Language of document : ECLI:EU:T:2018:664

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. Oktober 2018(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP (2015)00353 – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten – Allgemeine Vertraulichkeitsvermutung – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache T‑632/17

Éva Erdősi Galcsikné, wohnhaft in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Ehrbar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Tátrai als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 1. Juni und 17. Juli 2017, mit denen der Klägerin der Zugang zu Dokumenten des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, Frau Éva Erdősi Galcsikné, eine ungarische Staatsangehörige, die in Ungarn Schulden in ausländischer Währung aufgenommen hat, ist Mitglied der ungarischen Verbraucherschutzorganisation Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (im Folgenden: Organisation PITEE). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 reichte diese Organisation bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen geltend machte, dass die ungarischen Rechtsvorschriften zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten in die ungarische Währung und ihre Anwendung durch die ungarischen Gerichte gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstießen.

2        Im Anschluss an diese und andere bei ihr eingegangene Beschwerden eröffnete die Kommission im Laufe des Jahres 2016 das EU-Pilotverfahren 8572/16 CHAP(2015)00353 (im Folgenden: streitgegenständliches EU‑Pilotverfahren) zur Vereinbarkeit verschiedener ungarischer Gesetze mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29). Die Kommission teilte dies der Organisation PITEE mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit.

3        Zudem teilte die Kommission der Organisation PITEE zu einem anderen von ihr gestellten Antrag mit Schreiben vom 8. November 2016 mit, dass sie ihr Vorbringen in Bezug auf die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen ungarischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Charta und der EMRK bei der Prüfung berücksichtigen werde.

4        Mit E‑Mail vom 23. März 2017 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten des streitgegenständlichen EU‑Pilotverfahrens (im Folgenden: angeforderte Dokumente). Die Kommission wies diesen Antrag mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss über die Zugangsverweigerung) unter Verweis auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), der u. a. den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten betrifft, zurück.

5        Am 26. Juni 2017 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Zweitantrag, mit dem sie die Kommission ersuchte, ihren Standpunkt zu überprüfen und ihr Zugang zu allen Dokumenten des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens zu gewähren.

6        Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hielt die Kommission an ihrer Weigerung fest, die angeforderten Dokumente zu verbreiten.

7        Sie führte zur Begründung dieses Beschlusses im Wesentlichen aus, erstens bestehe für laufende EU-Pilotverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens und bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung, gegen Ungarn kein förmliches Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, eine allgemeine Vermutung, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde, zweitens umfasse diese Vermutung alle Dokumente des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens, so dass sie der Möglichkeit des teilweisen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung entgegenstehe, und drittens ergebe sich aus keinem der angeführten Gründe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das es rechtfertigen würde, sich über den in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung genannten Grund für die Verweigerung des Zugangs hinwegzusetzen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Mit Klageschrift, die am 15. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9        Die Klägerin beantragt,

–        den ursprünglichen Beschluss über die Zugangsverweigerung für nichtig zu erklären;

–        den Beschluss C(2017) 5146 final der Kommission vom 17. Juli 2017 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission aufzuerlegen, ihr die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie der Kommission bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Kommission, unterstützt durch Ungarn, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen den ursprünglichen Beschluss über die Zugangsverweigerung richtet und darauf abzielt, sie aufzufordern, der Klägerin die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

11      Erstens ergibt sich hinsichtlich des Streitgegenstands aus den von der Klägerin vorgelegten Akten, dass die Kommission mit ihrem Beschluss C(2017) 5146 final vom 17. Juli 2017, auf den der zweite Klageantrag abzielt, an ihrer Weigerung festhielt, die angeforderten Dokumente zu verbreiten.

12      Zweitens führt die Klägerin in der Klageschrift unter Bezugnahme auf verschiedene Schreiben der Kommission, u. a. ein Schreiben vom 4. Juli 2016 (Anlage A 3 zur Klageschrift), hinsichtlich der angeforderten Dokumente aus, dass sich die Klage auf die Zurückweisung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten des EU-Pilotverfahrens 8572/15 CHAP(2015)00353 durch die Kommission beziehe.

