalzusammenhang ohne weiteres gegeben ist, wenn ein Asylbewerber sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie beruft. Mit dieser Frage verbunden sind auch Fragestellungen zum Verfahren der Prüfung solcher Anträge nach Art. 4.

53.      Herr EZ trägt vor, dass dann, wenn ein Antragsteller sich auf eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen berufe, davon ausgegangen werden sollte, dass er damit eine politische Überzeugung zum Ausdruck bringe und dass er in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt sein werde, da die Militärdienstentziehung bestraft werde.

54.      Das Bundesamt trägt vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Personen, die den Militärdienst verweigerten, sich auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie berufen könnten. Der Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs setze voraus, dass dem syrischen Staat bewusst sei, dass die betreffende Person sich dem Militärdienst aus Gewissensgründen entzogen habe; dies müsse ferner durch ein Kundtun dieser Ansichten nach außen belegt sein.

55.      Deutschland trägt vor, dass hieraus nicht folge, dass in jedem Fall, in dem Antragsteller sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie beriefen, vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs ausgegangen werden könne. Die Antragsteller müssten die Verfolgungsgründe beweisen, und die zuständigen nationalen Behörden müssten in der Lage sein, ihre Darlegung zu überprüfen. Dieser Überprüfungsprozess könne möglicherweise auch eine Heranziehung externer Quellen einschließen, in denen der Antragsteller seine politischen Überzeugungen z. B. über das Internet durch Postings auf öffentlichen Plattformen geäußert habe.

56.      Die Kommission hält es für selbstverständlich, dass Anträge auf internationalen Schutz in jedem Einzelfall individuell geprüft werden müssten. Alle Tatsachen seien nach Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie zu prüfen. Die Verweigerung des Militärdiensts, um der Gefahr einer Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen, könne als Ausdruck einer politischen Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie aufgefasst werden.

57.      Dem Gerichtshof liegen keine Informationen darüber vor, welchen der fünf in Art. 10 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Verfolgungsgründe Herr EZ geltend gemacht hat. Im Vorabentscheidungsersuchen wird festgehalten, Herr EZ berufe sich darauf, dass ihm, ungeachtet individueller Gründe, bereits wegen seiner Flucht aus Syrien und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Verfolgung in Syrien drohe. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. e (politische Überzeugung) der im Fall von Herrn EZ einschlägige Verfolgungsgrund sei. Auch wenn diese Annahme möglicherweise zutrifft, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass dies der einzige in Betracht kommende Grund ist(51).

58.      Nach der Definition des Begriffs „Flüchtling“ in Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie müssen die zuständigen Behörden davon überzeugt sein, dass eine Verfolgung oder die Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf den Antragsteller gegeben ist. Nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 10 beinhaltet der Begriff der Verfolgung sowohl die „Verfolgungshandlung“ als auch die „Verfolgungsgründe“(52).

59.      Wenn eine internationalen Schutz beantragende Person sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e als „Verfolgungshandlung“ beruft und darlegen kann, dass sie die beiden kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt (nämlich dass sie wegen der Militärdienstverweigerung der Gefahr einer Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt ist und dass, wenn sie in den Streitkräften dienen würde, ihr Dienst wahrscheinlich Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 fallen)(53), muss sie dann zudem nachweisen, dass sie eine politische Überzeugung vertritt, um einen „Verfolgungsgrund“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e darzutun?

60.      Der fünften Frage des vorlegenden Gerichts liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e erfüllt seien, bereits die notwendigen Anhaltspunkte für den Begriff der politischen Überzeugung nachgewiesen habe. Denn er widersetze sich der Ideologie seines Heimatlands, einen Krieg in einer Weise zu führen, die die Begehung von Kriegsverbrechen und/oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht umfasst.

61.      Im Licht der allgemeinen Systematik der Anerkennungsrichtlinie dürfte meines Erachtens bei der Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Automatismen kein Raum sein. Beruft sich also ein Antragsteller als „Verfolgungshandlung“ auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, müssten die zuständigen Behörden immer noch eine Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 vornehmen, um die Verfolgungsgründe festzustellen.

62.      Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. e ist „unter dem Begriff der politischen Überzeugung... insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist“.

63.      Dies ist eine weite Definition. Darunter können ebenso eine Person fallen, die lediglich von denjenigen der Regierung in ihrem Heimatland abweichende politische Überzeugungen vertritt, als auch Personen, die bereits als politische Gegner (oder Gegner des Staates) identifiziert wurden und die in ihren Heimatländern den Verlust ihrer Freiheit oder gar ihres Lebens befürchten.

