Language of document : ECLI:EU:T:2019:824

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

28. November 2019(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Verfahren zum Erlass des Beschlusses – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑365/16,

Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegende Rechtssache fällt in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssache betrifft konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden: zwischenstaatliches Übereinkommen) auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3        In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

7        Mit Beschluss vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8) nahm die Plenarsitzung des SRB die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB (im Folgenden: Geschäftsordnung) an.

8        Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsordnung bestimmt:

„(1)      Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren erlassen werden, es sei denn, mindestens zwei der in Art. 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Präsidiumssitzung, die am schriftlichen Verfahren teilnehmen, widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Beginn dieses schriftlichen Verfahrens. In diesem Fall wird der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Präsidiumssitzung aufgenommen.

(2)      Das schriftliche Verfahren erfordert in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage für die Prüfung durch jedes Mitglied der Präsidiumssitzung. Ist dringendes Handeln erforderlich, kann der Vorsitzende einen kürzeren Zeitraum für den Erlass eines Beschlusses durch Konsens festlegen. Der Grund für die Verkürzung des Zeitraums wird angegeben.

(3)      Ist es nicht möglich, im schriftlichen Verfahren Konsens zu erzielen, kann der Vorsitzende ein normales Abstimmungsverfahren nach Art. 8 einleiten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Die Klägerin, die Portigon AG, ehemals WestLB AG, ist ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut.

10      Im Jahr 2009 wurde innerhalb der deutschen Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland) (im Folgenden: FMSA) die Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden: EAA) errichtet, eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

11      Am 20. Dezember 2011 erließ die Europäische Kommission den Beschluss 2013/245/EU über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. 2013, L 148, S. 1).

12      Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde ein Teil der Geschäftsbereiche und Portfolien der Klägerin (im Folgenden: EAA-Portfolio) auf die EAA übertragen. Das EAA-Portfolio wurde teilweise dinglich im Wege einer Abspaltung auf die EAA übertragen. Der Rest des EAA-Portfolios, zum dem auch ein Portfolio von OTC‑Derivaten gehört, wurde nicht dinglich, sondern nur wirtschaftlich bzw. synthetisch auf die EAA übertragen. Hierzu wurden mit der EAA Bar-Unterbeteiligungs‑, Garantie- oder Risikoübernahmeverträge abgeschlossen.

 Meldung der Klägerin zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für 2016

13      Am 28. Januar 2016 versandte die Klägerin ihre Meldung über den im Voraus erhobenen Beitrag für 2016 über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank an die FMSA.

14      Mit Schreiben vom selben Tag erläuterte die Klägerin der FMSA, dass in dieser Meldung in der Bilanzsumme laut Meldefeldern 2A1 (Summe der Verbindlichkeiten) und 4A17 (Summe der Vermögenswerte) der bilanzielle Wert der von ihr treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten, die aus einem auf die EAA synthetisch übertragenen Portfolio von OTC‑Derivaten resultierten, nicht enthalten seien. Im Meldefeld 4D17 betreffend Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 habe sie mit Nein geantwortet, weil sie keiner Gruppe angehöre, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen worden sei.

15      Diesem Schreiben fügte die Klägerin „[d]er Übersichtlichkeit halber, aber auch um unnötige und überhöhte Schätzungen zu vermeiden“, in Papierform den Meldebogen in einer alternativen Fassung bei, die „der Rechtsauffassung der FMSA entsprechen sollte“.

16      Mit E‑Mail vom 3. März 2016 teilte die FMSA der Klägerin mit, dass sie die sich aus deren Schreiben vom 28. Januar 2016 ergebenden Fragestellungen geprüft und „mit dem SRB abgestimmt“ habe. In den Feldern 2A1 und 4A17 seien sämtliche Bilanzpositionen entsprechend dem Jahresabschluss zu melden. Was das Meldefeld 4D17 betreffe, sei der in Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführte Risikoindikator auch auf Institute anzuwenden, die keiner Gruppe angehörten, demnach auch auf die Klägerin.

17      Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte die Klägerin der FMSA mit, dass sie ihre oben in Rn. 13 angenannte Meldung vollumfänglich aufrechterhalte.

 Erster angefochtener Beschluss und diesbezüglicher Beitragsbescheid

18      Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) legte die Präsidiumssitzung des SRB nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 jedes Instituts einschließlich der Klägerin fest.

19      Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine Tabelle, in der die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 aller Institute aufgeführt sind und die eine Reihe anderer Positionen enthält, die u. a. die Überschriften „Method (EA)“ (Methode [Euro-Währungsgebiet]) und „Risk adjustment factor in the EA environment“ (Risikoanpassungsmultiplikator im Kontext des Euro-Währungsgebiets) tragen.

20      Am selben Tag stellte der SRB den nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA) eine Kopie der Datei mit den Daten zu den in ihrem Gebiet ansässigen, in ihre Zuständigkeit fallenden Instituten zur Verfügung.

21      Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2016, eingegangen am 29. April 2016, unterrichtete die FMSA in ihrer Eigenschaft als deutsche Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Klägerin darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte, und teilte ihr den zu zahlenden Betrag mit (im Folgenden: erster Beitragsbescheid).

 Zweiter angefochtener Beschluss und diesbezüglicher Beitragsbescheid

22      Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten angefochtenen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss) erhöhte der SRB den Beitrag der Klägerin.

23      Im Anhang dieses Beschlusses sind für jedes Institut die ursprüngliche Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016, die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 „after IPS impact“ (nach Berücksichtigung des institutsbezogenen Sicherungssystems) und die Differenz zwischen diesen Beträgen sowie u. a. die Methode (Euro-Währungsgebiet) und der Risikoanpassungsmultiplikator im Kontext des Euro-Währungsgebiets angegeben.

24      Am 22. Mai 2016 übermittelte der SRB den NRA eine Kopie der Datei mit den Daten zu den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen, in ihre Zuständigkeit fallenden Instituten.

25      Mit Schreiben vom selben Tag informierte der SRB die NRA über die Gründe für den Erlass dieses Beschlusses.

26      Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 informierte die FMSA den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e. V. darüber, dass bei der ursprünglichen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 Korrekturbedarf bestehe, und gab die Gründe hierfür an. Dieses Schreiben leitete der Verband an die Klägerin weiter.

27      Mit Beitragsbescheid vom 10. Juni 2016, eingegangen am l3. Juni 2016, unterrichtete die FMSA die Klägerin darüber, dass der oben in Rn. 22 genannte weitere Betrag zu entrichten sei (im Folgenden: zweiter Beitragsbescheid).

 Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten

28      Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beantragte die Klägerin beim SRB Akteneinsicht in

–        die Entscheidung/den Beschluss des SRB über ihre Beitragspflicht;

–        die Entscheidung/den Beschluss des SRB über die Berechnung der von ihr im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF für 2016;

–        die Entscheidung/den Beschluss über die Änderung der Berechnung der vorgenannten Beiträge.

29      Mit Schreiben vom 3. August 2016 machte der SRB der Klägerin eine Kopie des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse) zugänglich, deren Anhänge nur insoweit zur Verfügung gestellt wurden, als sie die Klägerin betreffen, eine Kopie der Datei mit den die Klägerin betreffenden Werten sowie Kopien der folgenden Dokumente:

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 14. September 2015 über die Definition des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (SRB/ES/SRF/2015/00);

–        Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 30. September 2015 über den Meldebogen für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/PS/SRF/2015/01);

–        Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 23. Oktober 2015 über die Anpassung des Meldebogens für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/PS/SRF/2015/02);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF in Bezug auf die Diskretisierung bei Schritt 2 (SRB/ES/SRF/2015/03);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die zusätzliche Absicherung der Daten, die für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF zur Verfügung gestellt werden (SRB/ES/SRF/2015/04);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 30. November 2015 über die gemeinsamen Regeln für die Berechnung der im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge zum SRF in Bezug auf den Stichtag für staatliche Beihilfen (SRB/ES/SRF/2015/05);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 24. Februar 2016 über die Behandlung von Daten, die nach Übermittlung der abschließenden Datenpakete fehlen (SRB/ES/SRF/2016/00/A);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über die Zielausstattung des SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/01);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 10. März 2016 über den Abzug von im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2015 von den im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/03);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Anpassung des Meldebogens für die Beiträge für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/04);

–        Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 6. April 2016 über die Änderung der Behandlung von Daten, die nach Übermittlung der abschließenden Datenpakete fehlen (SRB/ES/SRF/2016/05/A).

 Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 8. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Mit Schriftsatz, der am 9. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.

32      Mit Entscheidung vom 10. Januar 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben.

33      Mit einer ersten prozessleitenden Maßnahme, die am 9. Oktober 2017 nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht den SRB aufgefordert, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihren Anhängen vorzulegen.