13      In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission klar, dass das von dem Antrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten tatsächlich betroffene Verfahren das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren sei, auch wenn sie in verschiedenen Dokumenten das EU-Pilotverfahren 8572/15 CHAP(2015)00353 angegeben habe.

 Zur Zulässigkeit des ersten und des dritten Antrags

14      Die Kommission bestreitet zu Recht die Zulässigkeit des ersten und des dritten Antrags der Klägerin.

15      Zum einen ist nämlich in Bezug auf den ersten, auf die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses über die Zugangsverweigerung gerichteten Antrag lediglich festzustellen, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nur der im Anschluss an einen Zweitantrag im Sinne dieser Bestimmung ergangene Beschluss Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen der Person, die Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt, beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, EU:T:2006:190, Rn. 48, und vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zum anderen ist in Bezug auf den dritten Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzuerlegen, der Klägerin die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund von Art. 263 AEUV nicht befugt ist, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C‑21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T‑286/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:552, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich ist die Klage nur insoweit zulässig, als sie darauf gerichtet ist, den Beschluss C(2017) 5146 final der Kommission vom 17. Juli 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Somit sind der erste und der dritte Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

19      Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

20      Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten zu Unrecht auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme gestützt und damit begründet werde, dass die Verbreitung dieser Dokumente den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, und zwar der im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens durchgeführten Tätigkeiten, beeinträchtigen würde.

21      Dieses Verfahren habe zum Ziel, das ungarische Recht möglichst schnell in Einklang mit dem Unionsrecht zu bringen, wobei es sich hier um drei ungarische Gesetze von 2014 handele, die dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderliefen und daher von den ungarischen Gerichten nicht angewandt werden dürften, denn sonst läge ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor.

22      Um dieses Ziel, das ungarische Recht in Einklang mit dem Unionsrecht zu bringen, zu erreichen, sei es aber nicht angebracht, geheime Verhandlungen zu führen oder ein Klima des Vertrauens zur ungarischen Regierung herzustellen oder aufrechtzuerhalten, vor allem, weil diese Regierung nicht befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Gerichte gezwungen werden könnten, die Anwendung ungarischer Gesetze zu verweigern, die als unvereinbar mit dem Unionsrecht eingestuft würden.

23      Vielmehr sei eine öffentliche Diskussion erforderlich, um die ungarischen Gerichte dazu zu bringen, mit dem Unionsrecht unvereinbare Gesetze nicht anzuwenden bzw. sich keinen gegen das Unionsrecht verstoßenden Anordnungen zu unterwerfen, so dass die Veröffentlichung der unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und der ungarischen Regierung im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens gerechtfertigt sei.

24      Zudem könne die Verweigerung der Verbreitung der angeforderten Dokumente nicht mit der Notwendigkeit begründet werden, dass die Möglichkeit der vertraulichen Vorbereitung eines eventuellen künftigen Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen Ungarn gewahrt werden müsse, da die ungarische Regierung ihren Standpunkt zu den zentralen Fragen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens in Ungarn bereits weitgehend veröffentlicht habe.

25      Die Kommission, unterstützt von Ungarn, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

26      Das EU-Pilotverfahren ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, das es der Kommission ermöglichen soll, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob in einer bestimmten Frage das Unionsrecht in den Mitgliedstaaten beachtet und richtig angewandt wird. Diese ab 2008 an die Stelle der informellen Phase der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV getretene Art von Verfahren dient der effizienten Bereinigung etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, indem nach Möglichkeit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 37, 38 und 40 bis 43), kann aber auch zur Einleitung eines solchen Verfahrens führen.

27      Da das EU-Pilotverfahren die Funktion hat, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat zu vermeiden oder gegebenenfalls vorzubereiten, gilt die für die Dokumente, die während der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauscht werden, bestehende allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für ein EU-Pilotverfahren und ist bis zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt, zu dem es abgeschlossen oder die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens endgültig verworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 39 und 45).

