Language of document : ECLI:EU:T:2023:735

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

22. November 2023(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklung der Banco Popular Español – Beschluss des SRB über die Ablehnung einer Entschädigung der von den Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Anteilseigner und Gläubiger – Eigentumsrecht – Recht auf Anhörung – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung – Unabhängigkeit des Bewerters“

In den verbundenen Rechtssachen T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20,

Antonio Del Valle Ruiz, wohnhaft in México (Mexiko), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwältin B. Fernández García sowie Rechtsanwälte J. Álvarez González und P. Rubio Escobar,

Kläger in der Rechtssache T‑302/20,

unterstützt durch

Aeris Invest Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin M. Varela Suárez,

Streithelferin in der Rechtssache T‑302/20,

José María Arias Mosquera, wohnhaft in Madrid (Spanien), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(2), vertreten durch Rechtsanwältin B. Fernández García sowie Rechtsanwälte J. Álvarez González und P. Rubio Escobar,

Kläger in der Rechtssache T‑303/20,

Calatrava Real State 2015, SL mit Sitz in Madrid, vertreten durch Rechtsanwältin B. Fernández García sowie Rechtsanwälte J. Álvarez González und P. Rubio Escobar,

Klägerin in der Rechtssache T‑307/20,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch M. Fernández Rupérez, A. Lapresta Bienz, L. Forestier und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und F. Louis sowie der Rechtsanwältinnen V. Del Pozo Espinosa de los Monteros und L. Hesse,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters G. De Baere (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt, des Richters K. Kecsmár und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, Antonio Del Valle Ruiz und 36 andere im Anhang namentlich aufgeführte natürliche oder juristische Personen, José María Arias Mosquera und 28 andere im Anhang namentlich aufgeführte natürliche oder juristische Personen sowie die Calatrava Real State 2015, SL die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 17. März 2020 zur Frage, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español, SA betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Bei den Klägern handelt es sich um natürliche und juristische Personen, die vor der Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español (im Folgenden: Banco Popular) Anteilseigner dieser Bank waren.

3        Am 7. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den Beschluss SRB/EES/2017/08 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular (im Folgenden: Abwicklungskonzept).

4        Vor der Annahme des Abwicklungskonzepts beauftragte der SRB am 23. Mai 2017 im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren Deloitte Réviseurs d’Entreprises (im Folgenden: Bewerter) mit der Bewertung im Rahmen der Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung von Banco Popular. Der Bewerter erhielt einen Einzelvertrag, der nach einem offenen Wettbewerb im Rahmen eines vom SRB mit sechs Unternehmen – darunter der Bewerter – abgeschlossenen Mehrfachrahmenvertrags für Dienstleistungen vergeben wurde. Gemäß dem Einzelvertrag beinhaltete der Auftrag des Bewerters die Durchführung einer Bewertung von Banco Popular vor einer etwaigen Abwicklung sowie die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach einer etwaigen Abwicklung.

5        Am 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 eine erste Bewertung vor, mit der festgestellt werden sollte, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorlagen.

6        Am 6. Juni 2017 übermittelte der Bewerter dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 sollte der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Schätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem Verständnis des SRB dafür dienen, was unter kommerziellen Bedingungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung zu verstehen ist.

7        Im Abwicklungskonzept beschloss der SRB, da er die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für erfüllt hielt, ein Abwicklungsverfahren gegen Banco Popular einzuleiten. Der SRB beschloss die Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular nach Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 und die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 806/2014 durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber.

8        Der SRB beschloss, 100 % der Anteile von Banco Popular zu löschen, den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals umzuwandeln und herabzuschreiben und den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen Instrumente des Ergänzungskapitals in die „neuen Anteile II“ umzuwandeln. Nach einem transparenten und offenen Veräußerungsprozess durch die spanische Abwicklungsbehörde, den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien), wurden die „neuen Anteile II“ auf die Banco Santander SA gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro übertragen. Anschließend wurde Banco Santander infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme am 28. September 2018 Gesamtrechtsnachfolgerin von Banco Popular.

