Language of document : ECLI:EU:T:2018:663

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. Oktober 2018(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten – Allgemeine Vertraulichkeitsvermutung – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache T‑633/17

Róbert Sárossy, wohnhaft in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Ehrbar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Tátrai als Bevollmächtigte,

Streithelfer,


betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 12. Juni und 17. Juli 2017, mit denen dem Kläger der Zugang zu Dokumenten des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Der Kläger, Herr Róbert Sárossy, ein ungarischer Staatsangehöriger, der in Ungarn Schulden in ausländischer Währung aufgenommen hat, ist Mitglied der ungarischen Verbraucherschutzorganisation Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (im Folgenden: Organisation PITEE). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 reichte diese Organisation bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen geltend machte, dass die ungarischen Rechtsvorschriften zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten in die ungarische Währung und ihre Anwendung durch die ungarischen Gerichte gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstießen.

2        Im Anschluss an diese und andere bei ihr eingegangene Beschwerden eröffnete die Kommission im Laufe des Jahres 2016 das EU-Pilotverfahren 8572/16 CHAP(2015)00353 (im Folgenden: streitgegenständliches EU‑Pilotverfahren) zur Vereinbarkeit verschiedener ungarischer Gesetze mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29). Die Kommission teilte dies der Organisation PITEE mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit.


3        Zudem teilte die Kommission der Organisation PITEE zu einem anderen von ihr gestellten Antrag mit Schreiben vom 8. November 2016 mit, dass sie ihr Vorbringen in Bezug auf die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen ungarischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Charta und der EMRK bei der Prüfung berücksichtigen werde.

4        Mit E‑Mail vom 24. März 2017 stellte der Kläger bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten des streitgegenständlichen EU‑Pilotverfahrens (im Folgenden: angeforderte Dokumente). Die Kommission wies diesen Antrag mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss über die Zugangsverweigerung) unter Verweis auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), der u. a. den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten betrifft, zurück.

5        Am 26. Juni 2017 stellte der Kläger bei der Kommission einen Zweitantrag, mit dem er die Kommission ersuchte, ihren Standpunkt zu überprüfen und ihm Zugang zu allen Dokumenten des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens zu gewähren.

6        Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hielt die Kommission an ihrer Weigerung fest, die angeforderten Dokumente zu verbreiten.

7        Sie führte zur Begründung dieses Beschlusses im Wesentlichen aus, erstens bestehe für laufende EU-Pilotverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens und bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung, gegen Ungarn kein förmliches Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, eine allgemeine Vermutung, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde, zweitens umfasse diese Vermutung alle Dokumente des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens, so dass sie der Möglichkeit des teilweisen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung entgegenstehe, und drittens ergebe sich aus keinem der angeführten Gründe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das es rechtfertigen würde, sich über den in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung genannten Grund für die Verweigerung des Zugangs hinwegzusetzen.


 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Mit Klageschrift, die am 15. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

9        Der Kläger beantragt,

–        den ursprünglichen Beschluss über die Zugangsverweigerung für nichtig zu erklären;

–        den Beschluss C(2017) 5147 final der Kommission vom 17. Juli 2017 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission aufzuerlegen, ihm die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie der Kommission bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Kommission, unterstützt durch Ungarn, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen den ursprünglichen Beschluss über die Zugangsverweigerung richtet und darauf abzielt, sie aufzufordern, dem Kläger die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

11      Erstens ergibt sich hinsichtlich des Streitgegenstands aus den vom Kläger vorgelegten Akten, dass die Kommission mit ihrem Beschluss C(2017) 5147 final vom 17. Juli 2017, auf den der zweite Klageantrag abzielt, an ihrer Weigerung festhielt, die angeforderten Dokumente zu verbreiten.

12      Zweitens führt der Kläger in der Klageschrift unter Bezugnahme auf verschiedene Schreiben der Kommission, u. a. ein Schreiben vom 4. Juli 2016 (Anlage A 3 zur Klageschrift), hinsichtlich der angeforderten Dokumente aus, dass sich die Klage auf die Zurückweisung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten des EU‑Pilotverfahrens 8572/15 CHAP(2015)00353 durch die Kommission beziehe.


13      In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission klar, dass das von dem Antrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten tatsächlich betroffene Verfahren das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren sei, auch wenn sie in verschiedenen Dokumenten das EU-Pilotverfahren 8572/15 CHAP(2015)00353 angegeben habe.

 Zur Zulässigkeit des ersten und des dritten Antrags

14      Die Kommission bestreitet zu Recht die Zulässigkeit des ersten und des dritten Antrags des Klägers.

15      Diesen Unzulässigkeitseinreden ist stattzugeben.

16      Zum einen ist nämlich in Bezug auf den ersten, auf die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses über die Zugangsverweigerung gerichteten Antrag lediglich festzustellen, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nur der im Anschluss an einen Zweitantrag im Sinne dieser Bestimmung ergangene Beschluss Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen der Person, die Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt, beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, EU:T:2006:190, Rn. 48, und vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich ist die Klage nur insoweit zulässig, als sie darauf gerichtet ist, den Beschluss C(2017) 5147 final der Kommission vom 17. Juli 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Zum anderen ist in Bezug auf den dritten Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzuerlegen, dem Kläger die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund von Art. 263 AEUV nicht befugt ist, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C‑21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T‑286/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:552, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      Folglich sind der erste und der dritte Antrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

20      Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt.

