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Klage, eingereicht am 17. August 2006 - Imperial Chemical Industries / Kommission

(Rechtssache T-214/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imperial Chemical Industries plc (ICI) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, H. Rosenblatt und B. Lebrun, Lawyers, sowie W. Turner und S. Berwick, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung von Artikel 2 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise,

Änderung von Artikel 2 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Herabsetzung der ICI auferlegten Geldbuße und

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 final der Kommission vom 31. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.645 - Methacrylate, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, dass sie sich an einem Methacrylat-Kartell beteiligt habe, das darin bestanden habe, über Preise zu sprechen, Preisabsprachen zu treffen, durchzuführen und zu überwachen - entweder durch Preiserhöhungen oder zumindest durch eine Stabilisierung der bestehenden Preisniveaus -, das Abwälzen von Mehrkosten auf die Kunden zu erörtern, geschäftlich wichtige und vertrauliche Marktinformationen und/oder wichtige Geschäftsinformationen auszutauschen sowie an regelmäßigen Zusammenkünften und anderen Kontakten zur Förderung des Verstoßes teilzunehmen.

Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht den ihr gemäß Artikel 2 der Ratsverordnung Nr. 1/20031 obliegenden Nachweis erbracht habe, dass in Bezug auf Polymethylmethacrylat-Formmassen ein Verstoß vorliege, denn sie habe ihre Feststellungen zu den Kartellaktivitäten der Klägerin auf bestimmte Teile von Anträgen auf Straferlass und auf Anwendung der Leniency notice (Kronzeugenregelung) gestützt, die - soweit sie sich auf Polymethylmethacrylat-Formmassen und den Zeitraum bezögen, in dem die Klägerin Eigentümerin des Acrylsäure-Betriebs gewesen sei - nicht auf stichhaltigen Beweisen beruhten, und außerdem widersprächen sich diese Feststellungen in wichtigen Punkten. Ein derartiges Vorbringen entspreche nicht der Verpflichtung der Kommission, die Feststellung von Vertragsverstößen durch stichhaltige und zuverlässige Beweise zu untermauern.

Zweitens habe die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 253 EG bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße nicht die Schwere des Verstoßes berücksichtigt.

Drittens habe die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie die Klägerin und die Firma Lucite als Wettbewerber anstatt als sukzessive Teilnehmer des angeblichen Verstoßes behandelt habe, wodurch die Auswirkung auf den Wettbewerb doppelt berücksichtigt worden sei. Das habe bei der Klägerin und Lucite allein dadurch, dass der Betrieb den Eigentümer gewechselt habe, zu einer höheren Gesamtbuße geführt.

Viertens habe sich die Kommission, um der Klägerin zur Abschreckung eine erhöhte Geldbuße aufzuerlegen, auf ein unzutreffendes Kriterium gestützt, indem sie ausschließlich den Umsatz und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt habe. Außerdem sei die zu Abschreckungszwecken vorgenommene Erhöhung unverhältnismäßig gegenüber der, die gegen einen der anderen Kartellteilnehmer vorgenommen worden sei.

Fünftens habe die Kommission ihr die Anwendung der Leniency notice2 und eine Vergünstigung für die außerhalb der Leniency notice geleistete Kooperation zu Unrecht verweigert. Das Material, das sie der Kommission freiwillig übergeben habe, stelle den nach der Leniency notice erforderlichen erheblichen Mehrwert dar.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).