Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Steiff/HABM (Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)
(Rechtssache T‑433/12)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-21)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marke, die in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24-36)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2012 (Sache R 1693/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht, als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Margarete Steiff GmbH trägt die Kosten. |