64.      Außerdem verdeutlicht der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e am Ende verwendete Wortlaut „wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist“, dass die betreffende Person nicht nachweisen muss, dass sie ihre Überzeugung nach außen kundgetan hat, sei es in ihrem Heimatland vor ihrer Ausreise oder anschließend in dem Land, in dem sie Asyl beantragt. Es gibt auf der Hand liegende Gründe dafür, warum dies so sein sollte. In einem repressiven Regime kann eine Person, die mutig oder unbedacht genug ist, sich zu äußern, verhaftet und unterdrückt werden, bevor sie aus dem Land fliehen und andernorts Asyl beantragen kann.

65.      Daher ist das Vorbringen des Bundesamts und der deutschen Regierung meines Erachtens zurückzuweisen, soweit sie vortragen, dass ein Antragsteller sich auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. e nur berufen könne, wenn seine politische Überzeugung nach außen kundgetan worden sei. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut der Anerkennungsrichtlinie unvereinbar und steht im Widerspruch zu den detaillierten Prüfungspflichten nach Art. 4 der Richtlinie(54).

66.      In Art. 10 Abs. 2 heißt es: „Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die … politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden“ (Hervorhebung nur hier). Demnach müssen die einen Asylantrag prüfenden zuständigen Behörden entweder feststellen, dass die betreffende Person tatsächlich die in Rede stehende politische Überzeugung vertritt oder dass berechtigterweise angenommen werden kann, dass der Verfolger (hier der syrische Staat) ihr eine solche Überzeugung zuschreibt(55).

67.      Besteht keine begründete Furcht vor Verfolgung, fällt eine Person nicht unter die Definition des Begriffs „Flüchtling“(56). Eine abstrakte Furcht vor Strafverfolgung und Bestrafung wegen Militärdienstentziehung stellt somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Anerkennungsrichtlinie dar. Ebenso fällt eine Person, die sich aus Gründen ihrer Einberufung widersetzt, die auf Opportunismus („Ich möchte meine Karriere weiterverfolgen und meine Zeit nicht beim Militär verschwenden“) oder auf dem Bestreben beruhen, den Belastungen und möglichen Gefahren des Militärdiensts zu entgehen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie(57).

68.      Die erforderlichen Feststellungen können nur nach eingehender Prüfung gemäß Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie getroffen werden.

69.      Hingewiesen sei hier darauf, dass ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Völkerrecht anerkannt ist, auch wenn es keine umfassende Definition eines solchen Rechts gibt(58). Der Stellenwert der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) anerkannt. Sie wird als einer der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft angesehen(59). Der Schutz durch Art. 9 der EMRK (der Art. 10 der Charta entspricht) geht weit über den Ausdruck religiöser Überzeugungen hinaus. Er gilt für alle persönlichen, politischen, weltanschaulichen und moralischen Überzeugungen. Der EGMR hat entschieden, dass die Verweigerung des Militärdiensts eine Überzeugung mit ausreichender Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Wichtigkeit darstellen kann, um unter den Schutz von Art. 9 Abs. 1 der EMRK zu fallen(60). Der EGMR hat ferner festgestellt, dass die zuständigen nationalen Behörden die betreffende Person anhören dürfen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Überzeugungen zu bewerten und Versuchen eines Missbrauchs der in Art. 9 der EMRK vorgesehenen Garantien entgegenzuwirken(61). Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta sind die Art. 9 der EMRK entsprechenden, in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerten Rechte dahin auszulegen, dass sie auch für die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gelten.

70.      Im Rahmen der Anerkennungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten den Antragstellern nach Art. 4 Abs. 1 aufgeben, „… so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen“. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten jedoch auch eine positive Pflicht auf, unter Mitwirkung des Antragstellers die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Die Prüfung hat individuell zu erfolgen und die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Insoweit wird in Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie anerkannt, dass ein Antragsteller seinen Antrag möglicherweise nicht immer auf Unterlagen oder sonstige Beweise stützen kann. Sind die kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, sind solche Beweise nicht erforderlich(62).

