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Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - Salvatore Scozzaro/EMEA

(Rechtssache F-13/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Salvatore Scozzaro (Broxbourne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der EMEA vom 31. März 2006, mit der der Antrag des Klägers, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde, sowie die bestätigende Entscheidung vom 25. Oktober 2006 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 17. März 2005 erlitt der Kläger, Bediensteter auf Zeit bei der EMEA, einen Arbeitsunfall, infolgedessen er arbeitsunfähig geworden sein soll. Am 14. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Vertrag nicht über den 15. Oktober 2006 hinaus verlängert werde. Sein Antrag, den Invaliditätsausschuss zu befassen, wurde abgelehnt.

Der Kläger stützt seine Klage insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften in der Auslegung durch das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007, Gesner/HABM (F-119/05, Slg. ÖD 2007, 0000).

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