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Klage, eingereicht am 8. Januar 2013 - National Iranian Gas Company/Rat

(Rechtssache T-9/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: The National Iranian Gas Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er das Unternehmen NIGC in die angeführte Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

zur Gänze die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit sie das Unternehmen NIGC in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

die Verordnung Nr. 267/2012, den Beschluss Nr. 2010/413/GASP in der durch die Beschlüsse 2012/35/GASP und 2012/635/GASP geänderten Fassung, mit denen Art. 20 Abs. 1Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP zunächst eingeführt und sodann geändert und die Klägerin in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, für auf die National Iranian Gas Company nicht anwendbar zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses Nr. 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012, falls er, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, nicht für nichtig erklärt werden sollte, für auf die National Iranian Gas Company nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP2 in der Fassung, in der er durch die Beschlüsse 2012/35/GASP4 und 2012/635/GASP eingefügt und geändert wurde, sowie Rechtswidrigkeit von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP zur Änderung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP, da diese Beschlüsse auf ungenauen und unbestimmten Begriffen beruhten, die im Widerspruch zum Eigentumsrecht und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stünden.

Zweiter Klagegrund: Verfahrensfehler und keine alleinige Handlungsbefugnis des Rates nach Art. 215 AEUV.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da sich der Rat auf vage und ungenaue Umstände gestützt habe, die nicht überprüft werden könnten.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte der Klägerin, da ihr der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und ihr Eigentumsrecht genommen worden seien, da der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, was der Klägerin nicht ermögliche, sich wirksam zu verteidigen, und dem Gericht nicht ermögliche, seine richterliche Kontrolle auszuüben. Die Klägerin macht geltend, sie habe keinen Zugang zu den Aktenstücken ihrer Akte beim Rat erhalten.

Fünfter Klagegrund: kein die Klägerin belastender Beweis, da sich der Rat auf bloße Behauptungen stütze.

Sechster Klagegrund: Rechtsfehler, da der Rat aus der Tatsache, dass die Klägerin ein öffentliches Unternehmen sei, abgeleitet habe, dass sie der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung gewähre.

Siebter Klagegrund: materielle Unrichtigkeit des Sachverhalts, da die Klägerin kein Unternehmen sei, dessen Anteile vom Staat gehalten und das vom Staat betrieben werde, und der iranischen Regierung keine finanzielle Unterstützung gewährt habe.

Achter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Einschränkungen des Eigentumsrechts der Klägerin und ihres Rechts, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig seien. Das Einfrieren ihrer Gelder erreiche nicht das verfolgte Ziel, da sie nicht in die Durchführung des der iranischen Regierung zur Last gelegten Nuklearprogramms verwickelt sei.

Neunter Klagegrund: keine Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012.

10.    Zehnter Klagegrund: die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sei mit dem Rechtsmangel der Unzuständigkeit und einem Begründungsmangel behaftet.

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1 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der berichtigten Fassung.

2 - Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22) in der berichtigten Fassung.

3 - Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).

4 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).