34      Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der SRB vorgetragen, dass er der prozessleitenden Maßnahme vom 9. Oktober 2017 nicht nachkommen könne, und dazu insbesondere auf die Vertraulichkeit der in den Anhängen der angefochtenen Beschlüsse enthaltenen Daten verwiesen.

35      Mit Beweiserhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: erster Beschluss) hat das Gericht dem SRB auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihrer jeweiligen Anhänge in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen.

36      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 hat der SRB auf den ersten Beschluss geantwortet und in einer nicht vertraulichen und in einer vertraulichen Fassung vier Dokumente – zwei Dokumente für den ersten angefochtenen Beschluss und zwei Dokumente für den zweiten angefochtenen Beschluss – vorgelegt, die jeweils erstens hinsichtlich des Textes des angefochtenen Beschlusses aus einem zweiseitigen Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments und zweitens aus einem digital erzeugten PDF‑Dokument digitaler Daten, die den Anhang des in Rede stehenden Beschlusses bilden, bestehen.

37      In Anbetracht der Antwort des SRB auf den ersten Beschluss hat das Gericht am 12. März 2018 eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen und den SRB aufgefordert, erstens zur Klarstellung über das Format der Anhänge zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse Auskunft zu geben, zweitens, falls diese Anhänge in digitaler Form vorgelegt wurden, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten von digitalen Daten erzeugten Dokumente im PDF‑Format dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in den Sitzungen vom 15. April und 20. Mai 2016 angenommen wurde, und drittens zur Frage der rechtlichen Existenz der angefochtenen Beschlüsse und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

38      Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat der SRB auf die zweite prozessleitende Maßnahme geantwortet. In Bezug auf das oben in Rn. 37 genannte zweite Ersuchen hat der SRB vorgebracht, dass er diesem aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmter der von ihm vorzulegenden Dokumente nicht nachkommen könne, und den Erlass einer Beweiserhebungsmaßnahme beantragt.

39      Am 2. Mai 2018 hat das Gericht erneut einen Beweiserhebungsbeschluss erlassen, mit dem es den SRB aufgefordert hat, dem in der prozessleitenden Maßnahme vom 12. März 2018 enthaltenen zweiten Ersuchen nachzukommen (im Folgenden: zweiter Beschluss).

40      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, der am 29. Juni 2018 berichtigt worden ist, ist der SRB dem zweiten Beschluss nachgekommen und hat in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung ein als „Technische Informationen über die Identifizierung“ bezeichnetes Dokument, den Text von vier E‑Mails des SRB vom 13. April 2016 um 17:41 Uhr, vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr und um 20:06 Uhr und vom 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr sowie einen USB-Stick mit zwei Dateien im XLSX-Format und zwei Dateien im TXT‑Format vorgelegt.

41      Mit Entscheidung vom 11. Juli 2018 hat das Gericht infolge der Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung die vertraulichen Fassungen der vom SRB in Beantwortung des ersten und des zweiten Beschlusses vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt, mit Ausnahme der Dateien im TXT‑Format, die auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks gespeichert sind und keine vertrauliche Information enthalten und in Papierform in die Akte aufgenommen wurden.

42      Am 11. Juli 2018 hat das Gericht durch eine dritte prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die Klägerin und die Kommission aufgefordert, zu den Antworten des SRB auf die oben in den Rn. 33, 35, 37 und 39 genannten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen Stellung zu nehmen.

43      Am 12. Juli 2018 hat die Klägerin einen neuen Klagegrund geltend gemacht.

44      Am 27. und 30. Juli 2018 haben die Kommission und die Klägerin ihre jeweilige Stellungnahme zu den Antworten des SRB auf die oben in den Rn. 33, 35, 37 und 39 genannten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen eingereicht.

45      Mit Schreiben vom 17. August 2018 hat der SRB seine Stellungnahme zu dem von der Klägerin vorgebrachten neuen Klagegrund eingereicht.

46      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

47      Am 19. November 2018 hat das Gericht den SRB mit einer vierten prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, nähere Angaben darüber zu machen, auf welche Art und Weise er in die Auseinandersetzung zwischen der FMSA und der Klägerin über deren Erklärung für die Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 einbezogen wurde. Ferner hat das Gericht die Parteien aufgefordert, einige Fragen zu beantworten und in der mündlichen Verhandlung auch ihren Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Begründung der angefochtenen Beschlüsse durch den SRB näher darzulegen.

48      Am 3. und 4. Dezember 2018 sind die Parteien dieser Aufforderung nachgekommen.

49      Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 hat das Gericht den SRB aufgefordert, in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung Kopien der E‑Mails zwischen dem SRB und der FMSA im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen der FMSA und der Klägerin über deren Erklärung für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 vorzulegen, die in der Antwort des SRB auf das Schreiben des Gerichts vom 19. November 2018 genannt werden.

50      Diesem Beschluss ist der SRB am 10. Januar 2019 nachgekommen.

51      Mit Entscheidung vom 24. Januar 2019 hat das Gericht infolge der Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung die vertraulichen Fassungen der vom SRB vorgelegten Kopien der E‑Mails aus der Akte entfernt.

52      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

53      Der SRB beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

54      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

55      Nach Ansicht des SRB erzeugen die angefochtenen Beschlüsse keine Rechtswirkung gegenüber Dritten; in jedem Fall hätten sie aber keine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin.

56      Die Genehmigung der im Voraus zu erhebenden Beiträge durch die Präsidiumssitzung des SRB begründe nämlich keine rechtlichen Verpflichtungen seitens eines Instituts. Eine solche Verpflichtung entstehe erst, wenn und soweit die entsprechende NRA einen Rechtsakt nach nationalem Recht erlasse. Das Verfahren werde somit durch die angefochtenen Beschlüsse nicht abgeschlossen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die NRA die Beiträge bei den Instituten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erhöben.

57      Ebenso berühre die Berechnung der im Voraus zu erhebenden Beiträge durch den SRB nicht unmittelbar die rechtliche Stellung der Institute; diese würden erst dann unmittelbar betroffen, wenn die NRA die Beiträge erhöben.

58      Deshalb müsse die Klägerin die Beitragsbescheide der FMSA vor den nationalen Gerichten anfechten, die dann eventuell den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Gültigkeit oder Auslegung der Beschlüsse des SRB ersuchen könnten.

59      Selbst wenn man einen Vergleich zwischen dem System der im Voraus zu erhebenden Beiträge und staatlichem Beihilferecht ziehen wolle, werde das Argument des SRB, wonach die vorliegende Klage unzulässig sei, durch die jüngste Rechtsprechung zur staatlichen Beihilfe sogar gestützt. Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, dass eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über eine Regelung für staatliche Beihilfe, die sich ausschließlich an einen Mitgliedstaat richte (d. h., nicht für andere Personen verbindlich sei) und die die konkreten Folgen dieser Entscheidung für Dritte nicht festlege (sondern eine solche Festlegung administrativen Dokumenten überlasse), unzulässig sei.

60      Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

61      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

62      Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T‑492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Hinsichtlich der in Art. 263 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzung geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Beschluss vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission, C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Außerdem liegt bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss vom 9. März 2016, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑438/15, EU:T:2016:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zudem überschneidet sich nach der Rechtsprechung, wenn eine Nichtigkeitsklage von einem nicht privilegierten Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben wird, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (vgl. Beschluss vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C‑321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).

67      Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Nach der Rechtsprechung gilt, selbst wenn der angefochtene Rechtsakt notwendigerweise der Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen bedarf, um sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen auszuwirken, die Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins jedoch als erfüllt, wenn dieser Rechtsakt seinem Adressaten für seine Durchführung Verpflichtungen auferlegt und dieser Adressat automatisch Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Rechtsstellung des Klägers verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T‑312/14, EU:T:2015:472, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2013:335, Nr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, beseitigt nämlich das Fehlen eines Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten das offensichtliche Fehlen eines direkten Bezugs zwischen dem Unionsrechtsakt und dem Bürger. Mit anderen Worten darf der Ermessensspielraum des Urhebers der Durchführungshandlung zur Umsetzung des Unionsrechtsakts, um die unmittelbare Betroffenheit zu verhindern, nicht rein formal sein. Er muss die Ursache der rechtlichen Betroffenheit des Klägers sein.

70      Im vorliegenden Fall geht erstens aus den anwendbaren Regelungen, insbesondere aus Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass der SRB sowohl der konkrete Verfasser der Berechnung der jeweiligen Beiträge als auch der Verfasser des Beschlusses zur Genehmigung dieser Beiträge ist. Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

71      Allein der SRB ist nämlich dafür zuständig, „[n]ach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den [NRA]“ die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute zu errechnen (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014). Außerdem unterliegen die NRA einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung dieser Beiträge, wie sie durch den Beschluss des SRB festgelegt wurden (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014).

