Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 - Red Bull/HABM - Sun Mark (BULLDOG)
(Rechtssache T-78/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und I. Fowler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sun Mark Ltd (Middlesex, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2012 in der Sache R 0107/2012-2 aufzuheben;
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BULLDOG" für Waren der Klassen 32 und 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 215 567.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: National und international eingetragene Wortmarken "BULL" und "RED BULL" für Waren der Klassen 32 und 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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