9        Am 7. Juni 2017 erließ die Europäische Kommission den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular (ABl. 2017, L 178, S. 15).

10      Am 14. Juni 2018 übermittelte der Bewerter dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung in Bezug auf unterschiedliche Behandlung, mit der festgestellt werden sollte, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3). Am 31. Juli 2018 übermittelte der Bewerter dem SRB einen Nachtrag zu dieser Bewertung, mit dem bestimmte formale Fehler berichtigt wurden.

11      In der Bewertung 3 nahm der Bewerter eine Schätzung vor, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre. Er führte diese Bewertung im Rahmen eines Liquidationsszenarios gemäß der Ley 22/2003, Concursal (Gesetz 22/2003 über die Insolvenz), vom 9. Juli 2003 (BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2003, S. 26905) durch.

12      Der Bewerter wies darauf hin, dass das hypothetische Liquidationsszenario auf der Grundlage der nicht geprüften Finanzinformationen vom 6. Juni 2017 bzw. bei fehlender Verfügbarkeit dieser Daten vom 31. Mai 2017 erstellt worden sei. Laut seiner Einschätzung hätte die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für Banco Popular am 7. Juni 2017 zu einer ungeplanten Liquidation geführt. Für die Beurteilung des Liquidationswerts der Aktiva legte der Bewerter drei alternative Liquidationszeit-Szenarien zugrunde, und zwar 18 Monate, drei Jahre und sieben Jahre, die jeweils einen Best Case (günstigste Annahme) und einen Worst Case (ungünstigste Annahme) beinhalteten. Er kam zu dem Ergebnis, dass in keinem der Szenarien für die betroffenen Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger ein Erlös im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu erwarten gewesen wäre und somit keine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zur Behandlung im Rahmen der Abwicklungsmaßnahme vorliege.

13      Am 6. August 2018 veröffentlichte der SRB auf seiner Website seine Ankündigung vom 2. August 2018 betreffend seine vorläufige Entscheidung darüber, ob Anteilseignern oder Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, sowie die Einleitung einer Anhörung (SRB/EES/2018/132) (im Folgenden: vorläufige Entscheidung) und eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung 3. Am 7. August 2018 wurde eine Bekanntmachung in Bezug auf die Ankündigung des SRB im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2018, C 277 I, S. 1) veröffentlicht.

14      In der vorläufigen Entscheidung stellte der SRB fest, dass aus der Bewertung 3 hervorgehe, dass zwischen der tatsächlichen Behandlung der von der Abwicklung von Banco Popular betroffenen Anteilseigner und Gläubiger und der Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn zum Zeitpunkt der Abwicklung für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, kein Unterschied bestehe. Der SRB entschied vorläufig, dass er den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern keine Entschädigung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 zahlen müsse.

15      Um eine abschließende Entscheidung über die Notwendigkeit der Gewährung einer Entschädigung für die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger treffen zu können, forderte er diese auf, ihr Interesse an der Ausübung ihres Rechts auf Gehör zur vorläufigen Entscheidung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu äußern.

16      Der SRB wies darauf hin, dass das Anhörungsverfahren aus zwei Phasen bestehen werde.

17      In der ersten Phase, der Registrierungsphase, seien die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger aufgefordert, bis zum 14. September 2018 ihr Interesse an der Ausübung ihres Rechts auf Anhörung mit Hilfe eines online verfügbaren Registrierungsfragebogens zu äußern. Danach sei vom SRB zu prüfen, ob es sich bei allen ein Interesse bekundenden Personen um betroffene Anteilseigner oder Gläubiger handele. Die interessierten betroffenen Anteilseigner und Gläubiger hätten einen Identitätsnachweis zu erbringen und nachzuweisen, dass sie am 6. Juni 2017 ein oder mehrere der im Zuge der Abwicklung herabgeschriebenen oder umgewandelten und übertragenen Kapitalinstrumente von Banco Popular gehalten hätten.

