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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 4. August 2020 - Eurowings GmbH gegen GDVI Verbraucherhilfe GmbH

(Rechtssache C-365/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Eurowings GmbH

Berufungsbeklagte: GDVI Verbraucherhilfe GmbH

Vorlagefragen

1.    Verfügt ein Fluggast über eine „bestätigte Buchung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 , wenn er von einem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen „anderen Beleg“ im Sinne des Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261/2004 erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflugs- und Ankunftsort, Abflugs- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird, ohne dass das Reiseunternehmen eine Platzreservierung für diesen Flug bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgenommen und von diesem bestätigt erhalten hat?

2.    Liegt eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne der Art. 4 Abs. 3 und 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn Fluggäste von einem Reiseunternehmen, mit welchem sie einen Pauschalreisevertrag geschlossen haben, wenige Tage vor der planmäßigen Abflugzeit auf einen anderen Flug umgebucht werden, nachdem das Reiseunternehmen ihnen zuvor einen durch Abflugs- und Ankunftsort, Abflugs- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug verbindlich bestätigt hatte?

3.    Liegt ein „vertretbarer Grund“ für die Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j, letzter Halbsatz, der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn ein Reiseunternehmen ohne Rücksprache mit der Fluggesellschaft und ohne Vornahme einer „Deckungsbuchung“ für den Fluggast bestimmte nach Datum, Flugnummer und Flugzeiten individualisierten Flug verbindlich bestätigt und das Reiseunternehmen den Fluggast sodann wenige Tage vor der planmäßigen Abflugzeit – wiederum ohne Rücksprache mit der Fluggesellschaft – auf einen anderen Flug umbucht, ohne dass die Fluggesellschaft hierauf Einfluss nehmen kann?

4.    Ist ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast bereits dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen, wenn dieser Fluggast zwar in einer Vertragsbeziehung zu einem Reiseunternehmen steht, das ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflugs- und Ankunftsort, Abflugs- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen hat, das Reiseunternehmen jedoch für den Fluggast keinen Sitzplatz reserviert und damit keine Vertragsbeziehung zu dem Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf diesen Flug begründet hat?

5.    Sind die Art. 4 Abs. 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem der Fluggast im Rahmen einer Pauschalreise beim Reiseveranstalter eine Umsteigeverbindung bucht und die erste Teilstrecke, welche von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt wird, planmäßig durchgeführt wird, den Fluggästen aber auf dem Anschlussflug, welcher ebenfalls von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt wird, dann die Beförderung gem. Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 unter Hinweis auf eine fehlende „Deckungsbuchung“ des Reiseveranstalters verweigert wird, sich die Höhe der Ausgleichsleistung nach der Entfernung auf der gesamten Flugstrecke vom ersten Abflugort bis zum letzten Zielort und nicht nur nach der Entfernung auf der gestörten zweiten Teilstrecke richtet?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. 2004, L 46, S. 1).