72      Beschlüsse des SRB, die nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge festlegen, haben daher endgültigen Charakter.

73      Folglich können die angefochtenen Beschlüsse nicht als Maßnahmen rein vorbereitender Art oder Zwischenmaßnahmen eingestuft werden, da sie den Standpunkt des SRB zu den Beiträgen am Ende des Verfahrens endgültig festlegen.

74      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den terminologischen Abweichungen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestehen, die NRA und nicht die Institute diejenigen Einrichtungen sind, an die der SRB den von ihm verfassten Beschluss richtet, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt werden. Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

75      Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

76      Auch wenn die Institute daher nicht die Adressaten der angefochtenen Beschlüsse sind, werden sie doch von diesen individuell und unmittelbar betroffen. Denn die angefochtenen Beschlüsse berühren sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisieren sie daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten; darüber hinaus wirken sie sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar aus und lassen den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum.

77      Insoweit nennen die angefochtenen Beschlüsse zum einen jedes der Institute namentlich und legen seinen jeweiligen Beitrag fest oder nehmen, im Fall des zweiten angefochtenen Beschlusses, dessen Anpassung vor. Folglich sind die Institute, zu denen die Klägerin zählt, von den angefochtenen Beschlüssen individuell betroffen.

78      Zum anderen ist bezüglich der unmittelbaren Betroffenheit darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung der angefochtenen Beschlüsse betrauten NRA über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der jeweiligen Höhe der einzelnen Beiträge verfügen, die in diesen Beschlüssen festgelegt wurden. Die NRA können diese Beträge insbesondere nicht verändern und sind verpflichtet, diese bei den betreffenden Instituten zu erheben.

79      Darüber hinaus ist, soweit der SRB auf das zwischenstaatliche Übereinkommen Bezug nimmt, um die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin in Abrede zu stellen, darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen nicht die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 durch die NRA bei den Instituten betrifft, sondern lediglich die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF.

80      Wie sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 (vgl. ihren 20. Erwägungsgrund und ihren Art. 67 Abs. 4) und des zwischenstaatlichen Übereinkommens (vgl. dessen siebten Erwägungsgrund sowie dessen Art. 1 Buchst. a und Art. 3) ergibt, wird nämlich die Erhebung der Beiträge nach Unionsrecht (nämlich der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014) durchgeführt, während die Übertragung dieser Beiträge auf den SRF gemäß dem zwischenstaatlichen Übereinkommen erfolgt.

81      Auch wenn für die rechtliche Verpflichtung der Institute, ihre als im Voraus erhobene Beiträge geschuldeten Beträge auf die von den NRA angegebenen Konten zu entrichten, der Erlass nationaler Rechtsakte seitens der NRA erforderlich ist, bleiben diese Institute gleichwohl von den Beschlüssen des SRB, die die Höhe ihrer jeweiligen Beiträge festgelegt haben, unmittelbar betroffen.

82      Nach alledem ist die Klägerin von den angefochtenen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen.

83      Aufgrund dessen ist die vom SRB vorgebrachte Einrede zurückzuweisen, die darauf gerichtet war, dass die Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen wird.

 Zur Begründetheit

84      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend. In erster Linie bringt sie im Wesentlichen vor, der SRB hätte sie von der Pflicht zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausnehmen müssen (erster und zweiter Klagegrund). Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der SRB hätte jedenfalls erstens das oben in Rn. 12 genannte OTC‑Derivateportfolio von den für die Beitragserhebung berücksichtigten Verbindlichkeiten ausschließen müssen (dritter Klagegrund), zweitens eine Nettobetrachtung und keine Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte der Klägerin vornehmen müssen (vierter Klagegrund) und drittens die Klägerin nicht als ein Institut nach Reorganisation ansehen dürfen (fünfter Klagegrund). Außerdem bringt die Klägerin vor, dass der SRB das Recht auf Anhörung verletzt habe (sechster Klagegrund), gegen die Begründungspflicht verstoßen habe (siebter Klagegrund) und mehrere Verfahrensvorschriften nicht eingehalten habe (neuer Klagegrund).

85      Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41), deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T‑240/10, EU:T:2013:645, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Feststellung der angefochtenen Beschlüsse

86      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

87      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

88      Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

89      Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

90      Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

91      Im vorliegenden Fall hat der SRB in Beantwortung des ersten Beschlusses, mit dem ihm aufgegeben wurde, eine vollständige Kopie des Originals der angefochtenen Beschlüsse samt ihres jeweils einzigen Anhangs vorzulegen, am 15. Januar 2018 für jeden Beschluss hinsichtlich seines Textes ein zweiseitiges Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments vorgelegt, was daher die Annahme zuließ, dass diese Seiten Kopien des Originals waren, also Kopien des Dokuments, das förmlich zur Unterschrift vorgelegt wurde und von der Präsidiumssitzung des SRB angenommen wurde. Der SRB hat keine Kopie des Originals der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse vorgelegt, sondern lediglich für jeden Beschluss ein digital erzeugtes PDF‑Dokument digitaler Daten, das keine Elemente enthält, die seine Echtheit garantieren können.

92      Mit einer zweiten prozessleitenden Maßnahme und dann mit dem zweiten Beschluss hat das Gericht den SRB aufgefordert, zur Klarstellung über das Format der Anhänge zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse Auskunft zu geben und, falls diese Anhänge in digitaler Form vorgelegt wurden, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten im PDF‑Format erzeugten Dokumente dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in den Sitzungen vom 15. April 2016 und 20. Mai 2016 angenommen wurde. Das Gericht hat den SRB ferner aufgefordert, zur Frage der rechtlichen Existenz der angefochtenen Beschlüsse und zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

93      In seinen Antworten vom 27. März und 18. Mai 2018 auf die zweite prozessleitende Maßnahme bzw. den zweiten Beschluss hat der SRB zum ersten Mal vorgebracht, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht bei Sitzungen der Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB erlassen worden waren, sondern im Wege des schriftlichen Verfahrens in elektronischer Form gemäß Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung – wonach jede für die Präsidiumssitzung relevante Kommunikation und Dokumentation grundsätzlich elektronisch erfolgt, wobei die Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Art. 15 der Geschäftsordnung einzuhalten sind – und gemäß deren Art. 9.

94      Insbesondere geht hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses aus den Akten hervor, dass die Präsidiumssitzung des SRB durch eine vom SRB am 13. April 2016 um 17:41 Uhr an deren Mitglieder versandte E‑Mail mit drei Anhängen, darunter ein Dokument im PDF‑Format mit dem Titel „Memorandum2_Final results.pdf“, ersucht wurde, die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 bis 15. April 2016, 12:00 Uhr, förmlich zu genehmigen.

95      Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr teilte der SRB mit, dass es bei der Berechnung der Beiträge zu einem Fehler gekommen sei, kündigte die Übersendung einer geänderten Fassung eines als „Memorandum 2“ bezeichneten Dokuments an und wies darauf hin, dass die bereits erteilte Zustimmung auch als Zustimmung zu den berichtigten Beträgen gewertet werde, falls die Empfänger nicht widersprächen.

96      Mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 20:06 Uhr wurde das angekündigte Dokument in einer als „Final results15042016.xlsx“ bezeichneten XLSX-Datei versandt.

97      Hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass des zweiten angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass er am 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr zur Einleitung eines schriftlichen Verfahrens an die Mitglieder der Präsidiumssitzung eine E‑Mail geschickt habe, in der um Zustimmung zur Anpassung der Berechnungsergebnisse für die im Jahr 2016 im Voraus zu erhebenden Beiträge ersucht worden sei und die als Anhang eine als „Delta“ bezeichnete Datei im XLSX-Format mit den angepassten Berechnungsergebnissen enthalten habe. Die Zustimmung wurde „wegen der Dringlichkeit des Falls“ bis zum 20. Mai 2016 um 17:00 Uhr erbeten.

98      Schließlich hat der SRB in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Originaldokumente der angefochtenen Beschlüsse von der Vorsitzenden des SRB auf elektronischem Weg unterzeichnet worden seien.

99      Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, anstatt einen Nachweis für dieses Vorbringen zu führen oder anzubieten, der grundsätzlich darin besteht, die digitalen Originaldokumente und die Zertifikate für eine elektronische Unterschrift, die deren Echtheit garantieren, vorzulegen, Unterlagen vorlegt, die dieser Behauptung in Wirklichkeit widersprechen.