28      Die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, besteht unabhängig davon, ob der Antrag auf Zugang genau das betreffende oder die betreffenden Dokumente bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 54), und gilt für alle Dokumente des betreffenden EU-Pilotverfahrens, ohne dass die Kommission eine konkrete und individuelle Prüfung dieser Dokumente vornehmen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und 51).

29      Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, darzutun, dass sie für ein oder mehrere bestimmte Dokumente dieses Verfahrens nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

30      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das streitgegenständliche EU‑Pilotverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses lief.

31      Somit erstreckt sich die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgrund der Natur dieses Verfahrens grundsätzlich auf alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Dokumente. Das Vorbringen der Klägerin, das darauf hinausläuft, das Bestehen dieser Vermutung zu ignorieren, kann daher keinen Erfolg haben.

32      Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend, dass diese Vermutung ausnahmsweise für ganz bestimmte dieses Verfahren betreffende Dokumente nicht gelte.

33      Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001

34      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss wäre, auch wenn die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, gleichwohl rechtsfehlerhaft, da er das Bestehen eines die Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung nicht anerkenne.

35      Dieses überwiegende öffentliche Interesse bestehe in der Notwendigkeit, erstens die Rechtskultur der ungarischen Richter zu verändern, und zweitens eine europaweite öffentliche Diskussion herbeizuführen, um die Transparenz der jeweiligen Rechtsposition der ungarischen Regierung und der Kommission zu den Wirkungen von Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleisten.

36      Die Kommission, unterstützt von Ungarn, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

37      Zunächst ist festzustellen, dass zum einen der von der Kommission hervorgehobene Umstand, dass es im streitgegenständlichen EU-Pilotverfahren hauptsächlich um die Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13 gehe, die Ausführungen der Klägerin zu Art. 47 der Charta und zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht irrelevant macht; ihre Bedeutung ist von der Kommission verstanden worden, denn sie hat mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt, dass sie im Rahmen dieses EU-Pilotverfahrens die geltend gemachte Unvereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit diesen Rechtsnormen prüfen werde.

38      Zum anderen kann für die Prüfung der Relevanz der von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Verbreitung nicht unterstellt werden, dass die vom streitgegenständlichen EU-Pilotverfahren betroffenen ungarischen Gesetze gegen Art. 47 der Charta oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen und dass die ungarischen Gerichte ihrer Aufgabe nicht nachkommen, weil sie diese Gesetze anwenden, obwohl sie im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, denn dabei handelt es sich um Umstände, die in dem EU-Pilotverfahren u. a. geprüft werden sollen.

39      Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

40      Die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit er Gründe für die Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten vorsieht, die mit dem Schutz gewisser, näher bestimmter Interessen verbunden sind, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht, beruht auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander gegenüberstehenden Interessen, wobei die Entscheidung, den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren oder deren Verbreitung zu verweigern, davon abhängt, welches Interesse im konkreten Fall Vorrang haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

41      In diesem Kontext muss eine Person, die sich gegen einen Grund für die Verweigerung der Verbreitung wenden möchte, zum einen ein öffentliches Interesse geltend machen, das Vorrang vor diesem Grund haben kann, und zum anderen gerade nachweisen, dass im gegebenen Fall die Verbreitung der betreffenden Dokumente konkret zur Gewährleistung des Schutzes dieses öffentlichen Interesses beitragen würde, so dass der Grundsatz der Transparenz gegenüber dem Schutz der Interessen, mit denen die Verweigerung der Verbreitung begründet wird, überwiegt, d. h. im vorliegenden Fall dem Schutz des Zwecks der im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens durchgeführten Untersuchungstätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 52). Allgemeine Erwägungen sind hierfür nicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Insbesondere im Licht dieser Erwägungen müssen die Gründe geprüft werden, die die Klägerin als Rechtfertigung dafür anführt, sich über die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit hinwegzusetzen, die grundsätzlich für die ein laufendes EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente gilt.