21      Mit diesem einzigen Klagegrund macht er geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da er das Bestehen eines die Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Bestimmung nicht anerkenne.

22      Dieses überwiegende öffentliche Interesse bestehe in der Notwendigkeit, erstens potenziell einen Beitrag zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu leisten, zweitens den Binnenmarkt zu schützen, drittens die Tätigkeiten der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU‑Pilotverfahrens zu kontrollieren, viertens zur Stärkung der Demokratie in Ungarn beizutragen und fünftens die Vorteile der Mitgliedschaft Ungarns in der Union deutlich zu machen.

23      Die Kommission, unterstützt von Ungarn, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

24      Zunächst ist zum einen festzustellen, dass der von der Kommission hervorgehobene Umstand, dass es im streitgegenständlichen EU-Pilotverfahren hauptsächlich um die Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13 gehe, die Ausführungen des Klägers zu Art. 47 der Charta und zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht irrelevant macht; ihre Bedeutung ist von der Kommission verstanden worden, denn sie hat mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt, dass sie im Rahmen dieses EU-Pilotverfahrens die geltend gemachte Unvereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit diesen Rechtsnormen prüfen werde.

25      Zum anderen kann für die Prüfung der Relevanz der vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Verbreitung nicht unterstellt werden, dass die vom streitgegenständlichen EU-Pilotverfahren betroffenen ungarischen Gesetze gegen Art. 47 der Charta oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen und dass die ungarischen Gerichte ihrer Aufgabe nicht nachkommen, weil sie diese Gesetze anwenden, obwohl sie im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, denn dabei handelt es sich um Umstände, die in dem EU-Pilotverfahren u. a. geprüft werden sollen.


26      Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

27      Die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit er Gründe für die Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten vorsieht, die mit dem Schutz gewisser, näher bestimmter Interessen verbunden sind, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht, beruht auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander gegenüberstehenden Interessen, wobei die Entscheidung, den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren oder deren Verbreitung zu verweigern, davon abhängt, welches Interesse im konkreten Fall Vorrang haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

28      In diesem Kontext muss eine Person, die sich gegen einen Grund für die Verweigerung der Verbreitung wenden möchte, zum einen ein öffentliches Interesse geltend machen, das Vorrang vor diesem Grund haben kann, und zum anderen gerade nachweisen, dass im gegebenen Fall die Verbreitung der betreffenden Dokumente konkret zur Gewährleistung des Schutzes dieses öffentlichen Interesses beitragen würde, so dass der Grundsatz der Transparenz gegenüber dem Schutz der Interessen, mit denen die Verweigerung der Verbreitung begründet wird, überwiegt, d. h. im vorliegenden Fall dem Schutz des Zwecks der im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens durchgeführten Untersuchungstätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 52). Allgemeine Erwägungen sind hierfür nicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Insbesondere im Licht dieser Erwägungen müssen die Gründe geprüft werden, die der Kläger als Rechtfertigung dafür anführt, sich über die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit hinwegzusetzen, die grundsätzlich für die ein laufendes EU‑Pilotverfahren betreffenden Dokumente gilt.

30      Was erstens den Schutz der wirtschaftlichen Interessen einer großen Zahl von Verbrauchern anbelangt, macht der Kläger geltend, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente es den Verbrauchern, die in Ungarn an Gerichtsverfahren in Bezug auf Kreditverträge in ausländischer Währung beteiligt seien, erlauben würde, die angeforderten Dokumente zu verwenden, um die ungarischen Gerichte von der Notwendigkeit zu überzeugen, die gegen das Unionsrecht verstoßenden ungarischen Gesetze nicht anzuwenden, was angesichts der sehr großen Zahl potenziell betroffener Verbraucher ein überwiegendes öffentliches Interesse sei.

31      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass diese Rechtfertigung hypothetisch ist, da sie auf Annahmen beruht, von denen oben in Rn. 25 festgestellt worden ist, dass sie nicht als erwiesen angesehen werden können.

32      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Erleichterung der Ausübung der Rechte Einzelner im Rahmen von Klagen, indem es ihnen ermöglicht wird, Dokumente zu verwenden, um ihre Verteidigung vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, ein privates und kein öffentliches Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 99, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 99). Der Umstand, dass die angeforderten Dokumente in sehr vielen Verfahren verwendet werden könnten, ändert an dieser Würdigung nichts, da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Addition privater Interessen sie in ein öffentliches Interesse verwandelt.