71.      Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aussage des Antragstellers nur den Ausgangspunkt der von den zuständigen Behörden vorzunehmenden Prüfung(63). Das Ziel dieser Prüfung besteht darin, zu gewährleisten, dass die Ziele des GEAS erreicht werden, nämlich die Flüchtlingseigenschaft auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben daher in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist(64). Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich von demjenigen des Urteils Shepherd(65) (das einen Soldaten betraf, der sich zum Militärdienst verpflichtet hatte, und nicht jemanden, der floh, um der Einberufung zu entgehen). Gleichwohl ist jener Rechtssache ein hilfreicher Ausgangspunkt zu entnehmen. Der Gerichtshof führte dort aus, dass die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf den Fall eines Konflikts, in dem „der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde“ (der einzelne Antragsteller braucht nicht nachzuweisen, dass er persönlich solche Verbrechen begehen müsste). Vielmehr „sollte nach dem Willen des Unionsgesetzgebers dem allgemeinen Kontext, in dem dieser Dienst ausgeübt wird, objektiv Rechnung getragen werden“. Der Schutz kann auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn „es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint“, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen „in hinreichend unmittelbarer Weise“ an solchen Handlungen beteiligen müssten. Da jedoch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e den Antragsteller schützen soll, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 erfassten Art begehen zu müssen, kann sich der Betroffene „daher nur auf die Plausibilität“ des Eintritts solcher Handlungen „stützen“. Die von den nationalen Behörden nach Art. 4 Abs. 3 vorzunehmende Prüfung kann sich nur auf „ein Bündel von Indizien stützen, das allein geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung solcher Handlungen plausibel erscheinen lässt“ (Hervorhebung nur hier)(66).

72.      Die einschlägigen Verfahrensvorschriften für die Durchführung dieser Prüfung ergeben sich aus der Asylverfahrensrichtlinie und nicht aus der Anerkennungsrichtlinie(67). In Fällen, in denen Antragsteller sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e berufen, wird es meines Erachtens unvermeidlich erhebliche Überschneidungen geben zwischen der Prüfung, ob eine „Verfolgungshandlung“ nach dieser Bestimmung vorliegt, und der Prüfung, ob der Antragsteller einen „Verfolgungsgrund“ nach Art. 10 dargetan hat. Es wäre sowohl künstlich als auch übermäßig belastend, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er die im Urteil Shepherd(68) hervorgehobenen Gesichtspunkte nachweist, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zu belegen und dieselben Tatsachen dann noch einmal zu beweisen, um darzulegen, dass die Regierung seines Heimatlands einer Ideologie anhing, die die Begehung von Kriegsverbrechen durch seine Armee billigt, der er möglicherweise verständlicherweise ablehnend gegenübersteht.

73.      Was die Verfolgungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 betrifft, so geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, ob Herr EZ vorträgt, ein Verweigerer aus Gewissensgründen zu sein, weil er Pazifist sei und jede Anwendung militärischer Gewalt ablehne, oder ob seine Verweigerung sich auf begrenztere Gründe stützt. Zu diesen Gründen könnte vernünftigerweise gehören, dass der Krieg in Syrien ein Bürgerkrieg ist und die vom syrischen Staat angewandten Methoden der Kriegsführung die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen und gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen(69). Die zuständigen Behörden dürfen Ermittlungen im Hinblick darauf durchführen, welcher Art seine Verweigerung ist.

74.      Bei dieser Beurteilung könnten die zuständigen Behörden folgende Gesichtspunkte berücksichtigen.

75.      Eine Kriegsdienstverweigerung beinhaltet zwangsläufig in gewissem Umfang einen Wertekonflikt zwischen den Behörden und dem Verweigerer. Darin, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zu vertreten, die diesen Aktivitäten des syrischen Staates entgegensteht, könnte also das Vertreten einer politischen Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie zu sehen sein.

76.      Steht fest, dass der Antragsteller den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert, besteht die nächste Stufe der Prüfung darin, festzustellen, ob objektive und subjektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine begründete Furcht hat, wegen seiner politischen Überzeugung oder Anschauungen verfolgt zu werden.

77.      Was die objektiven Anhaltspunkte angeht, ist, soweit militärisches Personal durch Einberufung rekrutiert wird, darin ein objektiver Anhaltspunkt zu sehen, der darauf hindeuten dürfte, dass eine Person, die sich weigert, diesen verpflichtenden Militärdienst zu leisten, wahrscheinlich mit den staatlichen Stellen in ihrem Heimatland in Konflikt geraten wird.