100    Hinsichtlich des Textes der angefochtenen Beschlüsse legt der SRB nämlich PDF‑Dokumente vor, die auf der letzten Seite den Anschein einer handschriftlichen Unterschrift enthalten, die mittels „Copy-Paste“ einer Bilddatei angebracht worden zu sein scheint, und die keine Zertifikate für eine elektronische Unterschrift aufweisen.

101    Auch die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse, die die Beträge der Beiträge bzw. ihrer Anpassungen beinhalten und daher einen wesentlichen Bestandteil der Beschlüsse darstellen, haben keine elektronische Unterschrift, obwohl sie nicht untrennbar mit dem Text der angefochtenen Beschlüsse verbunden sind.

102    Als Nachweis für die Echtheit der Anhänge der angefochtenen Beschlüsse hat der SRB in Beantwortung des zweiten Beschlusses Dokumente im TXT‑Format vorgelegt, mit denen die Identität der Hash-Werte (hash value) dieser Anhänge mit den Hash-Werten der Dokumente im XLSX-Format, die sich im Anhang der am 15. April 2016 um 20:06 Uhr versandten E‑Mail bzw. der am 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr abgeschickten E‑Mail befanden, dargelegt werden sollte.

103    Jedoch ist festzustellen, dass der SRB, um zu belegen, dass die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse wie von ihm behauptet (vgl. oben, Rn. 98) elektronisch unterzeichnet worden waren, Zertifikate für eine elektronische Unterschrift in Verbindung mit diesen Anhängen hätte vorlegen müssen, und nicht TXT‑Dokumente mit einem Hash-Wert. Dass solche TXT‑Dokumente vorgelegt worden sind, lässt vermuten, dass der SRB nicht im Besitz von Zertifikaten für eine elektronische Unterschrift war und dass die Anhänge der angefochtenen Beschlüsse somit entgegen der Behauptung des SRB nicht elektronisch unterzeichnet worden waren.

104    Darüber hinaus sind die vom SRB vorgelegten Dokumente im TXT‑Format keineswegs objektiv und untrennbar mit den in Rede stehenden Anhängen verbunden.

105    Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Feststellung ohnehin nicht die Feststellung der Vorlagen ist, die durch E‑Mail vom 15. April 2016 um 20:06 Uhr und durch E‑Mail vom 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr übermittelt worden waren, sondern die Feststellung der Originaldokumente, die nach dieser Genehmigung erstellt worden sein sollen. Das Originaldokument wird nämlich erst nach der Genehmigung erstellt und durch Anbringung einer Unterschrift festgestellt.

106    Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung der angefochtenen Beschlüsse nicht erfüllt.

107    Über diese Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Feststellung der angefochtenen Beschlüsse hinaus, die nach der oben in den Rn. 87 bis 90 angeführten Rechtsprechung für sich genommen die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse erfordert, hält es das Gericht für angebracht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch den neuen Klagegrund – der sich auf Tatsachen stützt, die während des Verfahrens zutage getreten sind, und der von der Klägerin gemäß Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgebracht worden ist – sowie den siebten Klagegrund zu prüfen.

 Zum neuen Klagegrund: Verstoß gegen Verfahrensregeln zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse

108    Die Klägerin macht geltend, dass der SRB die angefochtenen Beschlüsse unter Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen habe, die sich aus Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung ergäben.

109    Zunächst bringt die Klägerin vor, da sie eine andere Rechtsauffassung zu ihrer Beitragspflicht und der Beitragshöhe vertrete als der SRB (vgl. oben, Rn. 13 bis 17), hätte der SRB die Mitglieder der Präsidiumssitzung über die abweichende Rechtsauffassung informieren müssen. Der SRB habe dem Präsidium aber lediglich die Berechnungsergebnisse übermittelt.

110    Sodann hätten die angefochtenen Beschlüsse die Mindestdauer für schriftliche Verfahren unterschritten. Das erste Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses habe weniger als 48 Stunden dauern sollen; beim zweiten Verfahren zum Erlass dieses Beschlusses hätten die Präsidiumsmitglieder sogar nur wenige Stunden zur Verfügung gehabt. In beiden Fällen habe der SRB nicht begründet, warum solche kurze Fristen erforderlich seien. Dem zweiten angefochtenen Beschluss sei ebenfalls ein zu kurzes schriftliches Beschlussverfahren von etwa 19 Stunden vorausgegangen. Das Sekretariat habe die kurze Frist pauschal mit der Dringlichkeit begründet, sei jedoch nicht auf Einzelheiten eingegangen. Der SRB habe somit gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung verstoßen.

111    Schließlich verstoße das zweite Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses überdies gegen Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung. Diese Bestimmung schreibe die Beschlussfassung durch einstimmige Annahme vor, wobei Enthaltungen unerheblich seien. Jedenfalls sei das zweite Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses viel zu kurz gewesen. Angesichts der späten Versendung verbunden mit der sehr kurzen Äußerungsfrist habe sich das Sekretariat des SRB nicht darauf verlassen können, dass alle Präsidiumsmitglieder Kenntnis von dem Beschluss und der Notwendigkeit hatten, sich aktiv ablehnend äußern zu müssen.

112    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

113    Erstens ergebe sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung nicht, dass die Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union persönlich sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Aspekte untersuchen müssten, die auf irgendeine Weise mit einer Entscheidung in Zusammenhang stünden. Ein solcher Ansatz wäre nicht praktikabel, da die angefochtenen Beschlüsse die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge von fast 3 800 Instituten beträfen. Darüber hinaus umfasse das Recht auf eine gute Verwaltung auch die Pflicht der Verwaltung, effizient zu entscheiden.

114    Im vorliegenden Fall seien die angefochtenen Beschlüsse von der innerhalb des SRB intern zuständigen Abteilung ausführlich vorbereitet worden, die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB seien alle mit der Berechnungsmethodik und dem Berechnungsverfahren vertraut gewesen und hätten das fortschreitende Verfahren, das im September 2015 begonnen habe, einschließlich der Berechnung der Beiträge in allen vorbereitenden Schritten begleitet. Zum Zeitpunkt des formellen Beschlusses über die Beiträge habe es für die Mitglieder des SRB deshalb praktisch keine offenen Fragen mehr gegeben, über die man hätte beraten oder entscheiden müssen, erst recht nicht im Hinblick auf die Berechnungsmethodik als solche.

115    Außerdem sei die Klägerin ihrer Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht im vollen Umfang nachgekommen. Ihr im Voraus zu erhebender Beitrag beruhe gleichwohl auf von ihr selbst übermittelten Daten, und zwar auf solchen, die zu einem späteren Zeitpunkt und in Papierform vorgelegt worden seien und, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, „der Rechtsauffassung der FMSA [entsprächen]“.

116    Zweitens hätten die Mitglieder der Präsidiumssitzung der Entscheidung für ein Umlaufverfahren nicht widersprochen. Außerdem stelle die Genehmigung der Berechnungsergebnisse den förmlichen Abschluss eines längerfristigen Prozesses dar. In diesen Prozess seien die Mitglieder der Präsidiumssitzung ordnungsgemäß involviert gewesen und hätten keine 48 Stunden und erst recht keine fünf Arbeitstage benötigt, um die Berechnungsergebnisse zu genehmigen.

117    Jedenfalls sei den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB die Dringlichkeit, den NRA die Berechnungsergebnisse vorzulegen, bekannt gewesen. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit zwischen SRB und den NRA sei vereinbart worden, dass der SRB diesen die Berechnungsergebnisse bis Mitte April 2016 zur Verfügung stellen würde. Darüber hinaus seien nach Art. 3 Abs. 2 des zwischenstaatlichen Übereinkommens die auf nationaler Ebene für 2016 eingezogenen im Voraus zu erhebenden Beiträge bis zum 30. Juni 2016 an den SRF weiterzuleiten gewesen.

118    Diese Auslegung der Geschäftsordnungsregeln des SRB für dessen Präsidiumssitzung stehe zudem im Einklang mit den Erfordernissen der Flexibilität und Zügigkeit der Verwaltungsabläufe. In jedem Fall würden die angeblichen Verstöße gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung keine Verletzungen wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV darstellen. Es handele sich vielmehr um interne Formvorschriften, auf die sich Dritte nicht berufen könnten. Wenn aber eine Formvorschrift verletzt werde, ohne dass dabei die Erfüllung des Zwecks der Vorschrift verhindert werde, liege kein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift vor. Im vorliegenden Fall sei es nicht erforderlich gewesen, die in Art. 9 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen einzuhalten. Diese Geschäftsordnungsvorschriften könnten keinesfalls dahin gehend verstanden werden, dass die an der Präsidiumssitzung teilnehmenden Mitglieder der Präsidiumssitzung selbst dann gezwungen wären, auf die Einhaltung der Mindestdauer zu beharren, wenn diese Zeit für die Entscheidungsfindung nicht notwendig sei.

