Language of document : ECLI:EU:T:2013:466





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑226/09 und T‑230/09)

„Staatliche Beihilfen – Teilweise Befreiung von der Verpflichtung, einen Beitrag an den Rentensicherungsfonds zu entrichten – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Vorteil – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht – Gewährung der Beihilfe“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Teilweise Befreiung von der Verpflichtung, einen Beitrag an den Rentensicherungsfonds zu entrichten – Einbeziehung – Maßnahme, die einen strukturellen Nachteil in Gestalt zusätzlicher Rentenverpflichtungen ausgleichen soll – Keine Auswirkung – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen – Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems – Fehlen (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 41-43, 62, 76, 78, 86, 89, 93, 96-98, 121)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen einer Begründung für das Klagebegehren – Allgemeine Verweisung auf die Ausführungen zu einem ersten Klagegrund zur Begründung eines zweiten Klagegrundes – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 138, 232, 233)

3.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 154-158, 169, 171, 175, 176)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 159, 224-228)

5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Zurechnung der Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln zum Staat – Vorteile, die zu einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder der Gefahr einer solchen Verringerung führen – Staatliche Garantie, die zu einer teilweisen Befreiung von der Verpflichtung, einen Beitrag an den Rentensicherungsfonds zu entrichten, führt – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 187-190, 212-216, 222)

6.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Schwierigkeiten des Mitgliedstaats – Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat – Umfang (Art. 10 EG, 87 EG und 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 273-275)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) – staatliche Garantie für B[ritish] T[elecommunications] (ABl. L 242, S. 21)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

In der Rechtssache T‑226/09 trägt die British Telecommuncations plc die Kosten.

3.

In der Rechtssache T‑230/09 trägt die BT Pension Scheme Trustees Ltd die Kosten.