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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 1. Februar 2022 – Viagogo AG/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-70/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Viagogo AG

Rechtsmittelgegnerinnen: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefragen

Stehen die Richtlinie 2000/31/EG1 und insbesondere ihre Art. 3, 14 und 15 in Verbindung mit Art. 56 AEUV der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats über den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Sekundärmarkt entgegen, die zur Folge hat, dass ein in der Union tätiger Betreiber einer Hosting-Plattform – wie die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache – daran gehindert ist, für Drittnutzer Anzeigendienste für den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Sekundärmarkt zu erbringen, indem sie diese Tätigkeit ausschließlich Verkäufern, Veranstaltern oder anderen Personen vorbehält, die eine behördliche Zulassung für den Verkauf von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt im Rahmen zertifizierter Systeme haben?

Steht Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats über den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen entgegen, die alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sekundärmarkt für Eintrittskarten (insbesondere die Vermittlung) ausschließlich Verkäufern, Veranstaltern oder anderen Personen vorbehält, die eine behördliche Zulassung für den Verkauf von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt im Rahmen zertifizierter Systeme haben, und diese Tätigkeit Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft vorenthält, die als Hosting-Provider im Sinne der Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG tätig werden wollen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, ein solcher Vorbehalt dazu führt, dass ein Anbieter, der für den Vertrieb von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt eine beherrschende Stellung einnimmt, diese auf Vermittlungsdienste auf dem Sekundärmarkt ausdehnen kann?

Kann der Begriff des passiven Hosting-Anbieters im Sinne der europäischen Regelung und insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG nur dann verwendet werden, wenn keine Tätigkeit des Filterns, der Auswahl, der Indexierung, der Organisation, der Katalogisierung, der Zusammenstellung, der Bewertung, der Nutzung, der Änderung, der Entnahme oder der Förderung der von Nutzern veröffentlichten Inhalte ausgeführt wird, wobei diese Indikatoren nur beispielhaft sind und nicht alle vorliegen müssen, da jeder für sich als Indiz für eine unternehmerische Verwaltung des Dienstes und/oder die Anwendung einer Technik zur Bewertung des Nutzerverhaltens mit dem Ziel einer höheren Nutzerbindung anzusehen ist, oder ist es dem vorlegenden Gericht überlassen, die Erheblichkeit dieser Umstände zu beurteilen, so dass auch bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Umstände der Dienst als überwiegend neutral und der Hosting-Anbieter somit als passiv eingestuft werden kann?

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1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).