Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. November 2012 –
Bauer/HABM – BenQ Materials (Daxon)
(Rechtssache T‑29/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Daxon – Ältere Gemeinschaftswortmarke DALTON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18, 19, 33)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken Daxon und DALTON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21‑23, 27‑31, 35‑43)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. November 2011 (Sache R 2191/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Erika Bauer und der BenQ Materials Corp. |
Tenor
1. | | Der Eintritt der Alva Management GmbH als Klägerin anstelle von Erika Bauer in den Rechtsstreit wird zugelassen. |
2. | | Die Klage wird abgewiesen. |
3. | | Die Alva Management GmbH trägt die Kosten. |