Language of document : ECLI:EU:T:2014:1119





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. Dezember 2014 – Al Assad/Rat

(Rechtssache T‑407/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Aufnahme einer Person in die Listen der betroffenen Personen – Persönliche Beziehungen zu Mitgliedern des Regimes – Verteidigungsrechte – Faires Verfahren – Begründungspflicht – Beweislast – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Recht auf Eigentum – Recht auf Privatleben – Rechtskraft – Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit – Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung, Rechtssachen miteinander zu verbinden – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 50 § 1) (vgl. Rn. 46)

2.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Umfang – Absolute Rechtskraft – Umfang (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 49, 50)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens ersetzt wird – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 1332/2013) (vgl. Rn. 59)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 61)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Identische Anträge in einer älteren Klage, die für unzulässig erklärt wurden – Entfallen der Rechtshängigkeit (vgl. Rn. 63)

6.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Rechtsakt, der dem den Adressaten vertretenden Anwalt übermittelt wird – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 32) (vgl. Rn. 67)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Von der Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags abhängende Möglichkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 72)

8.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung vor Erlass der ihn beschwerenden Maßnahme oder alsbald danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Entscheidung, die in einem Kontext ergeht, der dem Adressaten bekannt ist und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 89-91)

9.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Begründungspflicht – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 97)

10.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Pflicht zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe zur Rechtfertigung der erlassenen Beschlüsse – Umfang (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, 47 und 48; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 103-106)

11.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Verteidigungsrechte – Mitteilung von belastendem Material – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens einer Person in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP und 2013/760/GASP; Verordnung Nr. 363/2013 des Rates) (vgl. Rn. 108-111, 114)

12.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Anwendung auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu den Machthabern des Landes – Zulässigkeit (Art. 75 AEUV und 215 AEUV; Beschluss 2011/273/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013) (vgl. Rn. 126-135, 138, 139)

13.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien –Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Beschränkungen des Eigentumsrechts – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 17; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012 und Nr. 363/2013) (vgl. Rn. 147-155)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 127, S. 27), zweitens des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), drittens der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335, S. 3), viertens des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 335, S. 50), fünftens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 160, S. 11) und sechstens des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 160, S. 37), soweit der Name der Klägerin auf den Listen der Personen und Organisationen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien gerichtet ist.

2.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 und des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 gerichtet ist.

3.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien gerichtet ist.

4.

Frau Bouchra Al Assad trägt die Kosten.