Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Österreich) eingereicht am 19. Dezember 2022 - Bundesarbeitskammer gegen HDI Global SE

(Rechtssache C-771/22, HDI Global)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht für Handelssachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesarbeitskammer

Beklagte: HDI Global SE

Vorlagefragen:

Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/23021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, nur dann gesichert sind, wenn die Reise infolge der Insolvenz nicht stattfindet oder sind auch Zahlungen abgesichert, die vor Insolvenzeröffnung an den Reiseveranstalter geleistet wurden, wenn der Reisende vor der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Sinne des (in der Folge: i. S. d.) Art. 12 der genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt?

2.    Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, abgesichert sind, wenn der Reisende von der Reise noch vor Eintritt der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 12 der oben genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt, die Insolvenz jedoch während der gebuchten Reise eingetreten wäre?

3.    Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, abgesichert sind, wenn der Reisende von der Reise noch vor Eintritt der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 12 der oben genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt und die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände eingetreten ist?

____________

1 ABl. 2015, L 326, S. 1.