43      Was erstens die Notwendigkeit anbelangt, die Rechtskultur der ungarischen Richter zu verändern, macht die Klägerin geltend, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente geeignet wäre, diese Richter dazu zu bringen, ihre Aufgaben im Einklang mit ihrer Rolle in einem Rechtsstaat, d. h. in voller Unabhängigkeit, wahrzunehmen, indem sie die Anwendbarkeit von Gesetzen prüften, ohne sich äußerem Druck zu beugen, und, im Fall der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn), ohne Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit zu erlassen, um die Entscheidungen anderer Gerichte in eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Richtung zu lenken.

44      Hierzu ist festzustellen, dass gewiss ein großes öffentliches Interesse daran besteht, dass die nationalen Gerichte ihre Rolle in Bezug auf die Anwendung und die Einhaltung des Unionsrechts wahrnehmen.

45      Jedoch ist zunächst festzustellen, dass die Notwendigkeit, die angeforderten Dokumente zu verbreiten, um den Schutz dieses von der Klägerin angeführten Interesses zu gewährleisten, hypothetisch ist, da sie auf der Annahme beruht, dass diese Gerichte sich weigerten, mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, obwohl, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, eine solche Annahme nicht als erwiesen angesehen werden kann. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nachgewiesen hat, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente konkret dazu beitragen würde, den Schutz des von ihr angeführten öffentlichen Interesses zu gewährleisten.

46      Sodann ist, falls die Klägerin beabsichtigen sollte, die Verbreitung der angeforderten Dokumente zu erreichen, um hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen selbst die Einhaltung des Unionsrechts in Ungarn zu prüfen, festzustellen, dass es nicht ihr obliegt, zu ermitteln, inwieweit das Unionsrecht von den nationalen Behörden in Anbetracht der in einer bei der Kommission erhobenen Beschwerde dargelegten tatsächlichen Umstände beachtet wird, da die Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts durch die Kommission der wirksamste Weg ist, um die betreffenden öffentlichen Interessen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 98).

47      Schließlich würde es sich, selbst wenn die Annahmen der Klägerin der Wirklichkeit entsprächen, immer noch um einen Fall einer Vertragsverletzung des betreffenden Mitgliedstaats handeln, zu deren Beseitigung das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren seinem Wesen nach gerade beitragen soll. Folglich kann das von der Klägerin angeführte überwiegende Interesse grundsätzlich keinen Vorrang vor der für Untersuchungstätigkeiten im Rahmen dieses Verfahrens geltenden allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung haben, da diese Vermutung selbst dem genannten Interesse dienen würde.

48      Was zweitens die Nützlichkeit der Gewährleistung einer Transparenz der jeweiligen Rechtsposition der ungarischen Regierung und der Kommission zu den Wirkungen von Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Hinblick auf die Herbeiführung einer europaweiten Diskussion anbelangt, hebt die Klägerin die zentrale Rolle dieser Bestimmungen für die Demokratie und ergänzend den Umstand hervor, dass das streitgegenständliche EU-Pilotverfahren eine Gelegenheit für die ungarische Regierung sei, ihren Standpunkt in einer anderen Sprache als der ungarischen darzulegen.

49      Hierzu ist festzustellen, dass das angeführte überwiegende Interesse den Grundsätzen entspricht, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 beruht. Nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung ist es aber nur dann möglich, sich über einen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Grund für die Verweigerung des Zugangs hinwegzusetzen, wenn das Vorliegen konkreter Umstände dargelegt wird, die dazu führen, dass der Grundsatz der Transparenz im gegebenen Fall besondere Dringlichkeit aufweist, die Vorrang vor den die Verweigerung der Verbreitung der angeforderten Dokumente rechtfertigenden Gründen hat. Die von der Klägerin angeführten allgemeinen Erwägungen zur Nützlichkeit einer breiten öffentlichen Diskussion über die Auslegung von Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK genügen diesem Erfordernis jedoch nicht.

50      Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente besteht.

51      Folglich ist auch der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Ungarn trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Éva Erdősi Galcsikné trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

       Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová



*      Verfahrenssprache: Deutsch.