119    Schließlich bringt der SRB hinsichtlich des zweiten Verfahrens zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses vor, der Gerichtshof habe bereits festgehalten, dass die einvernehmliche Annahme einer Entscheidung ausscheide, wenn der Annahme aktiv widersprochen werde. Auch könne die Klägerin praktischen Usancen der Präsidiumssitzung des SRB nicht zulässigerweise entnehmen, dass das Erzielen von Einvernehmen stets die aktive Abgabe der Stimmen erfordere. Außerdem stelle die Tatsache, dass Einvernehmen hier innerhalb eines sehr engen Zeitrahmens habe erzielt werden müssen, auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung dar, da selbst dieser enge Zeitrahmen unter den gegebenen Umständen ausreichend gewesen sei, zumal die angepassten Beträge, die mit E‑Mail vom 15. April 2016 um 20:06 Uhr zirkuliert worden seien, nur geringfügig von denjenigen abgewichen seien, zu denen bereits beim ersten Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses die Zustimmung erteilt worden sei.

120    Im vorliegenden Fall wurde, wie oben in Rn. 94 ausgeführt worden ist, das schriftliche Verfahren für den Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses durch eine E‑Mail vom 13. April 2016 um 17:41 Uhr eingeleitet, die den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB für die Genehmigung der Beschlussvorlage eine Frist bis zum 15. April 2016 um 12 Uhr setzte, also eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen, während die Frist nach Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung „in der Regel nicht weniger als fünf Arbeitstage“ beträgt. Entgegen den Anforderungen der Geschäftsordnung enthält die E‑Mail vom 13. April 2016 keinen Grund, der die Verkürzung der Frist rechtfertigen würde. Auch wird Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung in dieser Mail nicht genannt.

121    Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der SRB keinen Nachweis für die Dringlichkeit der Beschlussfassung am 15. April 2016, anstatt am 20. April 2016, dem Datum, das die Einhaltung der Verfahrensregeln gewährleistet hätte, erbringt. Insoweit ist festzustellen, dass der 15. April 2016 kein durch eine Regelung gebotenes Datum ist. Diese Verkürzung der Frist für den Erlass des Beschlusses stellt einen ersten Verfahrensverstoß dar.

122    Außerdem bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen werden können, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder der Präsidiumssitzung widersprechen dem innerhalb der ersten 48 Stunden nach Einleitung dieses Verfahrens.

123    In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der SRB auch insoweit gegen die Geschäftsordnung verstoßen hat, als die für das schriftliche Verfahren festgelegte Dauer sechs Stunden kürzer gewesen ist als die 48 Stunden, die für die Äußerung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung des schriftlichen Verfahrens vorgesehen sind. Ginge man davon aus, dass ein Erlass des Beschlusses am 15. April 2016 erforderlich gewesen war, stand jedoch nichts dem entgegen, die Antwortfrist auf 18 Uhr jenes Tages festzusetzen. Dies stellt den zweiten Verfahrensverstoß dar.

124    Der SRB versucht zu Unrecht, diese Verstöße gegen die Geschäftsordnung damit zu rechtfertigen, dass von den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprochen worden sei. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass der SRB zum einen verpflichtet ist, die für seinen Entscheidungsfindungsprozess geltenden Vorschriften anzuwenden, die ganz konkret die Verkürzung von Fristen unter der Voraussetzung regeln, dass bestimmte Vorgaben beachtet werden. Zum anderen wird der ab initio vom SRB durch eine Fristsetzung entgegen den Vorschriften der Geschäftsordnung begangene Verstoß dadurch, dass angeblich kein Widerspruch erhoben wurde, nicht aufgehoben.

125    Sodann legt der SRB keine E‑Mail mit einer Genehmigung vor, obwohl die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB in der E‑Mail vom 13. April 2016 aufgefordert wurden, ihre förmliche Genehmigung per E‑Mail an die Funktionsmailbox des SRB zu übermitteln. Die einzige Angabe, die eine Genehmigung nennt, ist die Aussage des SRB in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr, dass diese erteilt worden sei.

126    Außerdem wies der SRB in der E‑Mail vom Freitag, den 15. April 2016 um 19:04 Uhr, die zumindest in einem ersten Schritt nicht an alle Mitglieder der Präsidiumssitzung gerichtet wurde (A, Mitglied der Präsidiumssitzung des SRB, war nicht Empfänger dieser E‑Mail, die ihm 21 Minuten später übersandt wurde), auf einen Fehler bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hin und kündigte den Versand einer geänderten Fassung des „Memorandum 2“ mit gesonderter E‑Mail an. Weiter hieß es in der E‑Mail von 19:04 Uhr ohne Angabe einer Frist für eine etwaige Reaktion, dass davon ausgegangen werde, dass die bereits erteilte Zustimmung auch für die geänderten Beträge der Beiträge gelte, falls die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB nicht widersprächen. Dadurch hat der SRB ein Verfahren zum Erlass durch fehlenden Widerspruch eingeleitet, ein Verfahren, das zwar den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht unbekannt ist, aber unter Berücksichtigung insbesondere der fehlenden Angabe einer Frist für den Erlass des Beschlusses konkret unter irregulären Umständen herangezogen wurde. Neben den bereits oben in den Rn. 120 bis 123 aufgezeigten zwei Verstößen ist dies ein dritter Verfahrensverstoß.

127    Schließlich wurde am selben Tag um 20:06 Uhr die gesonderte E‑Mail des SRB versandt, die als Anhang ein als „Final results15042016.xlsx“ bezeichnetes XLSX-Dokument enthielt. Erneut wurde diese E‑Mail nicht an A geschickt. Dieser Umstand stellt einen vierten Verfahrensverstoß dar.

128    Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datum des ersten angefochtenen Beschlusses (15. April 2016), dass der Konsens als am selben Tag, also folgerichtig um Mitternacht, als erteilt galt, obwohl in der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr keine Frist angegeben war. Zwar hatte der SRB in seiner E‑Mail vom 13. April 2016 (die der E‑Mail vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr beigefügt war) ausgeführt, dass der Erlass des Beschlusses am 15. April beabsichtigt war. Ginge man davon aus, dass diese Information ausreichte, um anzugeben, dass jeglicher Widerspruch bis zum 15. April 2016 um Mitternacht zu erfolgen habe, wurde im vorliegenden Fall gleichwohl ein Verfahren zur Genehmigung durch Konsens an einem Freitagabend um 19:04 Uhr durchgeführt, das am selben Abend um Mitternacht beendet werden sollte. Diese Umstände verstärken die Wirkungen des dritten Verfahrensverstoßes, der oben in Rn. 126 festgestellt worden ist.

129    Es ist umso weniger nachgewiesen, dass dieses Konsensverfahren ordnungsgemäß war, als der SRB – abgesehen davon, dass die E‑Mail von 20:06 Uhr nicht an A versandt worden war (vgl. oben, Rn. 127), was für sich genommen einen Verfahrensmangel darstellt – weder nachweist, dass die anderen Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB vom Versand der E‑Mail um 20:06 Uhr (oder gar vom Versand der E‑Mail von 19:04 Uhr) Kenntnis hatten, noch nachweist, dass sie deren Inhalt kannten. Der SRB legte bestimmte Unterlagen zur Überprüfung vor, mit denen belegt werden sollte, dass die Sendungen von 19:04 Uhr und von 20:06 Uhr in den E‑Mail-Postfächern der Empfänger eingegangen waren. Unabhängig davon, dass diese stichprobenweise vorgenommene Überprüfung nicht alle Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB betrifft, belegt sie keineswegs, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB auch nur von der Existenz dieser E‑Mail-Sendungen vor Mitternacht des Abends selbst Kenntnis hatten.

130    Unter Berücksichtigung der Natur eines Konsensverfahrens, das darin besteht, die Genehmigung aus fehlendem Widerspruch abzuleiten, erfordert ein solches Verfahren jedoch zwingend und mindestens den Nachweis, dass die an dem Verfahren der Genehmigung durch Konsens beteiligten Personen vor Erlass des Beschlusses von diesem Verfahren Kenntnis genommen haben und die Möglichkeit hatten, die ihnen zur Genehmigung vorgelegte Vorlage zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde der erste angefochtene Beschluss angesichts sowohl der Vermerke in seinem Text als auch des Umstands, dass die Dateien mit Daten in Bezug auf diesen Beschluss am selben Tag an die NRA verschickt wurden (vgl. oben, Rn. 20), spätestens am 15. April 2016 um Mitternacht erlassen. Jedoch erbringt der SRB keinen Beleg dafür, dass vor Mitternacht feststand, dass die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB von der geänderten Beschlussvorlage oder auch nur von der Existenz der E‑Mails von 19:04 Uhr und von 20:06 Uhr hatten Kenntnis nehmen können.

