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Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 - BT Pension Scheme Trustees/Kommission

(Rechtssache T-230/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Pension Scheme Trustees Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 der Entscheidung, soweit darin auf den Umstand Bezug genommen wird, dass die Staatliche Beihilfe unrechtmäßig durchgeführt worden sei, sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung, soweit darin auf die Rückzahlung der Beihilfe Bezug genommen wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird vom Treuhänder des British Telecommunications Pension Scheme (BTPS) - dem von der British Telecommunications plc (BT) finanzierten Rentensystem - erhoben, der für die Verwaltung des Systems, nämlich für die Erhebung und die Investition der Beiträge sowie die Zahlung der Leistungen an im Ruhestand befindliche Beschäftigte von BT und deren Familienangehörige gemäß den Trustvereinbarungen für das BTPS und dem allgemeinen Recht verantwortlich ist.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 685 final der Kommission vom 11. Februar 2009 (Staatliche Beihilfe Nr. C 55/2007 [ex NN 63/2007, CP 106/2006]), soweit sie die betroffene Maßnahme - "die Befreiung" von der Entrichtung von Abgaben an den Pension Protection Fund (PPF) durch das BTPS, "soweit dies die durch die Staatsgarantie gedeckten Rentenverbindlichkeiten des Begünstigten betrifft"" - als rechtswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einstufe und soweit sie vorsehe, dass die Beihilfe vom Begünstigten nebst Zinsen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung zurückzuzahlen sei.

Mit dem ersten Klaghegrund rügt die Klägerin, dass die Entscheidung unter vier Gesichtspunkten gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoße:

Erstens sei die Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt, da die Entscheidung das richtige Bezugssystem und dessen Zweck nicht eindeutig bezeichne und die Kommission daher fälschlich festgestellt habe, dass dem BTPS eine sogenannte "Befreiung" zugute komme.

Zweitens wird gerügt, dass die Voraussetzung des wirtschaftlichen Vorteils nicht erfüllt sei, da die Kommission nicht habe feststellen können, dass BT wegen der Entrichtung ermäßigter Beiträge an den PPF durch den Treuhänder ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 zugute komme, ohne die allgemeine Lage von BT mit derjenigen ihrer Wettbewerber verglichen zu haben, die nicht unter dem gleichen strukturellen Nachteil in Bezug auf Kosten der Altersversorgung litten wie BI.

Drittens sei die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkung auf den Handelsverkehr nicht erfüllt, da wegen des in der zweiten Teilrüge dargestellten Fehlens jeglichen Vorteils keine Wettbewerbsverzerrung und/oder Beeinträchtigung des Handelsverkehrs vorliegen könne.

Viertens rügt die Klägerin, dass die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel nicht erfüllt sei, da die Entscheidung die Übertragung staatlicher Mittel in Bezug auf die Staatsgarantie nicht als die maßgebliche Übertragung staatlicher Mittel für die Zwecke habe einstufen dürfen, die fehlende Möglichkeit für das BTPS, sich am PPF zu beteiligen, als staatliche Beihilfe einzustufen.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 253 EG, da in Bezug auf folgende Gesichtspunkte keine Gründe angegeben würden:

widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Beurteilung des allgemeinen Vergleichsystems aufgrund ihrer Analyse des Vorliegens eines selektiven Vorteils;

in Bezug auf die Untersuchung der Voraussetzung der Selektivität, insbesondere dadurch, dass nicht im Einzelnen die in der einschlägigen Rechtsprechung vorgesehene dreistufige Untersuchung durchgeführt worden sei;

die Kommission habe unzureichend begründet, weshalb sie der Ansicht sei, dass die zusätzlichen Verbindlichkeiten, die BT durch die Privatisierung auferlegt worden seien, für die Zwecke der Beurteilung der allgemeinen Marktposition von BT im Vergleich mit ihren Wettbewerbern unerheblich seien;

die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Übertragung staatlicher Mittel im Zusammenhang mit der Staatsgarantie die maßgebliche Übertragung staatlicher Mittel für verschiedene Befreiungen (nach den Bestimmungen des Pensions Act 2004) darstellen könne, was sich aus dem Bestehen von Staatsgarantien ergebe.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Entscheidung den Begriff der rechtswidrigen Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG in Verbindung Art. 1 Buchst. F und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates1 verkenne, da keine von BT oder dem BTPS und seinem Treuhänder zurückzuzahlende Beihilfe vorliege, denn die angebliche Beihilfe sei aufgrund einer bei einem Dritten hinterlegten Vereinbarung nicht durchgeführt worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).