Language of document : ECLI:EU:T:2022:137

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. März 2022(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Politik der Mobilität des Personals des Parlaments – Umsetzung im dienstlichen Interesse“

In der Rechtssache T‑468/20,

Verena Kühne, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Schmechel,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und B. Schäfer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 2. Juli 2020, die Klägerin in das Verbindungsbüro in Luxemburg (Luxemburg) umzusetzen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen O. Porchia und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt und Verfahren

1        Die Klägerin, Frau Verena Kühne, ist Beamtin der Generaldirektion (GD) „Kommunikation“ des Europäischen Parlaments (Besoldungsgruppe AST 7). Sie tut seit ihrer Ernennung am 1. Dezember 2001 beim Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin (Deutschland) Dienst.

2        In dem Stellenangebot, das der Klägerin am 30. Oktober 2001 übermittelt wurde, war auf die Möglichkeit einer Umsetzung an die übrigen Standorte des Organs, nämlich Straßburg (Frankreich), Luxemburg (Luxemburg) oder Brüssel (Belgien), hingewiesen worden.

3        Die Klägerin ist verheiratet und Mutter einer minderjährigen Tochter. Ihr Ehemann ist beruflich in Berlin tätig, wo das Ehepaar auch wohnt.

4        Mit einer Reihe von Beschlüssen – zuletzt dem Beschluss vom 15. Januar 2018, mit dem die Regelung über die Mobilität des Personals (im Folgenden: Regelung von 2018) angenommen wurde – führte das Präsidium des Parlaments ein System der organinternen Mobilität des Personals ein, die definiert wird als Wechsel von Tätigkeiten nach einem Zeitraum von sieben Jahren auf derselben Planstelle, der auf derselben Art von Stelle oder auf einer anderen Art von Stelle stattfinden kann (im Folgenden: Mobilität des Personals).

5        Anders als vergleichbare Regelungen, die mit früheren Beschlüssen angenommen worden waren, sieht die Regelung von 2018, die am 1. Februar 2018 in Kraft trat, vor, dass das System der Mobilität für alle Arten von Beamten des Organs gilt, auch für die Funktionsgruppe Assistenz (AST). Die Beamten dieser Funktionsgruppe waren bis dahin nicht zur Mobilität verpflichtet.

6        Nach Art. 4 Abs. 1 der Regelung von 2018 erfolgt die Mobilität entweder durch die Ernennung des Beamten auf eine Planstelle im Anschluss an eine Stellenausschreibung oder durch Neuverwendung nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung oder durch Beschluss zur Neuverwendung eines Beamten im dienstlichen Interesse. Sie ist Gegenstand eines Beschlusses der Anstellungsbehörde. Der betreffende Beamte wird vorab angehört.

7        Für die Beamten der Funktionsgruppe AST, die bei Inkrafttreten der Regelung von 2018 zur Mobilität verpflichtet waren, galt eine Übergangsregelung. Sie hatten ihrer Verpflichtung zur Mobilität innerhalb von drei Jahren (1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2020, im Folgenden: Übergangszeitraum) nachzukommen.

8        Am 16. Februar 2019 erließ der Generalsekretär des Parlaments die Praktischen Modalitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mobilitätspolitik (im Folgenden: Praktische Modalitäten vom 16. Februar 2019), in denen u. a. der Zeitplan des Mobilitätsprogramms, die mobilitätsbezogenen Begleitmaßnahmen und die Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Generaldirektionen und zwischen den Generaldirektionen festgelegt sind.

9        Im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Personalrats des Parlaments billigte der Generalsekretär des Parlaments am 2. Juli 2019 eine abschließende Liste mit vier Fällen, in denen bei Beamten der Funktionsgruppe AST, die am 1. Februar 2018 in den Verbindungsbüros des Parlaments Dienst taten, eine Ausnahme von der Mobilität des Personals gemacht wird (im Folgenden: Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019). Eine dieser Ausnahmen betrifft den Fall geschiedener oder getrennt lebender Eltern mit einem minderjährigen Kind, das sich nach einer Regelung entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält. Sie sind, solange das Kind minderjährig ist, von der Mobilität des Personals ausgenommen.

10      Für die Beamten der Funktionsgruppe AST der GD „Kommunikation“, die erstmals zur Mobilität verpflichtet waren, fand am 19. März 2018 eine allgemeine Informationsveranstaltung statt.

11      Die Klägerin nahm am 24. April 2018 an dem vom Parlament veranstalteten „Career Day“ in Luxemburg teil. In einem persönlichen Gespräch, das sie mit einem Berufsberater der GD „Kommunikation“ über ihre Mobilität führte, wies sie auf ihre familiäre Situation hin und äußerte den Wunsch, zum spätestmöglichen Zeitpunkt, d. h. am Ende des Übergangszeitraums, umgesetzt zu werden. Als ihren bevorzugten Dienstort gab sie Luxemburg an, wobei sie ihr Interesse an einer Stelle entweder im Verbindungsbüro in Luxemburg oder in einem anderen Dienst des Parlaments in Luxemburg bekundete.

12      Im Hinblick auf die geäußerten Wünsche wurde der Klägerin am 3. Juli 2018 mitgeteilt, dass sie nicht für das Mobilitätsprogramm 2018 vorgeschlagen werde, man sich aber 2019 mit ihr wegen dieses Themas in Verbindung setzen werde.

13      Die in den Verbindungsbüros des Parlaments Dienst tuenden Beamten der Funktionsgruppe AST wurden am 11. Februar 2019 im Hinblick auf die Planung der Mobilitätsprogramme 2019 und 2020 aufgefordert, die im Vorjahr angegebene berufliche Orientierung zu aktualisieren, zu revidieren oder zu bestätigen. Die Klägerin bestätigte das Jahr 2020 als gewünschten Zeitpunkt für ihre Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals. Sie wies darauf hin, dass sie am liebsten in Berlin bleiben wolle, gab für alle Fälle als gewünschten Dienstort aber Luxemburg an.

14      Am 13. Februar 2018 ging beim Generaldirektor der GD „Kommunikation“ eine von mehreren Beamten der Funktionsgruppe AST, die in verschiedenen Verbindungsbüros Dienst tun, unterzeichnete E‑Mail ein. Die E‑Mail war auch von der Klägerin unterzeichnet. In der E‑Mail wurden rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Regelung von 2018 auf die Unterzeichner geäußert, und es wurde eine Sonderregelung für die Beamten der Funktionsgruppe AST, die in den Verbindungsbüros Dienst tun, gefordert.

15      Die Klägerin und mehrere ihrer Kollegen wandten sich am 25. Februar 2019 mit einer E‑Mail an den Leiter des Referats „Prävention und Wohlergehen am Arbeitsplatz“ der GD „Personal“ und an die Psychologin des Parlaments. Sie führten aus, welche Folgen die Mobilität für die Beamten der Funktionsgruppe AST der Verbindungsbüros habe, und baten um Beratung und Unterstützung.

16      Am 13. Mai 2019 sandte die Klägerin an das Referat „Personal“ der GD „Kommunikation“ eine Darstellung ihrer persönlichen Situation und äußerte Bedenken dagegen, dass das Parlament sie zwingen könne, ihre Tätigkeit zu wechseln.

17      Der Klägerin wurde am 14. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie im Rahmen des Mobilitätsprogramms 2019 nicht für den Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen worden sei. Sie wurde jedoch darüber informiert, dass der Übergangszeitraum im Jahr 2020 ende und sie bis spätestens zum 31. Dezember 2020 die Stelle wechseln müsse. Ihr wurde auch empfohlen, sich aktiv um eine Stelle entweder in der GD „Kommunikation“ oder in einer anderen Generaldirektion zu bemühen.

18      Am 27. November 2019 und am 18. Dezember 2019 wurde der Klägerin eine Stelle als Assistentin im Verbindungsbüro in Luxemburg angeboten. Die Klägerin lehnte die Angebote am 11. bzw. 19. Dezember 2019 ab.

