Language of document : ECLI:EU:C:2017:544

Rechtssache C-633/15

London Borough of Ealing

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen – Art. 133 – Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen – Dienstleistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnstreben“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2017

1.        Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Dienstleistungen erbringen – Nationale Regelung, wonach diese Einrichtungen des öffentlichen Rechts von dieser Befreiung ausgenommen sind – Zulässigkeit

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m und Art. 133 Abs. 1 und 2 Buchst. d)

2.        Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Dienstleistungen erbringen – Nationale Regelung, wonach nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnstreben von der Befreiung ausgenommen sind – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m und Art. 133 Abs. 1 und 2 Buchst. d)

1.      Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie erbringen, von der Erfüllung der in Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der genannten Richtlinie vorgesehenen Bedingung abhängig ist, obwohl zum einen dieser Mitgliedstaat am 1. Januar 1989 nicht auf alle diese Dienstleistungen Mehrwertsteuer erhob und zum anderen die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht bereits von der Mehrwertsteuer befreit waren, bevor die Erfüllung dieser Bedingung vorgeschrieben wurde.

(vgl. Rn. 26, Tenor 1)

2.      Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnstreben, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der genannten Richtlinie erbringen, von der Erfüllung der in Art. 133 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Bedingung abhängig ist, diese Bedingung aber in Bezug auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und solche Dienstleistungen erbringen, nicht angewandt wird.

(vgl. Rn. 33, Tenor 2)