18      In der zweiten Phase, der Anhörungsphase, erhielten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, die in der ersten Phase ihr Interesse an einer Anhörung geäußert hätten und deren Status vom SRB überprüft worden sei, die Möglichkeit, zur vorläufigen Entscheidung und zur angehängten Bewertung 3 Stellung zu nehmen.

19      Am 16. Oktober 2018 kündigte der SRB an, dass die berechtigten Anteilseigner und Gläubiger ab dem 6. November 2018 aufgefordert würden, schriftlich zur vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen. Am 6. November 2018 verschickte der SRB an die hierzu berechtigten Anteilseigner und Gläubiger einen persönlichen Link, mit dem sie über das Internet Zugang zu einem Fragebogen erhielten, in dem sie bis zum 26. November 2018 zur vorläufigen Entscheidung sowie zur nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 3 Stellung nehmen konnten.

20      Nach der Anhörungsphase prüfte der SRB die zur vorläufigen Entscheidung abgegebenen relevanten Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger. Er forderte den Bewerter dazu auf, ihm ein Dokument mit der Auswertung der zur Bewertung 3 abgegebenen relevanten Stellungnahmen zukommen zu lassen und zu prüfen, ob die Bewertung 3 im Licht dieser Stellungnahmen weiterhin gültig sei.

21      Am 18. Dezember 2019 übermittelte der Bewerter dem SRB seine Bewertung mit dem Titel „Erläuterndes Dokument zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung“ (im Folgenden: erläuterndes Dokument). Im erläuternden Dokument bestätigte der Bewerter, dass die in der Bewertung 3 näher dargelegte Strategie und die darin detailliert beschriebenen verschiedenen hypothetischen Liquidationsszenarien sowie die angewandten Methoden und durchgeführten Analysen weiterhin gültig seien.

22      Am 17. März 2020 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Eine Bekanntmachung des Beschlusses wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2020, C 91, S. 2) veröffentlicht.

23      Im angefochtenen Beschluss vertrat der SRB die Auffassung, dass der Bewerter unabhängig gemäß den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. 2016, L 184, S. 1), gehandelt habe.

24      In Titel 5 („Bewertung 3“) des angefochtenen Beschlusses fasste der SRB den Inhalt der Bewertung 3 zusammen und kam zu dem Ergebnis, dass sie mit dem geltenden Rechtsrahmen vereinbar sowie hinreichend begründet und vollständig sei, um die Grundlage einer Entscheidung im Hinblick auf Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 bilden zu können. Der SRB war der Auffassung, dass die Bewertung 3 die Elemente bewerte, die nach Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (ABl. 2018, L 67, S. 3) vorgeschrieben seien.

25      Titel 6 des angefochtenen Beschlusses enthielt die „Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sowie deren Bewertung“. In Titel 6.1 („Bewertung der Relevanz“) des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB, dass einige dieser Stellungnahmen, die sich weder auf seine vorläufige Entscheidung noch auf die Bewertung 3 bezögen, nicht relevant seien, da sie nicht das Anhörungsverfahren beträfen. In Titel 6.2 des angefochtenen Beschlusses erfolgte die „Prüfung der relevanten Stellungnahmen“ der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger in Bezug auf die Unabhängigkeit des Bewerters und den Inhalt der Bewertung 3 nach Themen gruppiert.

26      Der SRB kam zu dem Schluss, dass aus der Bewertung 3 in Verbindung mit dem erläuternden Dokument und den Ergebnissen in Titel 6.2 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass zwischen der tatsächlichen Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger und der Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn zum Zeitpunkt der Abwicklung für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, kein Unterschied bestehe.

27      Daher beschloss der SRB:

Artikel 1

Bewertung

Zum Zweck der Entscheidung, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen für Banco Popular … betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, ist die Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung im Rahmen der Abwicklung nach Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 in Anhang I des vorliegenden Beschlusses in Verbindung mit dem erläuternden Dokument … in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Entschädigung

Die von den Abwicklungsmaßnahmen für Banco Popular … betroffenen Anteilseigner und Gläubiger haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den einheitlichen Abwicklungsfonds nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014.