19      Die Klägerin beantragte am 19. Dezember 2019 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), festzustellen, dass die Regelung der Mobilität auf sie nicht anwendbar sei, hilfsweise, dass sie nicht dazu führe, dass sie ihren Dienstort wechseln müsse, hilfsweise, dass sie nicht dazu führe, dass sie den Dienstort vor dem 1. Februar 2029, dem Tag, an dem ihre minderjährige Tochter volljährig werde, wechseln müsse.

20      Das Parlament wies den Antrag am 17. April 2020 zurück.

21      Mit E‑Mail vom 12. Juni 2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Anstellungsbehörde von der GD „Kommunikation“ darum ersucht worden sei, sie im dienstlichen Interesse zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro in Luxemburg umzusetzen.

22      Am 22. Juni 2020 teilte das Parlament der Klägerin mit, dass es beabsichtige, sie zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro in Luxemburg umzusetzen, und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm noch am selben Tag Stellung und erläuterte ihre rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Umsetzung.

23      Die Klägerin legte am 22. Juni 2020 ferner gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17. April 2020 (siehe oben, Rn. 20) ein. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 14. Oktober 2020 zurückgewiesen. Am 18. November 2020 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 17. April 2020. Die Klage wurde vom Gericht mit Beschluss vom 10. September 2021, Kühne/Parlament (T‑691/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:600), als unzulässig abgewiesen.

24      Am 2. Juli 2020 erließ das Parlament die Entscheidung über die Umsetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro in Luxemburg zum 1. September 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

25      Die Klägerin legte gegen die angefochtene Entscheidung am 16. Juli 2020 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 24. November 2020 (im Folgenden: Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde) abgelehnt wurde.

 Verfahren und Anträge

26      Mit Klageschrift, die am 24 Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, nämlich auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und Anordnung der weiteren Verwendung im Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin oder anderer geeigneter Maßnahmen zur einstweiligen Erhaltung des Status quo bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

28      Mit Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R, nicht veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordnet, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird und die Antragstellerin weiterhin im Verbindungsbüro in Berlin dienstlich zu verwenden ist, bis der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendende Beschluss ergeht.

29      Das Parlament hat am 16. März 2021 die Klagebeantwortung eingereicht.

30      Mit gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 12. April 2021, Kühne/Parlament (T‑468/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:183), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und den Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R, nicht veröffentlicht), aufgehoben.

31      Die Erwiderung ist am 25. Mai 2021, die Gegenerwiderung am 6. Juli 2021 eingereicht worden.

32      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

33      Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

34      Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend: einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (erster Klagegrund), die Nichtbeachtung der Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019 (zweiter Klagegrund), die Verletzung mehrerer Grundrechte (dritter Klagegrund), die Unverhältnismäßigkeit ihrer Umsetzung und eine Verletzung der Fürsorgepflicht (vierter Klagegrund), einen Ermessensfehlgebrauch (fünfter Klagegrund), einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (sechster Klagegrund) und einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (siebter Klagegrund).

35      In der Erwiderung hat die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.

 Zur Zulässigkeit

36      Das Parlament macht in der Gegenerwiderung unter Berufung auf Art. 76 Buchst. d und e und Art. 84 der Verfahrensordnung geltend, dass die erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Klagegründe und Argumente der Klägerin, die weder in der Beschwerde noch in der Klageschrift angesprochen worden seien, unzulässig seien. Insoweit sei im vorliegenden Fall auch der Grundsatz der Übereinstimmung nicht eingehalten worden.

37      Das Parlament führt hierzu im Einzelnen aus, dass sich erstens der rechtliche Rahmen der Klageschrift auf die verschiedenen aufeinanderfolgenden Regelungen zur Mobilität beschränkt habe. In der Erwiderung sei der rechtliche Rahmen dann auf die Vorschriften betreffend die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Grundrechte ausgedehnt worden, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Nichtbeachtung des für die Beschränkungen der Ausübung dieser Rechte geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

38      Zweitens sei in der Beschwerde und in der Klage mit dem dritten Beschwerde- bzw. Klagegrund gerügt worden, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege, da die Umsetzung mit mehreren Grundrechten unvereinbar sei. In der Erwiderung habe die Klägerin dann die Tragweite und sogar den Wortlaut ihrer Klagegründe geändert. Der Klagegrund der Verletzung der Fürsorgepflicht scheine vollständig entfallen zu sein, und verschiedene Artikel der Charta würden einzeln analysiert.

39      Drittens seien in der Erwiderung ein neuer Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werde, und eine neue Gruppe von Argumenten zum wirtschaftlichen Schutz der Familie und zum Umweltschutz vorgebracht worden.

40      Zu dem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung vor, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz gebietet, dass ein vor den Gerichten der Europäischen Union geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig (vgl. Urteil vom 9. Juni 2021, Hill Mansilla/Kommission, T‑575/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:324, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde dieser Grundsatz im vorliegenden Fall beachtet. Die Klagegründe entsprechen den Beschwerdegründen.

41      Zur Zulässigkeit der in der Erwiderung vorgebrachten Klagegründe und Argumente ist festzustellen, dass Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Außerdem ist ein Klage- oder Verteidigungsgrund, der eine Erweiterung eines bereits zuvor – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klage- bzw. Verteidigungsgrundes darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären. Auch können Argumente, die inhaltlich in engem Zusammenhang mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund stehen, nicht als neue Klage- oder Verteidigungsgründe angesehen werden, so dass sie in der Erwiderung oder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können (Urteil vom 8. November 2018, „Pro NGO!“/Kommission, T‑454/17, EU:T:2018:755, Rn. 70).

42      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sich die Klägerin, auch wenn die Klageschrift, wie das Parlament im Wesentlichen geltend macht, keine Beschreibung des rechtlichen Rahmens, insbesondere der Vorschriften über die Grundrechte, enthält, im zweiten Teil der Klageschrift ausdrücklich auf die Art. 7, 20, 21, 24, 33, 41 und 52 der Charta bezieht, auf die sie dann in der Erwiderung weiter eingeht bzw. die sie im rechtlichen Rahmen der Erwiderung ausdrücklich erwähnt. Zu dem in der Erwiderung vorgenommenen Verweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ist festzustellen, dass dieser Vorschrift Art. 7 der Charta entspricht. Art. 7 der Charta wird in der Klageschrift aber erwähnt, so dass die Nennung von Art. 8 Abs. 1 EMRK in der Erwiderung als Erweiterung eines in der Klageschrift vorgebrachten Angriffsmittels anzusehen ist.

43      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in Rn. 59 der Klageschrift zwar vorträgt, dass ihre Versetzung an einen anderen Dienstort gegen die Fürsorgepflicht verstieße, da sie mit mehreren in der Charta verbürgten Grundrechten unvereinbar wäre, und damit eine Verletzung dieser Grundrechte im Rahmen der Fürsorgepflicht rügt, wie das Parlament geltend macht. Sie führt in den folgenden Randnummern der Klageschrift jedoch im Einzelnen aus, inwieweit einige ihrer Grundrechte durch die Umsetzung verletzt worden seien.

44      So macht die Klägerin bereits in der Klageschrift geltend, dass die angefochtene Entscheidung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta) und den Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24) ohne Rechtfertigung verletze und dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Charta) und der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Charta) vorliege.

45      Im Übrigen geht das Parlament in der Klagebeantwortung, nachdem es sich kurz der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht gewidmet hat, auch auf das Vorbringen der Klägerin ein, dass ihre Grundrechte verletzt worden seien.

46      Außerdem macht die Klägerin, wie aus ihren Schriftsätzen hervorgeht, was die behauptete Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Anspruchs des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen angeht, in der Klageschrift geltend, dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta vorliege, als durch die angefochtene Entscheidung „[d]ie Familie … zerrissen [wird] und nur noch räumlich getrennt [wird] leben können“. In der Erwiderung beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), nach der der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch das Zusammenleben einer Familie umfasse. Sie folgert daraus, dass Art. 7 der Charta, der Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht, über Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta ebenfalls das Zusammenleben der Familie schütze.

