Language of document :

Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 – Niki Luftfahrt/Kommission

(Rechtssache T-162/10)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Luftverkehr – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb – Verpflichtungszusagen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte H. Asenbauer und A. Habeler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, R. Sauer und N. von Lingen, dann S. Noë, R. Sauer und H. Leupold)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Pesendorfer, E. Riedl und A. Posch, dann C. Pesendorfer und M. Klamert); Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Völcker und A. Israel, dann Rechtsanwälte S. Völcker und J. Orologas); und Österreichische Industrieholding AG (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch, P. Lewisch und B. Kofler-Senoner)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6690 endg. der Kommission vom 28. August 2009 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5440 – Lufthansa/Austrian Airlines)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Österreichische Industrieholding AG und der Deutsche Lufthansa AG.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 161 vom 19.6.2010.