Artikel 3

Adressat des Beschlusses

Dieser Beschluss ist an den FROB als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 gerichtet.“

 Anträge der Parteien

28      Die Kläger beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        dem SRB und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

29      Der SRB beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

30      In der Rechtssache T‑302/20 beantragt die Streithelferin, die Aeris Invest Sàrl,

–        der Klage stattzugeben;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

31      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

32      Zur Stützung ihrer Klagen tragen die Kläger fünf Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht. Der dritte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Rechts auf Anhörung. Der vierte Klagegrund betrifft eine Verletzung des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des in Art. 17 und Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) vorgesehenen Rechts auf Eigentum beanstandet.

33      Vorab ist festzustellen, dass die Rechtsprechung die vom Gericht ausgeübte Kontrolle sowohl in Fällen begrenzt hat, in denen die angefochtene Handlung auf hochkomplexe tatsächliche Umstände wissenschaftlicher und technischer Art gestützt ist, als auch in solchen, in denen es um komplexe wirtschaftliche Wertungen geht.

34      Zum einen muss sich in den Fällen, in denen die Behörden der Europäischen Union über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU‑Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Zum anderen handelt es sich bei der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Unionsbehörden ausüben, um eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Da die Beschlüsse des SRB zur Entscheidung, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, auf hochkomplexen wirtschaftlichen und technischen Beurteilungen beruhen, gelten die Grundsätze, die sich aus der oben in den Rn. 34 und 35 angeführten Rechtsprechung ergeben, für die Kontrolle, die das Gericht auszuüben hat.

37      Dass dem SRB ein Beurteilungsspielraum in wirtschaftlichen und technischen Fragen zusteht, bedeutet jedoch nicht, dass das Unionsgericht die Auslegung der Wirtschaftsdaten durch den SRB, die dessen Beschluss zugrunde liegen, nicht kontrollieren darf. Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Demzufolge ist ein auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützter Klagegrund zurückzuweisen, wenn die beanstandete Beurteilung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände als immer noch zutreffend oder annehmbar gelten kann (vgl. Urteile vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T‑116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T‑71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass, wenn die Organe über Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt. Zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, gehört u. a. der in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Nur so kann das Unionsgericht überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014

41      Die Kläger machen geltend, das den Klageschriften beigefügte Sachverständigengutachten belege, dass die Bewertung 3 auf unzutreffenden Prämissen beruhe und Kriterien anwende, die nicht an die Bewertung von Banco Popular angepasst seien. Die Analyse im Sachverständigengutachten begründe 19 Kritikpunkte in Bezug auf die Bewertung 3, die in den Klageschriften genannt seien.

42      Das den Klageschriften beigefügte Sachverständigengutachten habe unter Zugrundelegung seiner eigenen Bewertung nachgewiesen, dass sich das Gesellschaftskapital von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung auf etwa 5,974 Mrd. Euro belaufen habe und die Kläger somit in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären als bei der Abwicklung.

43      Der SRB macht geltend, dieser Klagegrund sei insoweit unzulässig, als die Kläger 19 Fehler in der Bewertung 3 beanstandeten, indem sie 19‑mal einen einzigen Satz anführten und diese Sätze sehr allgemeine Behauptungen darstellten, die aus sich heraus nicht nachvollziehbar seien und nur verstanden werden könnten, wenn man das den Klageschriften beigefügte Sachverständigengutachten heranziehe. Die Klageschriften enthielten weder Argumente noch zugrunde liegende Fakten zur Stützung dieser Behauptungen.

44      Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

45      Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile vom 3. März 2022, WV/EAD, C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 68 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 299 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Wie der SRB zu Recht vorträgt, begnügen sich die Kläger im ersten Klagegrund damit, 19 sehr allgemeine Behauptungen aufzustellen, die einige Beurteilungen des Bewerters in der Bewertung 3 betreffen. Die ersten sechs Behauptungen betreffen das Liquidationsszenario von Banco Popular, und die anderen Behauptungen betreffen die Bewertung verschiedener Vermögenskategorien in der Bewertung 3.

