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Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 - Tegometall International/HABM - Irega (MEGO)

(Rechtssache T-11/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Tegometall International AG (Lengwil, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Timmann und E. Schaper)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Irega AG (Zuchwil, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2012 in der Sache R 1522/2011-1 abzuändern und die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 786 134 "MEGO" für nichtig zu erklären, hilfsweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

der Streithelferin und dem Harmonisierungsamt die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "MEGO" für Waren der Klassen 6 und 20 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 786 134

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Irega AG

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale, Gemeinschafts- und Internationale Registrierung der Wortmarke "TEGO", Nationale und Gemeinschaftswortmarke "TEGOMETALL" und Nationale, Gemeinschafts- und Internationale Registrierung der Bildmarke, die das Wortelement "Tegometall" enthält, für Waren der Klassen 6, 20 und 21

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

-    Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft

-    Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

-    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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