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Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 - Bank of Industry and Mine/Rat

(Rechtssache T-10/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank of Industry and Mine (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er das Unternehmen BIM in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

zur Gänze die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit sie das Unternehmen BIM in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

die Verordnung Nr. 267/2012, den Beschluss Nr. 2010/413/GASP in der durch die Beschlüsse 2012/35/GASP und 2012/635/GASP geänderten Fassung, mit denen Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP zunächst eingeführt und sodann geändert und die Klägerin in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, für auf die BIM nicht anwendbar zu erklären;

und hilfsweise Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses Nr. 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012, falls er, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, nicht für nichtig erklärt werden sollte, für auf die BIM nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-9/13, National Iranian Gas Company/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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