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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. März 2023 – Autorità di regolazione dei trasporti/Lufthansa Linee Aeree Germaniche u. a.

(Rechtssache C-204/23, Lufthansa Linee Aeree Germaniche u. a.)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Autorità di regolazione dei trasporti

Berufungsbeklagte: Lufthansa Linee Aeree Germaniche, Austrian Airlines AG, Brussels Airlines SA/NV, Swiss International Air Lines Ltd, Lufthansa Cargo AG

Vorlagefragen

Ist Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/12/EG1 – Vorschrift zum Flughafensektor – dahin auszulegen, dass die Finanzierung der Behörde nur über Flughafenentgelte bzw. nicht auch über andere Finanzierungsarten wie die Auferlegung eines Beitrags erfolgen darf (die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass es ein bloßes Recht des Mitgliedstaats ist, die zur Finanzierung der Behörde dienenden Beträge über Flughafenentgelte zu erheben)?

Dürfen die Entgelte oder Beiträge, die nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/12 zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde erhoben werden können, ausschließlich konkrete Leistungen und Kosten betreffen, die in der Richtlinie jedoch nicht benannt sind, oder genügt nicht ihre Ausrichtung an den Betriebskosten der Behörde, wie sie den übermittelten und von staatlichen Behörden geprüften Haushalten zu entnehmen sind?

Ist Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/12 dahin auszulegen, dass die Entgelte nur denjenigen Rechtsträgern auferlegt werden können, die gebietsansässig sind oder nach dem Recht des Staates, der die Aufsichtsbehörde geschaffen hat, errichtet wurden; und gilt dies gegebenenfalls auch für die für den Behördenbetrieb auferlegten Beiträge?

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1     Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. 2009, L 70, S. 11).