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Klage, eingereicht am 4. August 2011 - Cementos Molins/Kommission

(Rechtssache T-424/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Cementos Molins, SA (Sant Vicenç dels Horts, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und M. López Garrido)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien1.

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, soweit in ihm festgestellt werde, dass die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Der genannten steuerlichen Abschreibung fehlten die Elemente des Vorteils, der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Selektivität.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die beide den in Art. 1 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses festgelegten Zeitraum für berechtigtes Vertrauen betreffen.

Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Vertrauensschutz stehe bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses der Rückforderung der Beihilfe von allen Empfängern entgegen, da die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens nicht ausreiche, um das auf den Erklärungen der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Parlament beruhende Vertrauen zu beseitigen.

Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Hilfsweise, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht. Die Europäische Kommission habe fehlerhaft den Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens, in dem der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, im Amtsblatt der Europäischen Union vom Zeitraum für berechtigtes Vertrauen zur Gänze ausgeschlossen. Zunächst sei nach dem Gemeinschaftsrecht der letzte Tag einer Frist zur Gänze als Teil dieser Frist anzusehen, und der Ausschluss dieses Tages vom Zeitraum für berechtigtes Vertrauen im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses stehe nicht im Einklang mit dessen Begründung.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes

Es sei unverhältnismäßig, dass die Kommission im Fall des Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fordere, dass ausdrückliche rechtliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen bestünden.

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1 - ABl. vom 21.5.2011, L 135, S. 1.