47      Die Klägerin macht in Rn. 62 der Klageschrift geltend, dass es für die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Anspruchs des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen keine Rechtfertigung gebe. In den Rn. 41 ff. der Erwiderung wird dies dann im Einzelnen ausgeführt. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass „[d]er … Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben nach Art. 7 der Charta … nur im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbar [ist]“. Die Ausführungen, die die Klägerin insoweit macht, erstrecken sich zwar auf insgesamt 30 Randnummern der Erwiderung. Es handelt sich aber um Rügen, die sich bereits in der Klageschrift vorgebrachten Rügen zuordnen lassen, etwa dem Vorbringen, dass die Verletzung der Rechte der Klägerin und ihrer Familie im Hinblick auf die vom Parlament verfolgten Interessen unverhältnismäßig sei. Dass die Klägerin auf diese Fragen in der Erwiderung im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta eingeht, ändert daher entgegen dem Vorbringen des Parlaments nichts daran, dass es sich um Rügen handelt, die in einem engen Zusammenhang mit den in der Klageschrift vorgebrachten Rügen stehen und damit zulässig sind.

48      Außerdem geht die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Erwiderung teilweise auf Vorbringen des Parlaments in der Klagebeantwortung ein. Es handelt sich dabei insbesondere um das Vorbringen zu dem Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T‑102/95, EU:T:1996:104), oder zu der Erforderlichkeit der Umsetzung und um das Vorbringen, dass die Umsetzung die Klägerin und ihre Familie finanziell belasten werde und mit ihr ein Umweltnachteil verbunden sei, der im Widerspruch zu der Politik des Parlaments stehe. Dieses Vorbringen kann als Antwort auf das Vorbringen des Parlaments angesehen werden, dass sich die Klägerin auf die Erwähnung familiärer Schwierigkeiten beschränke und nicht angebe, inwieweit ihre Rechte nach dem Statut, die eine Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben garantierten, verletzt worden seien, dass die Umsetzung der Klägerin im dienstlichen Interesse erfolge und dass die finanzielle Belastung, die durch den Wechsel des Dienstorts entstehe, durch die Ausgleichszahlungen kompensiert werde, auf die die Klägerin nach dem Statut wegen ihrer Umsetzung Anspruch habe.

49      Mit dem genannten Vorbringen der Klägerin, bei dem es sich nach Auffassung des Parlaments um neue Angriffsmittel handelt, wird also das Vorbringen gestützt, das bereits in der Klageschrift im Zusammenhang mit dem dritten und dem vierten Klagegrund enthalten war, oder auf Argumente eingegangen, die das Parlament insoweit vorgebracht hat. Es ist deshalb als zulässig anzusehen.

50      Drittens ist festzustellen, dass die erstmals in der Erwiderung geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Tatsachen gestützt ist, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten sind. Wie sich aus den Rn. 22 und 27 bis 30 der Erwiderung ergibt, vertritt die Klägerin nämlich die Auffassung, dass das Parlament sie bis zur Einreichung der Klagebeantwortung, der die Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, als Anlage beigefügt war, nicht darüber informiert habe, dass ihre Umsetzung auch zum Zwecke der Umorganisation der GD „Kommunikation“ und im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung und Planung des Personals der Verbindungsbüros in Berlin und in Luxemburg vorgesehen sei.

51      Die Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, auf die in der Klagebeantwortung Bezug genommen wird, ist aber erst ergangen und damit auch erst beim Gericht eingereicht worden, nachdem die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hatte. Es handelt sich mithin um eine Tatsache, die erst während des Verfahrens zutage getreten ist und deshalb nicht früher geltend gemacht werden konnte.

52      Das Vorbringen der Klägerin, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, ist also zulässig.

53      Folglich ist das Vorbringen des Parlaments, dass die Klagegründe, Rügen und Argumente, die die Klägerin in der Erwiderung vorgebracht habe, unzulässig seien, zurückzuweisen. Die betreffenden Klagegründe, Rügen und Argumente sind im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes zu prüfen.

 Zur Begründetheit

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

54      Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht begründet sei, als sie nur einen Bezug auf das Statut und eine ihr unbekannte Anforderung der GD „Kommunikation“ enthalte. Dies sei keine Begründung in der nach der Rechtsprechung gebotenen Ausführlichkeit. Außerdem werde in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben, durch welches dienstliche Interesse ihre Umsetzung gerechtfertigt sei.

55      In der Erwiderung macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass die Begründung, dass ihre Umsetzung auch zum Zwecke der Umorganisation der GD „Kommunikation“ und der Verbindungsbüros des Parlaments, u. a. desjenigen in Berlin, vorgesehen sei, die das Parlament in der Klagebeantwortung als Reaktion auf den dritten und den vierten Klagegrund gegeben habe, verspätet sei, da diese Begründung weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt worden sei, gegeben worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Entscheidungen nicht oder zumindest nicht hinreichend begründet seien.

56      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

57      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, die lediglich eine Ausprägung der in Art. 296 AEUV vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung darstellt, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die ihn beschwerende Maßnahme rechtmäßig und die Erhebung einer Klage beim Unionsgericht zweckmäßig ist, und zum anderen Letzterem ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen (Urteil vom 26. Oktober 2017, Paraskevaidis/Cedefop, T‑601/16, EU:T:2017:757, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Eine Entscheidung ist demnach hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt ist und ihm das Verständnis der Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme ermöglicht (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 375 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich aus den Umständen, unter denen die betreffende Handlung erlassen wurde, sowie aus den dienstlichen Vermerken und den übrigen, die Entscheidung begleitenden Mitteilungen die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 65).

58      Danach ist, auch wenn in der angefochtenen Entscheidung lediglich auf Art. 7 des Statuts und auf ein Ersuchen der GD „Kommunikation“ Bezug genommen wird, der gesamte Kontext der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die allgemeine Informationsveranstaltung für die nach der Regelung von 2018 erstmals zur Mobilität verpflichteten Beamten der Funktionsgruppe AST der GD „Kommunikation“, die am 19. März 2018 stattfand, den „Career Day“ vom 24. April 2018, die E‑Mail vom 12. Juni 2020, mit der die Klägerin darüber unterrichtet wurde, dass die GD „Kommunikation“ die Anstellungsbehörde darum ersucht habe, sie im dienstlichen Interesse zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro in Luxemburg umzusetzen, den Umstand, dass die Klägerin die E‑Mails unterzeichnet hat, die am 13. Februar 2018 und am 25. Februar 2019 an die Stellen des Parlaments gesandt wurden, um die Besorgnis der Beamten der Funktionsgruppe AST der Verbindungsbüros auszudrücken und um zu beschreiben, welche Folgen die Mobilität des Personals für diese Beamten hat, und eine Vielzahl von Meinungsaustauschen, einschließlich im Rahmen von persönlichen Gesprächen, die es zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzten, den Berufsberatern der GD „Kommunikation“ und ihrer Anstellungsbehörde im Anschluss an ihren Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gegeben hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage war, die Tragweite der ihr gegenüber getroffenen Umsetzungsmaßnahme zu verstehen und zu beurteilen, ob die Maßnahme rechtswidrig ist und ob es zweckmäßig ist, sie einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 198 und 199 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht ist auch in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Handlung zu überprüfen.