47      Die Kläger beschränken sich auf den Hinweis, die Behauptungen seien durch die Analyse im Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften gerechtfertigt. Sie verweisen insoweit pauschal auf das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften, welches 87 Seiten sowie 76 Seiten Anhänge umfasst, und beziehen sich nicht auf die jeweiligen Teile des Sachverständigengutachtens, die jeder der 19 Behauptungen zugrunde liegen sollen.

48      Gleiches gilt für die Feststellung der Kläger, aus ihrem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sie in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären als bei der Abwicklung.

49      Es ist jedoch im Einklang mit der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts, in dem Sachverständigengutachten nach Gesichtspunkten zu suchen, die die einzelnen Behauptungen rechtfertigen. Somit ermöglicht die Formulierung des vorliegenden Klagegrundes dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in den Klageschriften in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten. Folglich ist das Vorbringen, das pauschal auf das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften verweist, als unzulässig zurückzuweisen.

50      Daraus ergibt sich, dass es dem Gericht nicht möglich ist, auf der Grundlage des Inhalts der Klageschriften genau die Argumente zu bestimmen, auf die sich der Klagegrund möglicherweise stützen lässt.

51      Somit wird der Klagegrund entgegen der Vorschrift des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung lediglich formuliert, ohne durch eine Argumentation gestützt zu werden, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist.

52      Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass die Zulässigkeit des den Klageschriften beigefügten Sachverständigengutachtens und der von den Klägern in den anderen Klagegründen vorgetragenen, sich auf das Gutachten stützenden und hinreichend substantiierten Argumente von diesem Ergebnis unberührt bleibt.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014

53      Die Kläger machen geltend, der SRB habe gegen zwei Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen.

54      In Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„Der Ausschuss stellt zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder ‑maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person nach Absatz 1 vorgenommen wird.“

55      Die Kläger machen mit dem ersten Teil geltend, der angefochtene Beschluss habe nicht bewertet, ob die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären, da er das reguläre Insolvenzverfahren mit der Liquidation gleichgesetzt habe. Mit dem zweiten Teil beanstanden sie, dass die Bewertung 3 nicht von einer unabhängigen Person vorgenommen worden sei.

 Zum ersten Teil: Bestimmung des Alternativszenarios

56      Die Kläger beanstanden das Alternativszenario, das in der Bewertung 3 verwendet wurde, um festzustellen, wie die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre, d. h. das Liquidationsszenario. Mit der ersten Rüge machen sie geltend, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften einer Alternative zur Liquidation Vorrang einräumten. Mit der hilfsweise erhobenen zweiten Rüge beanstanden sie, dass, selbst wenn man annehme, dass ein Liquidationsszenario anwendbar sei, die spanischen Rechtsvorschriften nicht dazu verpflichteten, Vermögenswerte individuell oder portfoliobezogen zu veräußern.

–       Zur ersten Rüge betreffend die Verwendung eines Liquidationsszenarios

57      Die Kläger, unterstützt durch Aeris Invest, machen geltend, der SRB habe einen Rechtsfehler begangen, als er der Auffassung gewesen sei, dass die hypothetische Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens die Berücksichtigung eines Liquidationsszenarios beinhalte. Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften sei der Vergleich das vorrangige Ergebnis des Insolvenzverfahrens.

58      Der Vergleich werde nach den spanischen Rechtsvorschriften durch eine Reihe von Maßnahmen gefördert, die darauf gerichtet seien, die Gläubiger mittels der in einem Rechtsgeschäft enthaltenen Einigung zu befriedigen. Der SRB habe diese Rechtsvorschriften so ausgelegt, wie es für seine eigenen Interessen am günstigsten sei, da die Bewertung von Banco Popular in einem Liquidationsszenario niedriger sei als diejenige im Rahmen eines Vergleichs.

59      Der SRB stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 die Bewertung 3 der Klärung der Frage diene, ob die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung schlechter behandelt worden seien als „im Fall einer Liquidation [von Banco Popular] im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens“. Er führte in Übereinstimmung mit dem Bewerter im erläuternden Dokument (Nr. 5.1.5) aus, dass die Ley 11/2015 de recuperación y resolución de entidades de crédito y empresas de servicios de inversión (Gesetz 11/2015 zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) vom 18. Juni 2015 (BOE Nr. 146 vom 19. Juni 2015, S. 50797) zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) ausdrücklich vorsehe, dass die Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung unter der Annahme durchzuführen sei, dass das Unternehmen in Liquidation gegangen sei.