131    Zudem ist inzident darauf hinzuweisen, dass der am Abend des 15. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagene Anhang ein digitales Dokument im XLSX-Format war (vgl. oben, Rn. 96 und 127), während der Anhang des ersten angefochtenen Beschlusses, der am 13. April 2016 zur Genehmigung vorgeschlagen war, ein digitales Dokument im PDF‑Format war (vgl. oben, Rn. 94 und 120).

132    So ist festzustellen, dass, hätte es nicht den in den E‑Mails vom 15. April 2016 am Abend genannten Fehler gegeben (vgl. oben, Rn. 95), der erste angefochtene Beschluss ein digitales Dokument im PDF‑Format als Anhang umfasst hätte, und nicht eine XLSX-Datei.

133    Das Gericht kommt bezüglich dieses Unterschieds nicht umhin, festzustellen, dass der SRB, obwohl er für die Einheit und formelle Kohärenz der zur Genehmigung vorgeschlagenen und dann angenommenen Dokumente Sorge zu tragen hat, die elektronischen Formate geändert hat. Diese Ungenauigkeit zieht Konsequenzen nach sich, die über eine rein verfahrenstechnische Frage hinausgehen. Denn die durch die PDF‑Datei übermittelten Angaben enthalten keine Details über die Rechenfelder einer XLSX-Datei, und eine solche PDF‑Datei enthält, zumindest im vorliegenden Fall, anders als eine XLSX-Datei, gerundete Werte. So ergibt sich hinsichtlich des einzigen Risikoanpassungsmultiplikators im ersten angefochtenen Beschluss, nämlich desjenigen in Bezug auf den europäischen Kontext, aus den Angaben in den Antworten des SRB, dass der im ersten angefochtenen Beschluss angegebene Wert, wie er in Beantwortung des ersten Beschlusses vorgelegt worden ist, d. h. in einer PDF‑Datei, nicht der exakte Wert – mit 14 Dezimalstellen – ist, der in der XLSX-Datei enthalten ist, sondern eine Rundung auf zwei Dezimalstellen, die für eine Überprüfung der Beitragsberechnung nicht verwendbar ist.

134    Aus alledem ergibt sich, dass über die oben in Rn. 106 festgestellte fehlende Feststellung hinaus, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse impliziert, das Verfahren zum Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses unter offensichtlicher Missachtung von Verfahrensanforderungen in Bezug auf die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB und die Einholung dieser Genehmigung durchgeführt wurde.

135    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt. Vielmehr ist bei den die internen Verfahren eines Organs regelnden Bestimmungen zwischen denjenigen, deren Verletzung nicht von natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht werden kann, da sie nur die Modalitäten der internen Arbeitsweise des Organs betreffen, die sich auf ihre rechtliche Situation nicht auswirken können, und denjenigen zu unterscheiden, deren Verletzung sehr wohl geltend gemacht werden kann, da aus ihnen Rechte erwachsen und sie für diese Personen ein Rechtssicherheitsfaktor sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 103).

136    Im vorliegenden Fall zeigt die Analyse des Ablaufs des Verfahrens für den Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses zahlreiche Verstöße gegen Regelungen betreffend die Organisation eines elektronischen schriftlichen Verfahrens zum Erlass der Beschlüsse. Auch wenn Art. 9 der Geschäftsordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist selbstverständlich, dass jedes schriftliche Verfahren notwendigerweise impliziert, dass die Beschlussvorlage an alle Mitglieder des von diesem Verfahren betroffenen Entscheidungsorgans geschickt wird. Insbesondere bei einem Verfahren des Beschlusserlasses durch Konsens, wie im vorliegenden Fall (vgl. oben, Rn. 126 bis 130), kann der Beschluss nicht erlassen werden, ohne dass mindestens nachgewiesen wird, dass sämtliche Mitglieder vorab von der Beschlussvorlage hatten Kenntnis nehmen können. Schließlich erfordert dieses Verfahren die Angabe einer Frist, die es den Mitgliedern dieses Organs ermöglicht, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.

137    Gegen diese Verfahrensregeln, die sicherstellen sollen, dass die jedem elektronischen schriftlichen Verfahren und jedem Verfahren der Annahme durch Konsens inhärenten wesentlichen Formvorschriften eingehalten werden, wurde jedoch im vorliegenden Fall verstoßen. Diese Verstöße wirken sich unmittelbar auf die Rechtssicherheit aus, da sie zum Erlass eines Beschlusses führen, in Bezug auf den nicht belegt ist, dass er nicht nur Gegenstand einer Genehmigung durch die zuständige Einrichtung gewesen ist, sondern auch vorab von sämtlichen Mitgliedern dieser Einrichtung zur Kenntnis genommen worden war.

138    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C‑263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).

139    Was schließlich den zweiten angefochtenen Beschluss angeht, ist festzustellen, dass er den ersten angefochtenen Beschluss, der die Höhe der Beiträge festgelegt hat, nicht ersetzt, sondern lediglich die Beiträge in einem begrenzten technischen Punkt anpasst. Die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses zieht zwangsläufig die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses nach sich.

140    Nach alledem sind die angefochtenen Beschlüsse auch wegen Verstößen gegen die Verfahrensregeln zu ihrem Erlass für nichtig zu erklären, ohne dass über das weitere Vorbringen der Klägerin zu befinden ist.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

141    Die Klägerin weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung das Begründungserfordernis nach dem Interesse zu beurteilen sei, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben könnten.

142    Allerdings könne weder die in den angefochtenen Beschlüssen enthaltene Begründung noch die Begründung in den Beitragsbescheiden als ausreichend angesehen werden.

143    Erstens könne aufgrund dieser Begründungen nicht ermittelt werden, ob sich der SRB auf ihre (korrigierte) elektronische oder auf ihre schriftliche Meldung gestützt habe, in welcher Höhe die Bilanzsumme (bereinigt um die OTC‑Treuhandderivate oder unbereinigt) Eingang in die Beitragsberechnung gefunden habe und ob der Festsetzung in den angefochtenen Beschlüssen eine Brutto- oder Nettobetrachtung der Derivatekontrakte zugrunde liege.

144    Zweitens betreffe Anlage 2 zum ersten Beitragsbescheid ausschließlich den Beitrag für 2015. Anlage 1 des ersten Beitragsbescheids betreffe zwar den Jahresbeitrag für 2016, allerdings ergäben sich aus dieser Anlage nur die Ergebnisse der Berechnung, nicht deren Grundlagen. Weder die angefochtenen Beschlüsse noch die Beitragsbescheide stellten nämlich die Berechnungsschritte oder Einstufungen gegenüber der Klägerin transparent dar. Sie wiesen keine eigentliche Berechnung des Beitrags unter Angabe der von der Klägerin gemeldeten Beträge (wie z. B. Summe der Verbindlichkeiten, Eigenmittel, gedeckte Einlagen, Verbindlichkeiten aus allen Derivatekontrakten u. a.) aus. Auch lasse sich für die Klägerin nicht ablesen, inwieweit der SRB Schätzungen vorgenommen habe, die von den Angaben der schriftlichen Meldung abwichen. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass sie zwei Meldebögen eingereicht habe, aber nur einer entsprechend ihrer Rechtsauffassung nach zu verwenden gewesen sei.

145    Dass die angefochtenen Beschlüsse auf die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verwiesen, könne ihre fehlende Begründung auch nicht heilen. Zum einen zitierten die angefochtenen Beschlüsse lediglich Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014. Ein Verweis auf die Richtlinie 2014/59 oder die Delegierte Verordnung 2015/63 fehle, obwohl diese für die Beitragsberechnung entscheidend seien. Zum anderen reiche der Verweis auf die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften – selbst wenn er alle Normen umfassen würde – im vorliegenden Fall nicht aus. Die Anforderungen an die Begründung seien umso höher, je unbekannter das Rechtsgebiet sei, in dem die Entscheidung ergehe, und je umstrittener eine Maßnahme zwischen den Beteiligten sei.