78.      Wenn sich das Heimatland des Antragstellers aktiv an der Führung eines Krieges beteiligt und – wie vorliegend der Fall – Beweise dafür vorliegen, dass der Krieg unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht geführt wird und systematische und wiederholte Fälle von durch namhafte Quellen dokumentierten Kriegsverbrechen umfasst, sind dies aussagekräftige objektive Gesichtspunkte, die für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e sprechen(70).

79.      Ob für die betreffende Person eine reale und praktikable Möglichkeit besteht, alternativ Dienst zu leisten, um ihren mit der Einberufung verbundenen Pflichten nachzukommen, ist zu berücksichtigen. Das Fehlen eines Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Herkunftsland ist ebenfalls ein relevanter Gesichtspunkt. Soweit nach innerstaatlichem Recht und/oder innerstaatlicher Praxis im Heimatland kein rechtlich zulässiges Mittel zur Verweigerung des Militärdiensts zur Verfügung steht, ist es durchaus denkbar, dass in der Militärdienstentziehung an sich seitens des Staates bereits ein Ausdruck politischer Überzeugungen gesehen wird(71).

80.      Relevante Gesichtspunkte sind die Art und Schwere der Sanktionen und Behandlung, die gegen den Militärdienst in Syrien verweigernde Personen verhängt bzw. ihnen gewährt werden, ebenso die etwaige Unverhältnismäßigkeit und Schwere der Bestrafung der Militärdienstentziehung(72).

81.      Bei ihrer Beurteilung müssen die nationalen Behörden ferner berücksichtigen, dass die Einberufungsgesetze normalerweise auf relativ junge Erwachsene Anwendung finden. Möglicherweise wird ein solcher Asylbewerber weniger anspruchsvolle Begründungen vortragen, als sie unter solchen Umständen möglicherweise von einer älteren Person erwartet werden könnten(73).

82.      Angesichts der umfangreichen Angaben und Belege zur Einberufungsregelung und zur Schwere der Behandlung von Kriegsdienstentziehern in Syrien erschiene es völlig unsinnig, von Antragstellern den Nachweis zu erwarten, dass sie den syrischen Militärbehörden mitgeteilt hatten, dass sie den Militärdienst verweigern, bevor sie aus Syrien flohen(74). Ich sehe auch keinen vernünftigen Grund dafür, von Asylantragstellern zu verlangen, dass sie nachweisen, dass sie in sozialen Medien in Postings öffentlich die Führung des Krieges in Syrien verurteilt haben (wohl nachdem sie das Land in Sicherheit verlassen haben). Ein solches Erfordernis würde zu einer sehr gekünstelten Anwendung der Richtlinie führen(75).

83.      Der guten Ordnung halber sei ergänzt, dass Herr EZ sich möglicherweise auf andere in Art. 10 Abs. 1 aufgezählte Gründe berufen möchte, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d)(76) oder religiöse Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b). Die zuständigen Behörden sind unabhängig davon, auf welchen Verfolgungsgrund oder welche Verfolgungsgründe er sich beruft, verpflichtet, eine Prüfung nach Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie vorzunehmen(77).

84.      Was gilt für den Fall von Herrn EZ im Ausgangsverfahren?

85.      Nach Art. 13 der Anerkennungsrichtlinie ist Herrn EZ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt. Dies zu prüfen, ist natürlich Sache der zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte. Folgende Anhaltspunkte verdienen meines Erachtens eine Hervorhebung.

86.      Herr EZ war 25 Jahre alt, als er sein Universitätsstudium abschloss. Zu diesem Zeitpunkt war er vom Militärdienst noch zurückgestellt. Er war bei seiner Einreise nach Deutschland 26 und bis zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags 27 Jahre alt. Herr EZ fiel in die Gruppe derjenigen Personen, die nach syrischem Recht einberufen werden konnten; nach syrischem Recht besteht kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen(78). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Militärbehörden die Rekrutierung von Personal eingestellt hätten. Für diejenigen, die den Dienst in der Armee verweigern, gibt es offenbar keine glaubhafte Alternative zum Militärdienst. Es ist hinreichend belegt, dass gegen Personen, die den Dienst verweigern, harte Sanktionen verhängt werden. Mit dem Hinweis in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass die Begehung von Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie im syrischen Bürgerkrieg weit verbreitet sei und dass es viele dokumentierte Fälle von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht gebe, gibt das vorlegende Gericht die Erkenntnisse zahlreicher internationaler Einrichtungen wieder. Hierin sind sämtlich objektive Gesichtspunkte zu sehen, die für die Plausibilität der Annahme sprechen, dass eine Person wie Herr EZ als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen eine politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie vertritt.

