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Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 - Feng Shen Technology/HABM - Majtczak (FS)/HABM

(Rechtssache T-227/09)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke FS - Bösgläubigkeit des Anmelders - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Feng Shen Technology Co. Ltd (Guieshan Township, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Jarosław Majtczak (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt J. Wyrwas, dann Rechtsanwalt J. Radłowski)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 529/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. April 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Bildmarke "FS" für Waren der Klasse 26 abzulehnen, zurückgewiesen wurde

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. April 2009 (Sache R 529/2008-4) wird aufgehoben.

Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Feng Shen Technology Co. Ltd.

Herr Jarosław Majtczak trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 193 vom 15.8.2009.