146    Die Klägerin räumt ein, dass das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge komplex sei. Doch gerade diese Komplexität gebiete es, den Rechtsunterworfenen in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob der SRB die Beiträge rechtlich korrekt berechnet habe. Eine Begründung diene dem SRB im Übrigen auch zur Selbstkontrolle. Zudem sei, anders als im Bereich des Kartellrechts, das Entscheidungsprogramm des SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die anwendbaren Regelungen detailliert vorgegeben. Deshalb dürfte es den SRB auch vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellen, der Klägerin die Rechenschritte darzulegen, die er habe vornehmen müssen, um zu den bekannten Ergebnissen zu gelangen.

147    Auch etwaige Geheimhaltungsinteressen sonstiger Kreditinstitute stünden einer sachgerechten Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht im Wege, da es der Klägerin lediglich darum gehe, die sie selbst betreffenden Daten zu erfahren.

148    Darüber hinaus heile die nach Erhebung der vorliegenden Klage auf Initiative der Klägerin erteilte Akteneinsicht den aufgezeigten Begründungsmangel nicht.

149    Auch der zweite angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet. Das vom SRB an die NRA gerichtete Schreiben vom 22. Mai 2016 erschöpfe sich nämlich in der Mitteilung, dass die Änderung des ersten angefochtenen Beschlusses wegen einer Anpassung im „pillar IV“ erforderlich geworden sei. Die „technical note with further background“ (Technischer Vermerk mit weiteren Erläuterungen), auf die dieses Schreiben verweise, habe weder dem zweiten angefochtenen Beschluss noch dem zweiten Beitragsbescheid beigelegen.

150    Das Schreiben der FMSA vom 23. Mai 2016 an den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland habe angekündigt, dass die durchschnittliche Änderung der jährlichen Beitragshöhe der tangierten Institute in Deutschland 1,21 % betrage. Im Fall der Klägerin entspreche die durch den zweiten angefochtenen Beschluss festgelegte Erhöhung 11,45 % des bisher festgelegten Beitrags für 2016.

151    Darüber hinaus beziehe sich der Korrekturbedarf nach dem zweiten Beitragsbescheid auf den Teilindikator des Institutssicherungssystems. Dieser Beitragsbescheid verweise auf die Felder CD 133 und CD 134 seiner Anlage. Im Feld CD 134 sei jedoch kein Wert enthalten. Abgesehen davon beschränkten sich die Änderungen nicht auf die beiden oben genannten Felder.

152    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

153    Er macht geltend, dass die Klägerin weder Adressatin der angefochtenen Beschlüsse sei noch von diesen unmittelbar betroffen sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien an die FMSA gerichtet gewesen, und deren Begründung habe für die FMSA ausgereicht, die – wie sämtliche NRA – eng in den Prozess der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 involviert gewesen sei. In jedem Fall seien die Beschlüsse selbst in Bezug auf die Klägerin ausreichend begründet.

154    Erstens bezögen sich die angefochtenen Beschlüsse auf die Verordnung Nr. 806/2014 als ihre Rechtsgrundlage. Diese Verordnung, die Delegierte Verordnung 2015/63, die Durchführungsverordnung 2015/81 und die Richtlinie 2014/59 beschrieben detailliert die Vorgehensweise, die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anzuwenden sei. Somit seien die angefochtenen Beschlüsse in einem der Klägerin wohl bekannten Kontext ergangen. Zweitens sei die Klägerin an dem Gesamtvorgang beteiligt gewesen. Sie sei mit der Begründung der wesentlichen Punkte vertraut gewesen, da die Berechnung zum einen auf der in den oben genannten Rechtsakten erläuterten Methodik und zum anderen auf ausführlichen Daten basiere, die von der Klägerin selbst zur Verfügung gestellt worden seien. Drittens habe die Klägerin eine sehr detaillierte Erläuterung der Berechnung im Rahmen der Beitragsbescheide erhalten und sei ausführlich über die Entscheidungsgründe unterrichtet worden. Ferner habe die Klägerin weitere Informationen, nämlich die Eingangs-, Zwischen- und Endwerte der Berechnung, im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten.

155    Die Klägerin überdehne, sofern sie vortrage, dass sie in die Lage versetzt werden müsse, den genauen Betrag ihrer im Voraus erhobenen Beiträge nachzuberechnen, die Anforderungen, die an eine Begründung gestellt werden könnten. Die im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute stünden miteinander in Verbindung; verschiedene Schritte im Rahmen des Berechnungsvorgangs für ein Institut bezögen sich daher stets auch auf die Daten aller oder jedenfalls zahlreicher Institute. In diesem Zusammenhang müsse das Begründungserfordernis mit der Geheimhaltungspflicht gegenüber anderen Instituten in Einklang gebracht werden. Die Klägerin habe jedoch bereits Zugang zu allen sie betreffenden Informationen erhalten, die sich nicht auf andere Institute bezögen.

156    In Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat die Kommission in diesem Zusammenhang hinzugefügt, dass es zwar aus ökonomischer Sicht möglich sei, das Risikoprofil eines Instituts nur auf der Grundlage seiner eigenen Daten zu bewerten; jedoch sei die Wechselbeziehung der im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute im vorliegenden Fall durch die geltenden Regelungen, insbesondere Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, vorgegeben.

157    Der SRB ist der Ansicht, dass eine Vorgehensweise, die keine vollständige Nachvollziehbarkeit einer Berechnung von im Voraus erhobenen Beiträgen ermögliche, auch der Verwaltungspraxis in anderen Bereichen des Unionsrechts, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts entspreche. Zudem sei auch zu berücksichtigen, welche technischen und praktischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, in dem für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse gesetzten Zeitrahmen die genauen Gründe für deren Erlass anzugeben.

158    Was den zweiten angefochtenen Beschluss betreffe, sei die FMSA über diesen Vorgang und die Gründe für die Korrektur unterrichtet worden, und zwar durch ein vom stellvertretenden Vorsitzenden des SRB unterzeichnetes Schreiben, das mit dem zweiten angefochtenen Beschluss an alle NRA verschickt worden sei. Die ausführliche Begründung sowie eine ausführliche Nachberechnung seien der Klägerin dann mit dem zweiten Beitragsbescheid vorgelegt worden.

159    Da jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass die (revidierte) Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin für das Jahr 2016 fehlerhaft sei, habe die Klägerin schließlich kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse wegen eines etwaigen Formmangels.

160    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013 Acino/Kommission, T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind entgegen dem Vorbringen des SRB die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (vgl. oben, Rn. 61 bis 82).

164    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten. Zudem besteht die Funktion der Begründung darin, dem Unionsrichter die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

165    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der SRB mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht begangen hat, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zu prüfen ist, das sich darauf bezieht, dass im ersten angefochtenen Beschluss nicht angegeben werde, welche ihrer Meldungen der SRB für die Berechnung herangezogen habe und was die Gründe dafür seien.

166    Zum einen wird im Text des ersten angefochtenen Beschlusses die Verordnung Nr. 806/2014, insbesondere ihr Art. 70 Abs. 2, die Anhörung und Zusammenarbeit mit den Stellen (Europäische Zentralbank [EZB] und nationale Behörden) und der Umstand, dass die Berechnung so durchgeführt wird, dass die Gesamtheit der einzelnen Beiträge ein bestimmtes Niveau (nämlich 12,5 % der Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014) nicht überschreitet, lediglich genannt. Der Text enthält weder Informationen über die aufeinanderfolgenden Berechnungsschritte des Beitrags der Klägerin noch Zahlenangaben im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Schritten.

167    Zwar ermöglicht es die Lektüre des im ersten angefochtenen Beschluss genannten Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014, insbesondere seines Abs. 6, zu verstehen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB insbesondere gemäß den von „der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte[n], in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird“, berechnet werden, d. h. im vorliegenden Fall gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63.

168    Zudem enthält die Delegierte Verordnung 2015/63 detaillierte Regeln, die der SRB bei der Beitragsberechnung anzuwenden hat.

169    Diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um nachzuvollziehen, wie der SRB diese Regeln auf den Fall der Klägerin angewendet hat, um zu der sie betreffenden Beitragshöhe zu gelangen, die im Anhang des ersten angefochtenen Beschlusses angegeben ist.

170    Darüber hinaus werden die vom SRB zur Umsetzung der Regelung für die Beitragsberechnung erlassenen Zwischenbeschlüsse im ersten angefochtenen Beschluss nicht genannt. Dabei handelt es sich mindestens um die oben in Rn. 29 genannten Beschlüsse.