59      Im Übrigen kann ein Unionsorgan einen Begründungsmangel nach ständiger Rechtsprechung heilen, indem es in der Antwort auf eine Beschwerde eine den Anforderungen genügende Begründung gibt, die als zu dem Zeitpunkt gegeben gilt, in dem die Begründung der Entscheidung gegeben wurde, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. Urteil vom 22. März 2018, HJ/EMA, T‑579/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:168, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, aber ausführlich und umfassend dargelegt, warum die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, zufolge wurde die angefochtene Entscheidung erlassen, um dem Erfordernis der für die Beamten der Funktionsgruppe AST neu eingeführten Mobilität des Personals Rechnung zu tragen. Sie erfolgte zudem in dem allgemeinen Kontext der Umorganisation der Verbindungsbüros des Parlaments. Hierzu wird in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, ausgeführt, dass die Umsetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro in Luxemburg auf dem Umstand beruhe, dass dieses Verbindungsbüro, nachdem ein Bediensteter zum 1. Dezember 2019 in den Ruhestand getreten sei, über keinen Beamten der Funktionsgruppe AST mehr verfüge, obwohl dort zwei AST‑Stellen frei seien, und dass die Zahl der AST‑Stellen des Verbindungsbüros in Berlin schrittweise reduziert werden solle, und zwar durch Umsetzungen im Rahmen der Mobilität des Personals, Versetzungen in den Ruhestand sowie die Umwandlung von AST‑Stellen in Stellen der Funktionsgruppe Administration (AD).

61      Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass einige Gründe für den Erlass der angefochtenen Entscheidung in der Klagebeantwortung zu spät angegeben worden seien (siehe oben, Rn. 55), ist festzustellen, dass ein Begründungsmangel, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 59 und 60), geheilt werden kann, indem in der Antwort auf eine Beschwerde eine den Anforderungen genügende Begründung gegeben wird, und dass in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, ausdrücklich auf den allgemeinen Kontext der Umorganisation der Verbindungsbüros des Parlaments hingewiesen wird.

62      Somit ist festzustellen, dass das Parlament seine Begründungspflicht nicht verletzt hat. Der erste Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Nichtbeachtung der Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019

63      Die Klägerin macht geltend, dass ein Beamter eine vorgeschlagene Stelle nach dem in den Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019 vorgesehene Prozedere ablehnen dürfe und dass eine Versetzung auf die vorgeschlagene Stelle im Verbindungsbüro in Luxemburg, da sie diese zweimal abgelehnt habe, nach den Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019 nicht mehr in Betracht komme.

64      Ohne förmlich die Einrede der Unzulässigkeit dieses Klagegrundes zu erheben, äußert das Parlament Zweifel an seiner Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung. Die Klägerin erläutere ihre Argumente überhaupt nicht und gebe nicht an, auf welche Regelung sie sich beziehe.

65      In der Sache tritt das Parlament dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes ist festzustellen, dass die Klageschrift im Sinne von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung den Streitgegenstand sowie die geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten muss. Nach der Rechtsprechung müssen diese Angaben so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen. Außerdem müssen sich aus Gründen der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, schlüssig aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 15. Oktober 2020, Karpeta-Kovalyova/Kommission, T‑249/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:490, Rn. 25).

67      Im vorliegenden Fall sind die Rügen im Rahmen des zweiten Klagegrundes aber hinreichend klar und genau dargestellt, so dass das Gericht in der Lage ist, über diesen Klagegrund zu entscheiden.

68      Im Übrigen hat das Parlament die Klägerin, wie aus der Klagebeantwortung hervorgeht, dahin verstanden, dass sie mit ihrem zweiten Klagegrund geltend mache, dass ihre Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals nach ihren beiden aufeinanderfolgenden Ablehnungen nach den Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019 nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Parlament war also durchaus in der Lage, sein Verteidigungsvorbringen vorzubereiten.

69      Sein Vorbringen, dass der zweite Klagegrund unzulässig sei, ist daher zurückzuweisen.

70      Zur Begründetheit des zweiten Klagegrundes ist festzustellen, dass die Praktischen Modalitäten vom 16. Februar 2019 den Zeitplan des Programms der Mobilität des Personals festlegen. Wie das Parlament geltend macht, ergibt sich aus diesem Zeitplan, dass es dem betreffenden Beamten in einem frühen Stadium des Mobilitätsprogramms freisteht, eine von seinen Vorgesetzten vorgeschlagene Stelle abzulehnen, und dass ein Beamter, der einen solchen Vorschlag abgelehnt hat, verpflichtet ist, sich proaktiv um eine Lösung zu bemühen, um seiner Verpflichtung zur Mobilität nachzukommen, und sich gegebenenfalls auf freie Stellen zu bewerben. Wird am Ende des Mobilitätsprogramms festgestellt, dass es einem solchen Beamten nicht gelungen ist, eine Stelle zu finden, fasst die Anstellungsbehörde nach Anhörung des betreffenden Beamten gemäß Art. 7 des Statuts einen Beschluss über dessen Umsetzung.

71      Dass es dem zur Mobilität verpflichteten Beamten freisteht, eine vorgeschlagene Stelle abzulehnen, bedeutet demnach entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass ihm diese Stelle am Ende des Mobilitätsprogramms nicht zugewiesen werden könnte, wenn die Verwaltung ihn, weil er nicht vorschlägt, auf eine andere Stelle umgesetzt zu werden, gemäß Art. 7 des Statuts umsetzt.

72      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung mehrerer Grundrechte

73      Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Umsetzung an einen anderen Dienstort gegen die Fürsorgepflicht des Parlaments verstieße, da sie unvereinbar mit mehreren in der Charta verbürgten Grundrechten wäre, die sie als Beamtin habe.

74      Wie sich aus den Ausführungen in den Rn. 60 ff. der Klageschrift ergibt, macht die Klägerin mit ihrem dritten, aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund in Wirklichkeit aber nicht einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht geltend, sondern eine unverhältnismäßige Verletzung mehrerer in der Charta verbürgter Grundrechte.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta) und des Anspruchs des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 der Charta)

75      Die Klägerin macht geltend, dass wegen der Entscheidung ihres Ehemanns, ihr nicht nach Luxemburg zu folgen, das Zusammenleben der Familie am selben Ort durch ihre Umsetzung nach Luxemburg unmöglich gemacht werde. Das Zusammenleben sei aber durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit, über Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta, auch durch Art. 7 der Charta geschützt.

76      Die Klägerin macht ferner geltend, dass Art. 7 der Charta im Licht von Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta nach der Rechtsprechung auch das Kindeswohl und das Recht auf regelmäßigen Umgang des Kindes mit den Eltern schütze. Ihr Umgang mit ihrer Tochter werde durch die Umsetzung nach Luxemburg beschränkt, so dass auch in dieses Grundrecht eingegriffen werde.

77      Im Übrigen könne ein Eingriff in das in Art. 7 der Charta verbürgte Grundrecht auf Privat- und Familienleben nur gerechtfertigt werden, wenn die besonderen Schranken von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingehalten würden. Daneben gelte die Schranke von Art. 52 Abs. 1 der Charta, nach der stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei.

78      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

79      Art. 7 der Charta, der Rechte enthält, die den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, erkennt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens an. Die Vorschrift ist außerdem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta zu lesen; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhalten können muss, wie es in Art. 24 Abs. 3 der Charta zum Ausdruck gebracht wird (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 58). Art. 33 Abs. 1 der Charta bestimmt, dass der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie gewährleistet wird.

80      Bei der Prüfung des ersten Teils des dritten Klagegrundes, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Nach Art. 6 Abs. 3 EUV sind die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze nämlich Teil des Unionsrechts, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben in der Charta enthaltene Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

81      Insoweit ist festzustellen, dass Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR im Wesentlichen dazu dient, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen des Staates zu schützen (EGMR, 13. Dezember 2012, El-Masri/Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, CE:ECHR:2012:1213JUD003963009, § 248).

82      Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat die Klägerin aber nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass die angefochtene Entscheidung willkürlich gewesen wäre.

83      Was im Übrigen die organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten angeht, die die Umsetzung möglicherweise für die Klägerin mit sich bringen wird, ist festzustellen, dass die Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung, auch wenn sie dem betreffenden Beamten familiäre Schwierigkeiten und wirtschaftliche Belastungen bereiten mag, nach der Rechtsprechung kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in der Laufbahn eines Beamten darstellt, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden kann, auf verschiedene Staaten verteilen und die Anstellungsbehörde möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden muss, die eine solche Versetzung unumgänglich machen (Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission, T‑102/95, EU:T:1996:104, Rn. 29).

