Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. Dezember 2014 – Al Assad/Rat
(Rechtssache T‑407/13)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Aufnahme einer Person in die Listen der betroffenen Personen – Persönliche Beziehungen zu Mitgliedern des Regimes – Verteidigungsrechte – Faires Verfahren – Begründungspflicht – Beweislast – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Recht auf Eigentum – Recht auf Privatleben – Rechtskraft – Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit – Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Gerichtliches Verfahren – Entscheidung, Rechtssachen miteinander zu verbinden – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 50 § 1) (vgl. Rn. 46)
2. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Umfang – Absolute Rechtskraft – Umfang (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 49, 50)
3. Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens ersetzt wird – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 1332/2013) (vgl. Rn. 59)
4. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 61)
5. Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Identische Anträge in einer älteren Klage, die für unzulässig erklärt wurden – Entfallen der Rechtshängigkeit (vgl. Rn. 63)
6. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Rechtsakt, der dem den Adressaten vertretenden Anwalt übermittelt wird – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 32) (vgl. Rn. 67)
7. Gerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Von der Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags abhängende Möglichkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 72)
8. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung vor Erlass der ihn beschwerenden Maßnahme oder alsbald danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Entscheidung, die in einem Kontext ergeht, der dem Adressaten bekannt ist und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 89-91)
9. Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Begründungspflicht – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 97)
10. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Pflicht zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe zur Rechtfertigung der erlassenen Beschlüsse – Umfang (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, 47 und 48; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 103-106)
11. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Verteidigungsrechte – Mitteilung von belastendem Material – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens einer Person in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 108-111, 114)
12. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Anwendung auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu den Machthabern des Landes – Zulässigkeit (Art. 75 AEUV und 215 AEUV; Beschluss 2011/273/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013) (vgl. Rn. 126-135, 138, 139)
13. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien –Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Beschränkungen des Eigentumsrechts – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 17; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013) (vgl. Rn. 147-155)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 127, S. 27), zweitens des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), drittens der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335, S. 3), viertens des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 335, S. 50), fünftens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 160, S. 11) und sechstens des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 160, S. 37), soweit der Name der Klägerin auf den Listen der Personen und Organisationen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien gerichtet ist. |
2. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 und des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 gerichtet ist. |
3. | | Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien gerichtet ist. |
4. | | Frau Bouchra Al Assad trägt die Kosten. |