33      Was zweitens den Schutz des Binnenmarkts anbelangt, macht der Kläger geltend, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente diesem Interesse dienen würde, da damit angesichts großer Unterschiede in den Rechtsauffassungen verschiedener Mitgliedstaaten zur Rolle der Legislative und der Judikative ein Beitrag zur Harmonisierung dieser Auffassungen geleistet würde.

34      Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die Notwendigkeit, die angeforderten Dokumente zu verbreiten, um den Schutz dieses Interesses zu sichern, hypothetisch ist. Die Behauptung dieser Notwendigkeit beruht nämlich auf der Annahme, dass Unterschiede zwischen den genannten Rechtsauffassungen bestünden, weil in Ungarn, aber auch in anderen Mitgliedstaaten die Legislative in die Vorrechte der Gerichte eingreife und Letztere sich weigerten, gegen Unionsrecht verstoßende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, obwohl eine solche Annahme, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

35      Zum anderen ist es nach der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung nur dann möglich, sich über einen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Grund für die Verweigerung des Zugangs hinwegzusetzen, wenn das Vorliegen konkreter Umstände dargelegt wird, die dazu führen, dass der Grundsatz der Transparenz im gegebenen Fall besondere Dringlichkeit aufweist, die Vorrang vor den die Verweigerung der Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigenden Gründen hat. Die vom Kläger angeführten allgemeinen Erwägungen zur Nützlichkeit eines Beitrags zur Harmonisierung der Rechtsauffassungen in der Union genügen diesem Erfordernis jedoch nicht.


36      Was drittens die Kontrolle der Tätigkeiten der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens anbelangt, macht der Kläger geltend, dass dieses Verfahren durch eine ungewöhnliche Trägheit der Kommission gekennzeichnet sei, da es auch nach zweieinhalb Jahren nicht abgeschlossen sei und die Kommission überdies keine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen abgegeben habe, so dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente zur Verbesserung der Effizienz der Kommission und zur Stärkung ihrer Legitimität beitragen würde.

37      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie meint, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, zu beurteilen hat, ob ein Einschreiten gegen diesen Staat zweckmäßig ist, die Bestimmungen zu benennen hat, die er verletzt haben soll, und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen ihn zu wählen hat (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission anzufechten, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf EU-Pilotverfahren, da sie eine Ausgestaltung der informellen Phase des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 43).

39      Das vom Kläger zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens auszuüben, läuft jedoch darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren und EU‑Pilotverfahren verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesen Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in deren Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40, 43 und 45).


40      Ferner ist hervorzuheben, dass die für die Aufrechterhaltung der Effizienz der Tätigkeit der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens notwendige Vertraulichkeit nicht bedeutet, dass diese Tätigkeit dem in Art. 15 Abs. 3 AEUV verankerten und in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelten Recht auf Zugang zu Dokumenten entzogen ist, da die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der ein solches Verfahren betreffenden Dokumente wegfällt, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens endgültig verworfen wird.

41      Zudem geht aus der letztgenannten Erwägung hervor, dass das zusätzliche Vorbringen des Klägers in der Erwiderung, das den Beschluss der Kommission betrifft, das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren im Hinblick auf verschiedene Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im November 2017 auszusetzen – abgesehen davon, dass es sich um einen Umstand handelt, der nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten ist –, keinen Einfluss auf den Fortbestand der für die Dokumente dieses Verfahrens geltenden allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit haben kann, da die Aussetzung des Verfahrens seinem Abschluss nicht gleichkommt.

42      Schließlich trägt der Kläger zum vierten und zum fünften von ihm angeführten Grund (siehe oben, Rn. 22) vor, die Verbreitung der angeforderten Dokumente sei geeignet, zum einen zur Stärkung der Demokratie beizutragen, da viele Verbraucher, deren Rechte von den ungarischen Gesetzen, auf die das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren abziele, berührt würden, ihre Hoffnungen in europafeindliche Parteien setzten, weil sie von den ungarischen Gerichten nicht den in einem Rechtsstaat erwarteten Schutz erhielten, und zum anderen, die Vorteile der Mitgliedschaft Ungarns in der Union deutlich zu machen, da die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Verbrauchern zeigen würde, dass die Werte der Union sie vor der Willkür des Staates schützten.

43      Diese beiden Gründe beruhen jedoch zum einen auf Annahmen zur Unvereinbarkeit der ungarischen Gesetze, auf die das streitgegenständliche EU‑Pilotverfahren abzielt, mit dem Unionsrecht, obwohl, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, eine solche Annahme nicht als erwiesen angesehen werden kann, und bestehen zum anderen aus allgemeinen Erwägungen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gründe im Einklang mit der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung dem Nachweis konkreter Umstände entsprechen, die dazu führen, dass der Grundsatz der Transparenz im vorliegenden Fall besondere Dringlichkeit aufweist, die Vorrang vor den die Verweigerung der Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigenden Gründen hat.

44      Nach alledem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente besteht.

45      Folglich ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

48      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Ungarn trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Róbert Sárossy trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


*      Verfahrenssprache: Deutsch.