Language of document : ECLI:EU:T:2010:423





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2010 – Provincie Groningen und Provincie Drenthe/Kommission

(Rechtssache T-69/09)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Entscheidung, mit der die finanzielle Beteiligung gekürzt und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge angeordnet wird – Regionale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Mittel – Klage von regionalen Einheiten, denen die betreffende Beteiligung zugute kommen soll – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-34, 37-39, 41-42, 45, 53-54)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 8355 der Kommission vom 11. Dezember 2008 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die auf der Grundlage des einheitlichen Programmplanungsdokuments Nr. 97.07.13.003 für das Ziel Nr. 2 in Bezug auf die Provinzen Groningen und Drenthe (Niederlande) aufgrund der Entscheidung C(1997) 1362 der Kommission vom 26. Mai 1997 gewährt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Provincie Groningen und die Provincie Drenthe tragen die Kosten.