171    Jedoch ist zum einen festzustellen, dass diese Zwischenbeschlüsse Bestandteile des Berechnungsverfahrens sowie die Berechnung der Beiträge selbst festlegen. Zum anderen setzen einige dieser Zwischenbeschlüsse die geltende Regelung nicht nur um, sondern ergänzen diese auch. Da diese Zwischenbeschlüsse weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise zur Kenntnis gebracht worden sind, kann das Vorbringen des SRB, wonach die Begründung des ersten angefochtenen Beschlusses ausreichend gewesen sei, da die Verordnung Nr. 806/2014, die Delegierte Verordnung 2015/63, die Durchführungsverordnung 2015/81 und die Richtlinie 2014/59 die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anzuwendende Methodik detailliert dargelegt hätten (vgl. oben, Rn. 154), jedenfalls keinen Erfolg haben.

172    Es genügt, zwei Beispiele aus den oben in Rn. 29 genannten Zwischenbeschlüssen anzuführen, nämlich erstens den Beschluss SRB/ES/SRF/2016/01 (vgl. oben, Rn. 29, achter Gedankenstrich), dessen Art. 1 die Zielausstattung für das Jahr 2016 festlegt, die einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin berücksichtigt wird (vgl. Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Anhang I Schritt 6 der Delegierten Verordnung 2015/63), und zweitens den Beschluss SRB/ES/SRF/2015/00 (vgl. oben, Rn. 29, erster Gedankenstrich), durch den Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 über die Bestimmung der zusätzlichen Risikoindikatoren, aus denen das Risikofeld IV besteht, durch den SRB umgesetzt wird, einem der zwei Risikofelder, die nach dem, was sich aus der ebenfalls oben in Rn. 29 genannten Datendatei ergibt, im vorliegenden Fall vom SRB angewandt werden.

173    Diese Zwischenbeschlüsse wurden zwar der Klägerin vom SRB übermittelt; dies erfolgte jedoch erst am 3. August 2016, also nach Erhebung der Klage.

174    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besitzt (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑406/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:484, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Zum anderen ist hinsichtlich des Anhangs des ersten angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass dieser, obwohl er einen Betrag für den Risikoanpassungsmultiplikator im europäischen Kontext enthält, keine vergleichbare Angabe bezüglich des Risikoanpassungsmultiplikators für den Teil der Berechnung aufweist, der im nationalen Kontext durchgeführt wird. Ebenso beschreibt er zwar näher die Art der im europäischen Kontext verwendeten Berechnungsmethode, enthält aber keine Angabe hinsichtlich der vom SRB in Bezug auf den nationalen Kontext verwendeten Berechnungsmethode.

176    Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, fließt jedoch der Teil der Berechnung der Beiträge, der vom SRB unter Bezugnahme auf den nationalen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2016 zu 60 % in die Berechnung der Beiträge der Institute ein, der europäische Teil nur zu 40 %. Die im ersten angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung erscheint insoweit unzureichend.

177    Zudem kann entgegen dem Vorbringen des SRB die unzureichende Begründung des ersten angefochtenen Beschlusses durch die Begründung im ersten Beitragsbescheid, der von der FMSA in Durchführung dieses Beschlusses erlassen wurde, nicht kompensiert werden.

178    Zwar enthält im vorliegenden Fall der erste Beitragsbescheid detailliertere Erläuterungen zur Berechnung des Beitrags der Klägerin, und zwar sowohl von dessen „europäischem“ als auch von dessen „nationalem“ Teil.

179    Jedoch werden in dem durch die anwendbare Regelung errichteten System die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Die Entscheidungen des SRB über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014).

180    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen.

181    Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würde und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde.

182    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in Anlage 1 des ersten Beitragsbescheids, die als Details der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin vorgelegt werden, nicht als die des SRB identifiziert werden. Vielmehr werden sie als integraler Bestandteil des Beitragsbescheids, eines deutschen Rechtsakts, vorgelegt, so dass es nicht möglich ist, die Bestandteile, deren Urheber die FMSA ist, von den Bestandteilen zu unterscheiden, die gegebenenfalls vom SRB herrühren.

183    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Risikoanpassungsmultiplikator notwendigerweise alle erforderlichen Dezimalstellen umfassen muss, da sonst die Berechnung überschlägig würde, der Anpassungsmultiplikator im Anhang des ersten Beitragsbescheids (mit vier Dezimalstellen) weder demjenigen (mit zwei Dezimalstellen) des Anhangs des ersten angefochtenen Beschlusses entspricht, wie er der Klägerin vom SRB am 3. August 2016 übermittelt worden ist (vgl. oben, Rn. 29) und dem Gericht als Anlage A.22 zur Klageschrift vorgelegt worden ist, noch demjenigen (mit 15 Dezimalstellen) desselben Anhangs, wie er dem Gericht in Beantwortung des zweiten Beschlusses übermittelt worden ist.

184    Auch andere Werte, die dieselbe Genauigkeit erfordern und (mit vier Dezimalstellen) im ersten Beitragsbescheid enthalten sind (vgl. die Felder CD 21 [Verschuldungsquote], CD 35 [Risikofeld I, Zusammengesetzter Indikator], CD 36 [Risikofeld IV, Zusammengesetzter Indikator], CD 37 [Zusammengesetzter Indikator] oder CD 38 [Endgültiger zusammengesetzter Indikator] der Anlage 1 dieses Bescheids), entsprechen nicht denjenigen (mit nur zwei Dezimalstellen) in der Datendatei, die der Klägerin am 3. August 2016 (vgl. oben, Rn. 29) vom SRB zur Verfügung gestellt und dem Gericht als Anlage A.25 zur Klageschrift vorgelegt worden sind.


185    Außerdem ist hinsichtlich der letztgenannten Datendatei, die der SRB der Klägerin übermittelt hat, an die bereits oben in Rn. 174 angeführte Rechtsprechung zu erinnern, wonach die Einhaltung der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besitzt.

186    Jedoch ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass diese Datei, wie die ebenfalls oben in Rn. 29 genannten Beschlüsse, der Klägerin vom SRB erst nach Erhebung der Klage übermittelt worden ist.

187    Hinsichtlich des zweiten angefochtenen Beschlusses ist festzustellen, dass auch er gegen die Begründungspflicht verstößt, und zwar aus denselben Gründen wie im Hinblick auf den ersten angefochtenen Beschluss sowie zusätzlich aus dem Grund, dass er keine Begründung in Bezug auf die von ihm vorgenommene Anpassung vorbringt.

188    Zwar sind die Gründe für diese Anpassung im Schreiben vom 22. Mai 2016, das vom SRB mit dem zweiten angefochtenen Beschluss an die NRA gerichtet wurde, und im Schreiben vom 23. Mai 2016 der FMSA an die deutschen Institute dargelegt worden.

189    Jedoch enthalten diese Schreiben lediglich allgemeine Erläuterungen der Gründe für die durch den zweiten angefochtenen Beschluss vorgenommene Anpassung. Der technische Vermerk, auf den im Schreiben vom 22. Mai 2016 verwiesen wird, wurde vom SRB nicht vorgelegt.

190    Was die im zweiten Beitragsbescheid und in der am 3. August 2016 an die Klägerin übermittelten Datendatei enthaltenen Gründe betrifft, wird auf die Erwägungen oben in den Rn. 177 bis 184 verwiesen.

191    Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Risikoanpassungsmultiplikators im Kontext des Euro-Währungsgebiets (risk adjustment factor in the EA environnement) die betreffenden Dokumente über den Umstand hinaus, dass sie auch keinen genauen Wert dieses Multiplikators, sondern lediglich eine Rundung auf neun oder gar zwei Dezimalstellen angeben, überdies einen Wert ([vertraulich] für den zweiten Beitragsbescheid und [vertraulich] für die Datendatei) angeben, der sich von dem Wert ([vertraulich]) unterscheidet, der im Anhang des zweiten angefochtenen Beschlusses enthalten ist.

192    Schließlich ist das oben in Rn. 159 genannte Vorbringen des SRB zurückzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung hat der Kläger zwar kein berechtigtes Interesse an einer Nichtigerklärung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, falls nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO – Hansson [SEIMORA], T‑425/15, T‑426/15 und T‑428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zum Erlass anderer Beschlüsse führt. In Ermangelung einer vollständigen Information über die Festlegungen und Zwischenberechnungen des SRB und aller Daten in Bezug auf die anderen Institute trotz der Wechselbeziehung zwischen dem Beitrag der Klägerin und dem Beitrag jedes anderen Instituts können weder die Klägerin noch das Gericht vorliegend prüfen, ob die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse zwangsläufig erneut zum Erlass eines Beschlusses mit gleichem Inhalt führen würde.

193    Nach alledem sind die angefochtenen Beschlüsse über die bereits oben in den Rn. 86 bis 107 und 120 bis 140 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus auch wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären.

194    Daher sind die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, ohne dass die ersten sechs von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu prüfen sind.

 Kosten

195    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

196    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Portigon AG betreffen.


2.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

      De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Deutsch.