87.      Nach der Anerkennungsrichtlinie sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zu prüfen, ob die Angaben von Herrn EZ zu den Verfolgungsgründen glaubwürdig sind. Halten sie ihn für ehrlich? Sind seine Angaben plausibel?

88.      Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass zu dem Zeitpunkt, als Herr EZ aus Syrien floh, seine Einberufung unmittelbar bevorstand (drei Monate vor Ablauf der Zurückstellung). Zu diesem Zeitpunkt bestand daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich, wenn er seinen Wehrdienst angetreten hätte, an dem Bürgerkrieg beteiligt hätte. Diese Gesichtspunkte sind für Beurteilungen nach der Anerkennungsrichtlinie eindeutig relevant.

89.      Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass dann, wenn ein Asylbewerber sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie als Verfolgungshandlung beruft, mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht ohne weiteres feststeht, dass die betreffende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, weil sie eine politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie vertritt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, deren Handeln der Kontrolle der Gerichte unterliegt, festzustellen, ob ein Kausalzusammenhang im Sinne dieser Richtlinie gegeben ist. Bei dieser Prüfung können folgende Gesichtspunkte relevant sein: die Frage, ob das Heimatland des Antragstellers Krieg führt; die Art und die Mittel, die von den Militärbehörden in einem solchen Krieg eingesetzt werden; die Verfügbarkeit von Länderberichten, die beispielsweise belegen, ob die Rekrutierung zum Militärdienst durch Einberufung erfolgt; die Frage, ob eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach dem nationalen Recht möglich ist, und gegebenenfalls die Verfahren für die Anerkennung; die Behandlung von Wehrpflichtigen, die den Militärdienst verweigern, das Bestehen oder Nichtbestehen von Alternativen zum Militärdienst und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich seines Alters.

 Ergebnis

90.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) vorgelegten Fragen 4 und 5 wie folgt zu beantworten:

–      Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsgründen in Art. 10 Abs. 1 und den in Art. 9 Abs. 1 definierten Verfolgungshandlungen stets gegeben sein muss, und zwar auch dann, wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie beruft.

–      Wenn ein Asylbewerber sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU als Verfolgungshandlung beruft, steht mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht ohne weiteres fest, dass die betreffende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, weil sie eine politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie vertritt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, deren Handeln der Kontrolle der Gerichte unterliegt, festzustellen, ob ein Kausalzusammenhang im Sinne dieser Richtlinie gegeben ist. Bei dieser Prüfung können folgende Gesichtspunkte relevant sein: die Frage, ob das Heimatland des Antragstellers Krieg führt; die Art und die Mittel, die von den Militärbehörden in einem solchen Krieg eingesetzt werden; die Verfügbarkeit von Länderberichten, die beispielsweise belegen, ob die Rekrutierung zum Militärdienst durch Einberufung erfolgt; die Frage, ob eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach dem nationalen Recht möglich ist, und gegebenenfalls die Verfahren für die Anerkennung; die Behandlung von Wehrpflichtigen, die den Militärdienst verweigern, das Bestehen oder Nichtbestehen von Alternativen zum Militärdienst; die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich seines Alters.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Urteil vom 26. Februar 2015 (C‑472/13, EU:C:2015:117).


3      Herrn Shepherds Rechtssache betraf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie), die die Richtlinie 2004/83/EG aufhob und an deren Stelle trat.


4      Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 22. April 1954 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention oder Genfer Flüchtlingskonvention), ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Protokoll). Ursprünglich war die Genfer Konvention auf Personen beschränkt, die vor Ereignissen flohen, die vor dem 1. Januar 1951 und in Europa eintraten. Das Protokoll hob diese Beschränkungen auf und verlieh der Genfer Konvention universelle Geltung.


5      Nach Art. 1 Abschnitt F Buchst. b bzw. c der Genfer Konvention findet diese außerdem keine Anwendung auf Personen, die ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelands begangen haben, oder auf Personen, die sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.


6      Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom (im Folgenden: EMRK).


7      Erwägungsgründe 3 und 4.


8      Zwölfter Erwägungsgrund.


9      16. Erwägungsgrund.


10      17. Erwägungsgrund.


11      22. Erwägungsgrund.


12      23. Erwägungsgrund.