60      Als Erstes ist zu den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 festzustellen, dass die in Art. 20 Abs. 16 der Verordnung vorgesehene Bewertung der Klärung der Frage dient, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

61      Gemäß Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 dient die Bewertung nach Art. 20 Abs. 16 der Feststellung des Unterschieds zwischen der Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung und der Behandlung, die sie erhalten hätten, wenn für das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

62      Die Bewertung zielt auf die Umsetzung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“, der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 verankert ist, in dem es heißt: „Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der in Artikel 29 vorgesehenen Schutzbestimmungen zu tragen gehabt hätte.“

63      In Anwendung dieses Grundsatzes bestimmt Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014, dass der SRB den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) „für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben[,] als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten“, heranziehen kann.

64      Somit geht aus den oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 eindeutig hervor, dass die Bezugnahme in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 auf die Behandlung, die die Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens erhalten hätten, wenn für das Unternehmen das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, auf deren hypothetische Behandlung im Fall der Liquidation des Unternehmens verweist.

65      Außerdem ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/344 die Methode für die Durchführung der Bewertung der Behandlung, die die von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, auf die Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren beschränkt. Die in Art. 4 Abs. 4 und 5 der Delegierten Verordnung 2018/344 genannten Faktoren, die bei der Bewertung der Zahlungsströme zu berücksichtigen sind, dienen der Feststellung des Werts der Vermögenswerte im Fall einer hypothetischen Veräußerung, wobei differenziert wird, ob sie auf aktiven Märkten gehandelt werden oder nicht. Art. 4 Abs. 8 der Delegierten Verordnung 2018/344 sieht ferner vor, dass die sich aus der Bewertung ergebenden hypothetischen Erlöse auf Anteilseigner und Gläubiger nach ihrer jeweiligen Priorität gemäß dem geltenden Insolvenzrecht aufgeteilt werden.

66      Folglich entspricht die in der Delegierten Verordnung 2018/344 festgelegte Methode für die Bewertung der Behandlung, die die Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, der Veräußerung von Vermögenswerten des Unternehmens und somit einer Liquidation, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Nr. 42 der Verordnung Nr. 806/2014 definiert ist.

67      Was den Mechanismus zur Entschädigung der Anteilseigner und Gläubiger eines Unternehmens angeht, das von einer durch die Verordnung Nr. 806/2014 eingeführten Abwicklungsmaßnahme betroffen ist, bestimmt der 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung:

„Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste tragen[,] als sie hätten tragen müssen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, den sie Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das Unternehmen insgesamt zurückerhalten hätten.“

68      Gemäß Art. 20 Abs. 18 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 erfolgt die Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach Art. 20 Abs. 16 der Verordnung unter der Annahme, dass für ein in Abwicklung befindliches Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sowie der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.

69      Darüber hinaus setzt die Annahme einer Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen voraus, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h., dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dass es keine anderen Maßnahmen der Privatwirtschaft oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden gibt, die den Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden können, und dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Gemäß Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines Abwicklungsziels oder mehrerer Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

70      Somit stellt eine Abwicklungsmaßnahme eine Alternative zur Liquidation eines Unternehmens dar, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.

71      Nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014, der auf die Umsetzung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung genannten Grundsatzes gerichtet ist, werden den Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zuerkannt, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut oder die gesamte Firma beigetrieben worden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C‑410/20, EU:C:2022:351, Rn. 48).

72      Somit betrifft der Vergleich für die Feststellung einer unterschiedlichen Behandlung die tatsächliche Behandlung, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger aufgrund der Abwicklung erhalten haben, und die Bewertung ihrer Situation in dem hypothetischen Fall, dass die Abwicklungsmaßnahme nicht angenommen worden wäre, d. h. dem Fall der Liquidation des Unternehmens.

