Language of document : ECLI:EU:T:2011:183





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. April 2011 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-70/09)

„EFRE – Einheitliches Programmplanungsdokument für die Region Groningen-Drenthe – Entscheidung, mit der die finanzielle Beteiligung gekürzt und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge angeordnet wird – Begründungspflicht – Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88“

1.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 31)

2.                     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Verstoß gegen die vorgeschriebenen Voraussetzungen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG; Verordnung Nr. 2052/88 des Rates, Art. 4 Abs. 1; Verordnung Nr.  4253/88 des Rates, Art. 23 und 24; Verordnung Nr. 1681/94 der Kommission, Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 47-49)

3.                     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu regelmäßiger Kontrolle der finanzierten Maßnahmen – Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung von Fehlern im Verwaltungs- und Kontrollsystem auf nationaler Ebene (Art. 274 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 23 Abs. 1 und Art.24) (vgl. Randnrn. 55-56, 58)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 8355 der Kommission vom 11. Dezember 2008 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die gemäß dem einheitlichen Programmplanungsdokument Nr. 97.07.13.003 im Zusammenhang mit Ziel 2 in Bezug auf die Region Groningen-Drenthe entsprechend der Entscheidung 97/711/EG der Kommission vom 26. Mai 1997 bewilligt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.