13      24. Erwägungsgrund.


14      29. Erwägungsgrund.


15      Siehe unten, Nr. 13.


16      In Art. 15 Abs. 2 der EMRK sind die Rechte aufgeführt, von denen keine Abweichung zulässig ist, wie das Recht auf Leben.


17      Siehe unten, Nr. 13.


18      Ebenso schließt eine parallele Bestimmung (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) den Anspruch einer solchen Person auf subsidiären Schutz aus. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und die parallelen Ausschlusstatbestände vom subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und c Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention entsprechen; siehe oben, Fn. 5.


19      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60, im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie).


20      Art. 3 Abs. 1.


21      Art. 10 Abs. 3.


22      „Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen“ (Hervorhebung nur hier).


23      Siehe oben, Nr. 8.


24      Das vorlegende Gericht belegt diese Tatsachenfeststellung in seiner Vorlageentscheidung ausführlich.


25      Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien (United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic), A/HRC/34/64, vom 2. Februar 2017 an.


26      Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Resolution A/71/L.48 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 mit dem Titel „Internationaler, unparteiischer und unabhängiger Mechanismus, an der Untersuchung und Verfolgung der Verantwortlichen der seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schweren Straftaten des Völkerrechts mitzuwirken“ („International, impartial and independent mechanism to assist in the investigation and prosecution of those responsible for the most serious crimes under international law committed in the Syrian Arab Republic since March 2011“) an.


27      Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Rechtsprechung auf nationaler Ebene geteilter Ansicht darüber sei, ob in den Fällen, in denen Asylbewerber sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie beriefen, ein solcher Kausalzusammenhang gegeben sein müsse.


28      Erwägungsgründe 3, 4, 16 und 17 der Anerkennungsrichtlinie.


29      Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Vgl. 22. Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie. Für die vorliegende Rechtssache von besonderer Bedeutung sind das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Handbook on procedures and criteria for Determining Refugee Status under the 1951 Convention and the 1967 protocol relating to Status of Refugees), das erst im Februar 2019 überarbeitet wurde (im Folgenden: Handbuch), und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 „Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Rahmen von Artikel 1 Abschnitt A Nummer 2 des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Guidelines on International Protection No. 10 „Claims to Refugee Status related to Military Service within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to Status of Refugees“) (im Folgenden: UNHCR-Richtlinien Nr. 10) (in der Fassung vom 12. November 2014). Auch wenn keines dieser beiden Dokumente rechtlich verbindlich ist, geben sie doch gefestigte Grundsätze des Völkerrechts wieder.


31      Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Die Gründe nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c entsprechen jenen in Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention und sind daher hier nicht einschlägig (siehe oben, Fn. 5).


33      Unterzeichnet am 8. August 1945 in London.


34      Vgl. z. B. Nr. 11 der Leitlinien für die Anwendung der Ausschlussklauseln („Guidelines on the application of the exclusion clauses“): Art. 1 Abschnitt F der Genfer Konvention (im Folgenden: UNHCR-Richtlinien zu den Ausschlussklauseln).


35      Siehe oben, Nrn. 21 bis 23.


36      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Shepherd (C‑472/13, EU:C:2014:2360, Nrn. 41 bis 43).


37      Das vorlegende Gericht führt insoweit mehrere Berichte und Resolutionen an. Dazu gehören der Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien A/HRC/39/65 vom 9. August 2018, die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über „die Menschenrechtslage in der Arabischen Republik Syrien“, A/HRC/38/L20 vom 2. Juli 2018, sowie ein Dokument der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien „Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in der Arabischen Republik Syrien vom 21. Juli 2016 bis 28. Februar 2017“, A/HRC/34/CRP.3 vom 10. März 2017.


38      Vgl. zwölfter Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie.


39      Art. 3 der Anerkennungsrichtlinie.


40      Art. 9 Abs. 3 verweist auf Art. 9 Abs. 1, erwähnt jedoch – vielleicht kurioserweise – nicht die (nicht abschließende) Liste konkreter „Verfolgungshandlungen“ in Art. 9 Abs. 2. Siehe ferner unten, Nr. 45.


41      Siehe oben, Nr. 28.


42      Hervorhebung nur hier.


43      Vgl. ferner unten, Nr. 45.


44      Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518, Rn. 53).


