Language of document : ECLI:EU:T:2012:632





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. November 2012 –
Bauer/HABM – BenQ Materials (Daxon)

(Rechtssache T‑29/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Daxon – Ältere Gemeinschaftswortmarke DALTON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18, 19, 33)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken Daxon und DALTON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21‑23, 27‑31, 35‑43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. November 2011 (Sache R 2191/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Erika Bauer und der BenQ Materials Corp.

Tenor

1.

Der Eintritt der Alva Management GmbH als Klägerin anstelle von Erika Bauer in den Rechtsstreit wird zugelassen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Alva Management GmbH trägt die Kosten.