84      Würde man annehmen, dass ein Beamter bereits allein wegen Belastungen wie denjenigen, über die die Klägerin klagt, nicht ohne seine Zustimmung umgesetzt werden kann, hätte dies zur Folge, dass die Dispositionsfreiheit der Organe hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Anpassung dieser Organisation an die Entwicklung der Bedürfnisse in untragbarer Weise beschränkt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, EU:T:1998:6, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Somit ist festzustellen, dass weder die Grundrechte, die die Klägerin hinsichtlich der Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat, noch die Gewährleistung des rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutzes der Familie unverhältnismäßig beeinträchtigt worden sind. Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Charta) und der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Charta)

86      Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung.

87      Erstens sei sie anders behandelt worden als Beamte der Funktionsgruppe AST, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden. Als verheiratete Beamtin mit einem minderjährigen Kind, das sich bei beiden Elternteilen aufhalte, werde sie nach der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 anders behandelt als getrennt lebende oder geschiedene Beamte mit einem minderjährigen Kind, das sich entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhalte. Ungeachtet des Familienstands müssten alle Beamten der Funktionsgruppe AST, die sich das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind teilten, von der Mobilität des Personals ausgenommen werden, solange das Kind minderjährig sei.

88      Zweitens sei sie ebenso behandelt worden wie Beamte der Funktionsgruppe AST, die sich nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Als Beamtin der Funktionsgruppe AST, die in einem Verbindungsbüro außerhalb der großen Dienstorte Brüssel und Luxemburg Dienst tue, werde sie nach der Regelung von 2018 ebenso behandelt wie die Beamten der Funktionsgruppe AST, die an diesen großen Dienstorten Dienst täten. Diese könnten aber entweder am Dienstort umgesetzt werden, oder sie könnten, wenn sie einmal eine Stelle an einem anderen Dienstort angenommen hätten, mit einem hohen Maß an Sicherheit damit rechnen, dass sie an einen Posten an ihrem Dienstort zurückkehren könnten.

89      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

90      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, wie das Parlament geltend macht, mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes – ohne gemäß Art. 277 AEUV förmlich eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben – geltend macht, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, weil Nr. 4 der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 und Art. 3 Abs. 1 der Regelung von 2018 gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstießen.

91      Insoweit ist festzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 20 der Charta niedergelegt ist. Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Ob verschiedene Sachverhalte vergleichbar sind, ist in Anbetracht aller ihrer Merkmale zu beurteilen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die betreffende Handlung fällt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Ob die Ausnahme von der Mobilitätspflicht gemäß Nr. 4 der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019, wonach nur geschiedene oder getrennt lebende Eltern mit einem minderjährigen Kind, das sich nach einer Regelung entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält, von der Mobilität des Personals befreit sind, solange das Kind minderjährig ist, und Art. 3 Abs. 1 der Regelung von 2018, mit der der Grundsatz der Mobilität des Personals des Parlaments eingeführt wird, im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel dieser Rechtsakte gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen, ist anhand dieser Vorgaben zu prüfen.

94      Was Nr. 4 der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 angeht, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin die Einrede erhebt, dass diese Vorschrift insoweit rechtswidrig sei, als sie die vorgesehene Ausnahme auf geschiedene oder getrennt lebende Eltern beschränke, anstatt sie auch für Ehegatten vorzusehen.

95      Wie aus der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 hervorgeht, wird mit den darin vorgesehenen Ausnahmen Fällen Rechnung getragen, in denen die Umsetzung eines zur Mobilität verpflichteten Beamten wegen seines Alters unzweckmäßig (Nrn. 1 und 3), wegen einer schweren Krankheit des Beamten, seines Kindes, seines Ehegatten oder eines unterhaltsberechtigten Verwandten in aufsteigender gerader Linie unmöglich (Nr. 2) oder wegen bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen, nämlich der Verpflichtungen geschiedener oder getrennt lebender Eltern mit einem minderjährigen Kind, das sich nach einer Regelung entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält, solange das Kind minderjährig ist, unzumutbar wäre (Nr. 4).

96      Was speziell diese letztgenannte Ausnahme angeht, ist festzustellen, dass sich geschiedene oder getrennt lebende Eltern, wie das Parlament zu Recht geltend macht, objektiv in einer Situation befinden, die nicht mit der verheirateter Eltern vergleichbar ist. Bei Eltern, die geschieden sind oder getrennt leben, sind die Kinder nämlich oft gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig abwechselnd bei einem der beiden Eltern aufzuhalten, manchmal für sehr kurze Zeiträume und mit besonderen Vorkehrungen, was in Fällen, in denen die Eltern, die in großer Entfernung voneinander oder sogar in zwei verschiedenen Ländern wohnen, objektiv geeignet ist, die Lage des Kindes und der Eltern hinsichtlich der Durchführung der Regelung des Aufenthalts des Kindes bei dem einen oder anderen Elternteil noch komplizierter zu machen.

97      Bei der Unterscheidung der beiden Sachverhalte wurde also auf das Kriterium abgestellt, dass für die betreffenden Eltern hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes bei dem einen oder anderen Elternteil eine rechtlich verbindliche Regelung gilt. Die Situation von Eltern, die wie die Klägerin verheiratet sind, und die Situation von geschiedenen oder rechtswirksam getrennt lebenden Eltern sind somit nicht vergleichbar.

98      Soweit die Klägerin in der Erwiderung geltend macht, dass das Parlament ihren konkreten Fall hätte betrachten müssen, da nach den Vorschriften des deutschen Rechts, die auf ihre Familienbeziehungen anwendbar seien, zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern und verheirateten Eltern hinsichtlich der elterlichen Rechte und Pflichten kein Unterschied bestehe, ist festzustellen, dass sich die betreffenden Personen hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, da sich die Kinder bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhalten, während sie sich bei verheirateten Eltern bei beiden Elternteilen aufhalten.

99      Somit ist festzustellen, dass Nr. 4 der Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstößt.

100    Zu dem mit Art. 3 der Regelung von 2018 eingeführten Grundsatz der Mobilität des Personals ist im Hinblick auf die Rüge, dass Beamte, die sich nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, gleich behandelt würden, festzustellen, dass die Situation der Beamten der Funktionsgruppe AST, die in Verbindungsbüros außerhalb der großen Dienstorte Brüssel und Luxemburg Dienst tun, entgegen dem Vorbringen der Klägerin mit der der übrigen Beamten der Funktionsgruppe AST des Parlaments vergleichbar ist.

101    Auch wenn die Beamten der Funktionsgruppe AST, die einem der Hauptarbeitsorte des Parlaments zugewiesen sind, aufgrund der Größe des Standorts größere Möglichkeiten der Mobilität am selben Arbeitsort haben, schließt dies nämlich, wie das Parlament zu Recht geltend macht, eine Um- oder Versetzung im Rahmen der Mobilität des Personals an einen anderen Arbeitsort, einschließlich eines Verbindungsbüros in einem anderen Land als dem, in dem sich ihr ursprünglicher Dienstort befindet, nicht aus. Insoweit ist festzustellen, dass die Tätigkeiten des Parlaments an drei in drei verschiedenen Ländern gelegenen Hauptorten – Straßburg, Brüssel und Luxemburg – und in den Verbindungsbüros in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten ausgeübt werden.

102    Die Klägerin befindet sich also entgegen ihrem Vorbringen nicht in einer anderen Situation als die Beamten der Funktionsgruppe AST, die an den Hauptdienstorten des Parlaments Dienst tun, so dass insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz vorliegt.

103    Folglich ist auch der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

104    Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Parlament im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe erkennen lassen, dass beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auch ihr Alter eine Rolle gespielt habe, was auch eine unzulässige Diskriminierung sei, ist festzustellen, dass das Parlament im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich ausgeführt hat, dass „die Antragstellerin …[, wenn ihre Tochter volljährig wird,] 56 Jahre alt [wäre]“. Es hat daraus keinerlei Schlussfolgerungen gezogen.

