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Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 - Red Bull/HABM - Sun Mark (BULLDOG)

(Rechtssache T-78/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und I. Fowler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sun Mark Ltd (Middlesex, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2012 in der Sache R 0107/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BULLDOG" für Waren der Klassen 32 und 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 215 567.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: National und international eingetragene Wortmarken "BULL" und "RED BULL" für Waren der Klassen 32 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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