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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Wirtschaftskammer Kärnten und der best connect Ampere Strompool GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Oktober 2003

(Rechtssache T-350/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Wirtschaftskammer Kärnten und die best connect Ampere Strompool GmbH, Klagenfurt (Österreich), haben am 13. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt M. Angerer.

Die Klägerinnen beantragen,

- die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.6.2003 zu Zahl COMP/M.2947 - Verbund/EnergieAllianz über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für nichtig zu erklären und die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten der klagenden Parteien zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Zusammenschluss mehrerer österreichischer Unternehmen zu den beiden Unternehmen E&S GmbH und Verbund Austrian Power Trading AG unter Bedingungen genehmigt.

Die Klägerinnen machen geltend, dass E&S GmbH und Verbund Austrian Power Trading AG keine Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung1 in Verbindung mit der Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens2 seien. Insbesondere fehle die gemeinsame Kontrolle, die ausreichende Ausstattung mit eigenen Ressourcen, die eigene Personalhoheit und die Berechtigung, einen wesentlichen Teil des Stromes außerhalb des Einflussbereiches der Muttergesellschaften zu beziehen und frei am Markt vertreiben zu dürfen. Mit diesem Zusammenschluss seien unmittelbar Verhaltenskoordinationen verbunden, die dieses Vorhaben auch gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 1 und 2 EG nichtig machen. Zu diesem Ergebnis hätte die Kommission bei Prüfung des Vorhabens kommen müssen.

Die Klägerinnen tragen weiterhin vor, dass auch außerhalb dieses Zusammenschlussvorhabens wegen des zu erwartenden "Gruppeneffektes" weitere Verhaltenskoordinationen zu erwarten seien, die ebenfalls mit Nichtigkeit gemäß Artikel 81 Absatz 2 EG behaftet seien.

Darüber hinaus machen die Klägerinnen geltend, dass das geplante Vorhaben eine massive Beeinträchtigung des freien Wettbewerbes am österreichischen Strommarkt und eine weitere Abschottung des österreichischen Strommarktes gegenüber dem Strommarkt in den Europäischen Gemeinschaften bewirke, weil dadurch die Marktzutrittschwellen in den österreichischen Strommarkt weiter erhöht werden. Daran ändern auch die von der Kommission gesetzten Bedingungen im Ergebnis nichts.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990 L 257, S. 13).

2 - ABl. 1998 C 66, S. 1