105    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund (Unverhältnismäßigkeit des Wechsels des Dienstorts im Hinblick auf die in Rede stehenden Interessen und Verletzung der Fürsorgepflicht) und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

106    Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass ihre Umsetzung in das Verbindungsbüro in Luxemburg im Hinblick auf die in Rede stehenden Interessen unverhältnismäßig sei. Sie macht insoweit geltend, dass ihre Interessen gegenüber dem dienstlichen Interesse überwögen, dass das Parlament das dienstliche Interesse verfehlt habe und dass es jedenfalls keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Regelung von 2018 gar keinen Wechsel des Dienstorts verlange und dass das Parlament auch seine Fürsorgepflicht verletzt habe.

107    In ihrer Erwiderung macht die Klägerin weiter geltend, dass ihr die Begründung der angefochtenen Entscheidung teilweise erst in der Klagebeantwortung mitgeteilt worden sei und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

–       Zum Fehlen eines dienstlichen Interesses

108    Die Klägerin macht geltend, dass ihre Umsetzung nicht geeignet sei, die mit der Mobilität des Personals verfolgten Ziele zu erreichen, da ihre Motivation und ihre persönliche und berufliche Entwicklung dadurch nicht gefördert würden und es nicht einmal zu einem Wechsel der Tätigkeit komme.

109    Darüber hinaus macht die Klägerin in der Erwiderung zu dem Vorbringen des Parlaments, dass die Umsetzung auch aus Gründen der dienstlichen Verwendung und Planung des Personals in den Verbindungsbüros in Berlin und in Luxemburg erfolgt sei, geltend, dass sie, da nicht angegeben worden sei, welcher Soll-Bestand im Verbindungsbüro in Berlin erreicht werden solle, nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob die Umsetzung in das Verbindungsbüro in Luxemburg erforderlich und geeignet sei.

110    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

111    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen über die Änderung der dienstlichen Verwendung wie die, um die es hier geht, hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass insbesondere die Änderung der dienstlichen Verwendung der Beamten nur im dienstlichen Interesse erfolgen darf (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Der Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wie er von der Rechtsprechung präzisiert worden ist, bezieht sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs im Allgemeinen und auf die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Planstelle im Besonderen. Insoweit steht fest, dass die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO, T‑560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, auf die Frage beschränken, ob die Anstellungsbehörde sich innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es dem Parlament mit der angefochtenen Entscheidung, die ausdrücklich auf Art. 7 des Statuts gestützt ist, zum einen darum ging, die mit der Regelung von 2018 verfolgten Ziele der Mobilität des Personals zu verwirklichen, und zum anderen darum, dem Mangel an Beamten der Funktionsgruppe AST im Verbindungsbüro in Luxemburg abzuhelfen, dabei aber auch die allgemeine Umorganisation der Verbindungsbüros, insbesondere die Umorganisation des Verbindungsbüros in Berlin, zu berücksichtigen.

115    Was die Ziele der Mobilität des Personals angeht, ergibt sich aus der Präambel der Regelung von 2018, dass es sich bei dieser Regelung des Wechsels der Tätigkeit nach einem Zeitraum von sieben Jahren auf derselben Planstelle um eine Modalität der internen Organisation des Personals des Parlaments handelt, die eingeführt wurde, um es den Beamten zu ermöglichen, sich neue Kompetenzen anzueignen, ihre Anpassungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, ihre Kenntnis des Organs zu erweitern und hochrangige Aufgaben wahrzunehmen, um die Beamten zu motivieren, um ihre persönliche und berufliche Entwicklung voranzubringen und um ein Gleichgewicht in der Beschäftigung von Frauen und Männern zu fördern.

116    Demnach ist festzustellen, dass die Umsetzung der Klägerin entgegen deren Vorbringen den Zielen der Regelung von 2018 entspricht, wie in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, ausgeführt wird. Eine Umsetzung in eine neue Arbeitsumgebung ist nämlich für sich genommen geeignet, die genannten Ziele zu erreichen, da die Klägerin allein deshalb, weil sie auf einem Dienstposten in einem anderen Verbindungsbüro Dienst tut, ihre Anpassungsfähigkeit unter Beweis stellen, ihre Kenntnis des Organs erweitern und sich neue Kompetenzen aneignen muss. Eine solche Umsetzung ist auch geeignet, einen Beitrag zur Motivierung und zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung zu leisten.

117    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass ihre Umsetzung nicht zu einem Wechsel von Tätigkeiten führe. Nach der Regelung von 2018 kann der Wechsel von Tätigkeiten nämlich auf derselben Art von Stelle stattfinden. Zwar wird sich die Stellenbeschreibung der Klägerin nicht wesentlich ändern. Die Klägerin wird nach wie vor als Assistentin in einem Verbindungsbüro tätig sein. Sie wird aber bereits deshalb, weil sie in einem anderen Verbindungsbüro tätig sein wird, andere Aufgaben zu erledigen haben.

118    Zu dem mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziel, dem im Verbindungsbüro in Luxemburg bestehenden Mangel an Beamten der Funktionsgruppe AST abzuhelfen, ist festzustellen, dass, wie das Parlament in der Klagebeantwortung ausführt, die Besetzung einer Stelle eines Beamten der Funktionsgruppe AST im Verbindungsbüro in Luxemburg, das über keine Beamten dieser Funktionsgruppe verfügt, durch Umsetzung einer zur Mobilität verpflichteten Beamtin der Funktionsgruppe AST, die über das erforderliche Profil verfügt, einschließlich der perfekten Beherrschung einer der Amtssprachen des betreffenden Landes, den spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Planstelle entspricht und ganz offensichtlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Organs im Allgemeinen beiträgt, also nach der oben in Rn. 112 dargestellten Rechtsprechung im dienstlichen Interesse erfolgt.

119    Im Übrigen hätte die Klägerin auch ohne eine konkrete Umorganisation der Verbindungsbüros in das Verbindungsbüro in Luxemburg umgesetzt werden können, da sie zur Mobilität verpflichtet ist und in diesem Verbindungsbüro eine Stelle für einen Beamten der Funktionsgruppe AST zu besetzen war.

120    Dass das Parlament bei der Entscheidung, die Klägerin im dienstlichen Interesse im Sinne von Art. 7 des Statuts in das Verbindungsbüro in Luxemburg umzusetzen, auf diese Umstände abgestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Ihm ist insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

–       Zum Fehlen einer Interessenabwägung

121    Die Klägerin macht geltend, dass das dienstliche Interesse an ihrer Umsetzung gegenüber ihren geschützten Interessen, nämlich dem Schutz des Kindeswohls und dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Erziehungsberechtigten, der langen Dauer der Beschäftigung im Verbindungsbüro in Berlin und der damit einhergehenden Verwurzelung, dem Wohneigentum, das sie dort habe, und der langjährigen Berufstätigkeit ihres Ehemanns dort, nicht überwiege.

122    Die Klägerin macht ferner geltend, dass dem Parlament mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, etwa die Verteilung der im Verbindungsbüro in Berlin anfallenden Tätigkeiten auf die Posten der Beamten, die dort tätig seien, oder die Telearbeit. Mit diesen milderen Mitteln hätte der Verwaltung eine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, sowohl dem dienstlichen Interesse als auch ihren Interessen Rechnung zu tragen, und ihr hätte damit ermöglicht werden können, zumindest solange ihre Tochter minderjährig ist, weiter im Verbindungsbüro in Berlin Dienst zu tun. Die Klägerin folgert daraus, dass keine Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Dies werde daran deutlich, dass sich das Parlament mit den Lösungen, die sie in ihrem Antrag vom 19. Dezember 2019 (siehe oben, Rn. 19) vorgeschlagen habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.

