Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 - Tegometall International/HABM - Irega (MEGO)
(Rechtssache T-11/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Tegometall International AG (Lengwil, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Timmann und E. Schaper)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Irega AG (Zuchwil, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2012 in der Sache R 1522/2011-1 abzuändern und die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 786 134 "MEGO" für nichtig zu erklären, hilfsweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
der Streithelferin und dem Harmonisierungsamt die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "MEGO" für Waren der Klassen 6 und 20 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 786 134
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Irega AG
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale, Gemeinschafts- und Internationale Registrierung der Wortmarke "TEGO", Nationale und Gemeinschaftswortmarke "TEGOMETALL" und Nationale, Gemeinschafts- und Internationale Registrierung der Bildmarke, die das Wortelement "Tegometall" enthält, für Waren der Klassen 6, 20 und 21
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
- Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft
- Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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