45      Siehe oben, Nr. 44.


46      Siehe oben, Nr. 45.


47      Vgl. 24. Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie.


48      Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, KOM(2009) 551 endgültig vom 21. Oktober 2009, S. 7 und 8: „In vielen Fällen, in denen die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren wie Milizen, Clans, kriminellen Netzen, lokalen Gemeinschaften oder Familien ausgeht, wird sie nicht aus einem Grund in Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Gründen begangen, sondern beispielsweise aus kriminellen Beweggründen oder um persönlich Rache zu üben. In solchen Fällen kommt es häufig vor, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, dem Betreffenden aus einem mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang stehenden Grund (zum Beispiel Religion, Geschlecht, Rasse usw.) Schutz zu gewähren. Um etwaige Schutzdefizite zu beseitigen, sieht der Vorschlag ausdrücklich vor, dass das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen auch dann erfüllt ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und fehlendem Schutz vor einer solchen Verfolgung besteht.“ (Hervorhebung wie im Original).


49      Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.


50      Vgl. 29. Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie, in dem betont wird, dass das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs „[e]ine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention“ ist.


51      Siehe ferner unten, Nr. 83.


52      Vgl. Schlussanträge meines geschätzten verstorbenen Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).


53      Siehe oben, Nrn. 31 bis 33.


54      Vgl. entsprechend auch Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 31 und 32).


55      Vgl. UNHCR-Richtlinien, Nr. 10, Ziff. 51.


56      Vgl. Handbuch (Rn. 80 bis 83). Vgl. auch die Kommentierung zu Art. 12 Buchst. e, der zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie wurde, in der Begründung des Vorschlags der Kommission für die Richtlinie 2004/83, der ersten Fassung der Anerkennungsrichtlinie (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, KOM[2001] 510 endg.).


57      Vgl. Handbuch (Rn. 167 und 168).


58      So schreiben sowohl Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte fest, dass jedermann das Recht auf Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit hat (diese Bestimmungen sind in den UNHCR-Richtlinien Nr. 10, Ziff. 8 bzw. 9 angeführt). In Ziff. 3 dieser Richtlinien wird die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen definiert als eine Militärdienstverweigerung, die aus Gewissensgründen religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen entspringt.


59      Urteil vom 26. April 2016, İzzettin Doğan u. a./Türkei (CE:ECHR:2016:0426JUD006264910, [Große Kammer], § 109). Zum weiten Anwendungsbereich von Art. 9 der EMRK vgl. auch eine ältere, aber allgemein bekannte Entscheidung, Bericht der Kommission für Menschenrechte vom 12. Oktober 1978, Arrowsmith/Vereinigtes Königreich (D.R. 19, Nr. 7050/75), zum Schutz sowohl religiöser als auch nicht religiöser Meinungen und Überzeugungen mit kohärenten und ernsthaft vertretenen philosophischen Überzeugungen wie etwa dem Pazifismus.


60      Urteil vom 7. Juli 2011, Bayatyan/Armenien (CE:ECHR:2011:0707JUD002345903 [Große Kammer], § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).


61      Urteil vom 15. September 2016, Papavasilakis/Griechenland (CE:ECHR:2016:0915JUD006689914, § 54).


62      Siehe oben, Nr. 9 und Fn. 19; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50, 51 und 58).


63      Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).


64      Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).


65      Urteil vom 26. Februar 2015 (C‑472/13, EU:C:2015:117).


66      Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 34 bis 40).


67      Siehe oben, Nr. 15, und Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).


68      Urteil vom 26. Februar 2015 (C‑472/13, EU:C:2015:117).


69      Vgl. z. B. „Conscientious Objection to Military Service“ (Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen), Bericht nach den Resolutionen 14 (XXXIV) und 1982/30 der Unterkommission zur Vermeidung der Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten von Herrn Asbjern Eide und Herrn Chama Mubanga-Chipoya, Rn. 33 (im Folgenden: Bericht Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen).


70      Vgl. UNHCR-Richtlinien, Nr. 10, Ziff. 44.


71      Siehe oben, Fn. 25, und die UNHCR-Richtlinien Nr. 10, Ziff. 52.


72      Vgl. UN-Handbuch (Rn. 169).


73      Bericht Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Rn. 91).


74      Siehe oben, Nr. 22.


75      Siehe oben, Nr. 65


76      Der im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, Shepherd (C‑472/13, EU:C:2015:117), wiedergegebene Sachverhalt belegt, dass Herr Shepherd sich in seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie) berief.


77      UN-Handbuch (Rn. 66).


78      Siehe oben, Nr. 22.