123    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

124    Nach der oben in Rn. 83 dargestellten Rechtsprechung stellt die Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung, auch wenn sie dem betreffenden Beamten familiäre Schwierigkeiten und wirtschaftliche Belastungen bereiten mag, kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in der Laufbahn eines Beamten dar, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden kann, auf verschiedene Staaten verteilen und die Anstellungsbehörde möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden muss, die eine solche Versetzung unumgänglich machen.

125    Wie bereits ausgeführt, werden die Tätigkeiten des Parlaments an drei Hauptorten – Straßburg, Brüssel und Luxemburg – und in den Verbindungsbüros in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten ausgeübt. Deshalb kann es bei Beamten, die bei diesem Organ beschäftigt sind, während der Laufbahn zu Änderungen des Ortes der dienstlichen Verwendung kommen, worauf die Klägerin in dem Stellenangebot, das sie im Hinblick auf ihre dienstliche Verwendung im Verbindungsbüro in Berlin erhalten hat, auch hingewiesen worden war. In dem Stellenangebot wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin unter Umständen Dienstreisen insbesondere nach Straßburg, Luxemburg und Brüssel zu unternehmen habe und während ihrer Laufbahn an einen dieser Arbeitsorte versetzt werden könnte.

126    Außerdem ist festzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Maßnahmen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, wobei unter mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, EU:T:1993:89, Rn. 111). In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals verfügen, muss sich das Gericht allerdings auf die Prüfung beschränken, ob die erlassene Maßnahme nicht offensichtlich ungeeignet für den verfolgten Zweck ist (Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F‑78/13, EU:F:2014:246, Rn. 79).

127    In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem das Gericht oben in Rn. 120 im Hinblick auf das dienstliche Interesse gelangt ist, und in Anbetracht der Ausführungen, die das Gericht oben in Rn. 125 zu der Tätigkeit des Parlaments gemacht hat, ist somit festzustellen, dass die Umsetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro in Luxemburg im Hinblick auf das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel, nämlich dem in diesem Verbindungsbüro bestehenden Mangel an Beamten der Funktionsgruppe AST durch die Umsetzung eines Beamten abzuhelfen, der zur Mobilität verpflichtet ist und über das erforderliche Profil verfügt, einschließlich der perfekten Beherrschung einer der Amtssprachen des betreffenden Landes, nicht offensichtlich ungeeignet ist.

128    Sofern eine Umsetzungsmaßnahme – wie im vorliegenden Fall – dem dienstlichen Interesse entspricht und die Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muss, eingehalten wird, ist es nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weiten Ermessens, über das jedes Organ hinsichtlich der Organisation seiner Dienststellen verfügt, nicht Sache des Gerichts, zu prüfen, ob andere Maßnahmen zweckmäßiger gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 98).

129    Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass ihr, wenn sie weiter im Verbindungsbüro in Berlin dienstlich verwendet werde, keine dienstortbedingten Mehrkosten für Reisen und Wohnung entstünden und zudem keine Umweltnachteile verursacht würden, wird auf die Ausführungen oben in den Rn. 83 und 84 verwiesen.

130    Somit ist festzustellen, dass dem Parlament nicht vorgeworfen kann werden kann, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben.

–       Zur Verletzung der Fürsorgepflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

131    Die Klägerin macht geltend, dass das Parlament dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt habe, dass es sich mit den Wünschen, Erwägungen und Interessen, die sie in ihrer E‑Mail vom 13. Mai 2019 (siehe oben, Rn. 16) und in ihrem Antrag vom 19. Dezember 2019 (siehe oben, Rn. 19) geäußert habe, nicht auseinandergesetzt habe. Die Klägerin macht ferner geltend, dass das Parlament wegen des Ermessens, über das es verfüge, in der Lage sei, eine Entscheidung zu erlassen, die mit ihren Grundrechten in Einklang stehe, und zwar auch dann, wenn die Ausnahmen von der Mobilität des Personals abschließend geregelt seien.

132    In der Erwiderung macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass ihr die Begründung, dass ihre Umsetzung auch zum Zwecke der Umorganisation der GD „Kommunikation“ und der Verbindungsbüros des Parlaments, u. a. desjenigen in Berlin, vorgesehen gewesen sei, erst in der Klagebeantwortung mitgeteilt worden sei. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Klägerin macht insoweit weiter geltend, dass absehbar sei, dass die Zahl der Beamten der Funktionsgruppe AST des Verbindungsbüros in Berlin von 2020 bis 2022 um 70 % reduziert werde, was geeignet sei, die Ziele der Umorganisation dieses Büros, die vom Parlament angeführt worden seien, zu erreichen. Ihre Umsetzung aus Gründen der Mobilität des Personals sei vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch geeignet.

133    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

134    Im Rahmen der Um- oder Versetzung eines Beamten gebietet die Fürsorgepflicht, dass die Behörde den Fall im Hinblick auf das dienstliche Interesse und das Interesse des betreffenden Beamten, wie es gegebenenfalls in dessen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, wirksam, vollständig und eingehend prüft (Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 81).

135    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Im April 2018 hatte die Klägerin im Rahmen des vom Parlament veranstalteten „Career Day“ (siehe oben, Rn. 11) aber ein persönliches Gespräch mit dem Berufsberater der GD „Kommunikation“, in dem es gerade um ihre Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals ging, zu der nun auch die Beamten der Funktionsgruppe AST verpflichtet waren. Sie hat in diesem Gespräch den Wunsch geäußert, ihre Mobilität 2020, am Ende des Übergangszeitraums, auszuüben, und als Wunschdienstort Luxemburg, und zwar entweder das Verbindungsbüro in Luxemburg oder eine andere Dienststelle des Parlaments, angegeben. 2019 hat die Klägerin ihren Wunsch, dass ihre Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals Ende 2020 erfolgen solle, mehrfach wiederholt. Das Parlament hat diesem Wunsch im Übrigen auch entsprochen. Ferner hat sich die Klägerin in ihrer E‑Mail vom 13. Mai 2019 an das Referat „Personal“ der GD „Kommunikation“ (siehe oben, Rn. 16) ausdrücklich auf die gegenwärtige Situation des Verbindungsbüros in Berlin und auf die Situation dieses Büros in einigen Jahren bezogen. Im Übrigen hat sie sich in ihrer E‑Mail vom 22. Juni 2020 (siehe oben, Rn. 22) bei der Leiterin des Referats „Personal“ der GD „Kommunikation“ dafür bedankt, dass ihr Gelegenheit gegeben worden sei, im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Umsetzung nach Luxemburg von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Sie hat ergänzt, dass sie nach wie vor die rechtlichen Bedenken habe, die sie bei mehreren Gelegenheiten geäußert und auch in ihrem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts dargestellt habe. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde, die sie gegen die Ablehnung dieses Antrags eingelegt hatte, hat die Klägerin die wesentlichen Einwände wiederholt, die sie bereits gegen ihre Umsetzung erhoben hatte.

137    Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin in der Lage war, ihre Wünsche hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung zur Mobilität zu äußern, und dass die Verwaltung alles getan hat, um den von der Klägerin sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals (Ende der Übergangszeit) als auch hinsichtlich des Ortes der Umsetzung (Luxemburg) geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen.

138    Der Anstellungsbehörde kann daher nicht vorgeworfen werden, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Fürsorgepflicht verletzt oder gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen zu haben, da sie mit dieser Entscheidung den Wünschen Rechnung getragen hat, die von der Klägerin geäußert worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 96).

139    Zwar war die einzige Lösung, die die Klägerin für akzeptabel hielt, in Berlin zu bleiben. Aber auch wenn es nach der Rechtsprechung im ureigenen Interesse der Verwaltung liegt, bei der dienstlichen Verwendung der Beamten deren Eignung und persönliche Wünsche zu berücksichtigen, kann den Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, bestimmte Aufgaben auszuüben oder weiter auszuüben (Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 45).

