Urteil des Gerichts vom 28. März 2012 - Egan und Hackett/Parlament
(Rechtssache T-190/10)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG [Nr. 1049/2001 - Register betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EG] Nr. 45/2001)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Kathleen Egan (Athboy, Irland) und Margaret Hackett (Borris-in-Ossory, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Neary, Solicitor, C. MacEochaidh, SC, und J. Goode, Barrister)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und D. Moore)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Kranenborg und H. Hijmans, dann H. Kranenborg und I. Chatelier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010, soweit damit den Klägerinnen der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird
Tenor
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 wird insoweit für nichtig erklärt, als damit Frau Kathleen Egan und Frau Margaret Hackett der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird.
Das Parlament trägt die Kosten von Frau Egan und Frau Hackett und erstattet die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe zugunsten von Frau Egan vorgestreckten Beträge.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.