Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I – Deutschland) – DOMUS-Software-AG/Marc Braschoß Immobilien GmbH
(Rechtssache C-370/21)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Entschädigung für die dem Gläubiger bei einem Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten – Art. 6 – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro – Mehrere verspätete Zahlungen, die als Entgelt für periodisch wiederkehrende Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags zu leisten sind)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DOMUS-Software-AG
Beklagte: Marc Braschoß Immobilien GmbH
Tenor
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
ist dahin auszulegen, dass
dann, wenn ein und derselbe Vertrag periodisch wiederkehrende Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vorsieht, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen sind, der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten dem Gläubiger für jeden einzelnen Zahlungsverzug geschuldet wird.
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1 ABl. C 349 vom 30.8.2021.