140    Die Verwaltung kann wegen der Anforderungen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben, mithin nicht daran gehindert sein, die Maßnahmen der Um- oder Versetzung zu treffen, die sie für erforderlich hält, da für die Besetzung einer Stelle in erster Linie das dienstliche Interesse maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Demnach hat das Parlament seine Fürsorgepflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verletzt.

142    Die Klägerin kann auch mit ihrer Behauptung, sie sei nicht angehört worden, nicht durchdringen. Denn, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 137), hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen, und hat die Verwaltung alles getan, um den von der Klägerin sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals (Ende der Übergangszeit) als auch hinsichtlich des Ortes der Umsetzung (Luxemburg) geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen. Was die Tatsachen angeht, bei denen die Klägerin in der Erwiderung behauptet, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit nicht beachtet worden sei (siehe oben, Rn. 132), ist festzustellen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung führen kann, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei den betreffenden Tatsachen handelte es sich aber lediglich um einen Grund von vielen, so dass das Verfahren, auch wenn sich die Klägerin hätte insoweit äußern können, zu demselben Ergebnis geführt hätte.

143    Folglich hat das Parlament den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör entgegen deren Vorbringen nicht verletzt.

144    Der vierte Klagegrund und das Vorbringen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, sind daher unbegründet.

 Zum fünften Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch

145    Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, wenn eine Behörde von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch mache als dem, für den ihr diese eingeräumt worden seien, hierfür das dienstliche Interesse fehle. Ein solches Verhalten sei ein Ermessensfehlgebrauch.

146    Ein Ermessensfehlgebrauch liege auch darin, dass das Parlament ihr formelhaft die Vorschriften des Statuts und der Regelung von 2018 entgegengehalten habe, ohne von dem Ermessen Gebrauch zu machen, über das es verfüge und das es ihm ermögliche, eine Entscheidung zu erlassen, die mit den Grundrechten in Einklang stehe.

147    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

148    Der Gerichtshof hat entschieden, dass, in einem Fall, in dem eine Umsetzungsmaßnahme für mit dem dienstlichen Interesse vereinbar befunden worden ist, nicht geltend gemacht werden kann, dass sie ermessensmissbräuchlich ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO, C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Somit ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

150    Die Klägerin macht geltend, dass über 16 Jahre lang der Grundsatz gegolten habe, dass Beamte der Funktionsgruppe AST nicht zur Mobilität verpflichtet seien. Dieser Grundsatz habe zudem seit ihrem Eintritt in den Dienst des Parlaments im Jahr 2001 gegolten. Er habe sich nämlich aus der Regelung über die Mobilität von 1998 ergeben und sei in der Folge durch die Regelungen von 2002 und 2004 bekräftigt worden, die vom Präsidium des Parlaments erlassen worden seien. Diese Regelungen seien im Sinne der Rechtsprechung als präzise und bedingungslose Zusicherungen einer autorisierten Quelle des Parlaments anzusehen.

151    Zu dem Umstand, dass Beamte sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen dürfen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Rechtsvorschrift in Frage zu stellen, trägt die Klägerin vor, dass sie sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung von 2018 wende, sondern nur gegen deren rechtswidrige Anwendung auf sie. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Übergangsfrist von drei Jahren nicht hinreichend sei. Denn damit ließen sich die Schwierigkeiten, mit denen sie zu kämpfen habe, weil sie zur Mobilität verpflichtet sei, nicht lösen. Das Parlament habe dies anerkannt, da es die Liste der Ausnahmen vom 2. Juli 2019 erlassen habe, mit der Fallgruppen geschaffen worden seien, für die über den Übergangszeitraum hinaus Aufschub von der Mobilität gewährt worden sei, u. a., solange ein Kind minderjährig oder ein Angehöriger pflegebedürftig sei. Die Klägerin ist deshalb der Meinung, dass mindestens der Schutz ihres Vertrauens zugunsten ihres Kindes und ihrer Familie es rechtfertigen müsse, dass sie, solange ihr Kind minderjährig sei, den Dienstort nicht wechseln müsse.

152    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

153    Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist festzustellen, dass die Berufung auf diesen Grundsatz nach einer gefestigten Rechtsprechung an drei Voraussetzungen gebunden ist: Erstens muss die Verwaltung der Union dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil vom 12. September 2018, PH/Kommission, T‑613/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:529, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Aus den Akten ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass das Parlament eine Situation geschaffen hätte, die geeignet gewesen wäre, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass sie im Rahmen der Mobilität des Personals während ihrer gesamten Laufbahn nicht umgesetzt werde.

155    Vielmehr war die Klägerin in dem Angebot der Stelle im Verbindungsbüro in Berlin, das ihr am 30. Oktober 2001 übermittelt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie an andere Arbeitsorte des Organs versetzt werden könne, wie die Klägerin im Übrigen selbst in ihren Schriftsätzen ausführt.

156    Ferner ist festzustellen, dass das Parlament die Umsetzung der Klägerin an einen anderen Arbeitsort sogar außerhalb des durch die Mobilität des Personals geschaffenen Rahmens im dienstlichen Interesse hätte verfügen können. Deshalb kann aus dem Umstand, dass die Beamten der Funktionsgruppe AST vor dem Erlass der Regelung von 2018 nach den einschlägigen Vorschriften nicht zur Mobilität verpflichtet waren, keine präzise Zusicherung abgeleitet werden.

157    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 118 und 124), ist die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 7 des Statuts auch mit dem dienstlichen Interesse begründet worden und stellt die Zuweisung einer Planstelle im Sinne dieser Vorschrift nach einer gefestigten Rechtsprechung kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in der Laufbahn eines Beamten dar. Die Klägerin kann sich daher auf der Grundlage des Inhalts der in Rede stehenden Rechtsakte nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. Februar 1999, Costacurta/Kommission, C‑75/98 P, nicht veröffentlicht, EU:C:1999:73, Rn. 49).

158    Soweit die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass es wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerechtfertigt gewesen wäre, ihre Umsetzung im Rahmen der Mobilität des Personals auf einen Zeitpunkt nach dem Übergangszeitraum aufzuschieben, nämlich bis zur Volljährigkeit ihres Kindes, ist festzustellen, dass der Vertrauensschutz nach der oben in Rn. 153 dargestellten Rechtsprechung voraussetzt, dass die Verwaltung der Union dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht hat. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass es vor oder zumindest bei dem Erlass der Regelung von 2018 Umstände gegeben hätte, bei denen hätte angenommen werden können, dass sie solche Zusicherungen des Parlaments darstellten, die geeignet gewesen wären, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen dahin zu begründen, dass sie, solange ihr Kind minderjährig ist, im Rahmen der Mobilität des Personals nicht umgesetzt wird.

159    Folglich ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

160    Die Klägerin macht geltend, dass das Parlament die Möglichkeit verwirkt habe, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, da es durch die wiederholte Ausnahme der Beamten der Funktionsgruppe AST von der Mobilität selbst den Eindruck erzeugt habe, dass ein Dienstortwechsel bei diesen Beamten nicht zu erwarten sei.

161    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

162    Bei Maßnahmen von Behörden, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Ausführung eines Vertrags getroffen werden, muss stets der Grundsatz von Treu und Glauben beachtet werden (Urteil vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 107).

163    Im vorliegenden Fall kann der Grundsatz von Treu und Glauben als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angesehen werden. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 154), hat das Parlament der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Zusicherung gemacht, dass sie nie um- oder versetzt werde. Deshalb hat das Parlament mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, die berechtigten Interessen der Beamten zu berücksichtigen, weist er zudem Ähnlichkeit mit der Fürsorgepflicht auf; daher ist die auf seine Verletzung gestützte Rüge der Klägerin aus den oben in den Rn. 134 bis 141 dargelegten Gründen, mit denen die Rüge eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht zurückgewiesen wird, ebenfalls zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2010, Bleser/Gerichtshof, F‑25/07, EU:F:2010:163, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Somit ist der siebte Klagegrund und damit die Klage insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

165    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Verena Kühne trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Kanninen

Porchia

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.