73      Was als Zweites die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften betrifft, verweist der Vergleich mit der Behandlung, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn das Unternehmen in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, auf das nationale Verfahren, in welches das Unternehmen eingetreten wäre, wenn es nicht Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme geworden wäre.

74      Insoweit heißt es in Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/344:

„Der Bewerter berücksichtigt bei der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren Folgendes:

a)      das geltende Insolvenzrecht und die einschlägige Praxis im relevanten Gebiet, die Faktoren wie die voraussichtlichen Veräußerungszeiträume oder Erlösquoten beeinflussen können;

…“

75      Somit kann Aeris Invest nicht mit Erfolg geltend machen, dass das spanische Recht in Bezug auf die Bestimmung des Alternativszenarios für Banco Popular nicht anwendbar gewesen sei.

76      Wie das Königreich Spanien zu Recht vorträgt, hat der spanische Gesetzgeber bei der Regelung der Bewertung der unterschiedlichen Behandlung keinen anderen Fall als den der Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens in Erwägung gezogen.

77      Insoweit enthält das Real Decreto 1012/2015 por el que se desarrolla la Ley 11/2015, y por el que se modifica el Real Decreto 2606/1996, de 20 de diciembre, sobre fondos de garantía de depósitos de entidades de crédito (Königliches Dekret 1012/2015 zur Durchführung des Gesetzes 11/2015 und zur Änderung des Königlichen Dekrets 2606/1996 vom 20. Dezember 1996 über Einlagensicherungsfonds von Kreditinstituten) vom 6. November 2015 (BOE Nr. 267 vom 7. November 2015, S. 105911) zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 besondere Bestimmungen zur Bewertung des Unterschieds der Behandlung.

78      Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 1012/2015 muss die Bewertung die Behandlung bestimmen, die die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungsbeschlusses ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden wäre.

79      Insoweit heißt es in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a des Königlichen Dekrets 1012/2015, dass die Bewertung von der Annahme ausgeht, dass das Unternehmen, auf das die Abwicklungsmaßnahmen angewandt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

80      Somit sieht das spanische Recht im Rahmen der Beurteilung der unterschiedlichen Behandlung infolge einer vom FROB beschlossenen Abwicklung vor, dass das Alternativszenario ein Liquidationsszenario ist, das die Bestimmungen des Gesetzes 22/2003 über die Liquidation berücksichtigt.

81      Wie das Königreich Spanien zu Recht geltend macht, bezeichnet der in den Art. 148 und 149 des Gesetzes 22/2003 verwendete Begriff „Liquidation“ die Veräußerung des Vermögens und der Rechte eines insolventen Unternehmens zwecks Befriedigung der Gläubiger durch die Veräußerungserlöse und entspricht somit der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 42 der Verordnung Nr. 806/2014.

82      Ferner ist Art. 100 des Gesetzes 22/2003, der den Vergleich betrifft, Bestandteil von Titel V („Stadien der Liquidation oder des Vergleichs“) des Gesetzes. Folglich ist nach dem Gesetz 22/2003, dem allgemeinen Insolvenzgesetz, der Gläubigervergleich eine Alternative zur Liquidation am Ende des gemeinsamen Stadiums des Insolvenzverfahrens. Die Kläger erkennen insoweit an, dass Vergleich und Liquidation nach den Bestimmungen des Gesetzes 22/2003 zwei Lösungen darstellen, die sich gegenseitig ausschließen.

83      Somit wurde dadurch, dass nach dem Königlichen Dekret 1012/2015 ausdrücklich vorgesehen ist, bei der Beurteilung des Unterschieds der Behandlung die Annahme zu berücksichtigen, dass das Unternehmen in das Liquidationsstadium eingetreten ist, die Möglichkeit ausgeschlossen, die alternative Lösung eines Gläubigervergleichs anzuwenden.

84      Folglich sehen die anwendbaren spanischen Rechtsvorschriften entgegen dem Vorbringen der Kläger vor, dass sich die Bestimmung der unterschiedlichen Behandlung auf ein Liquidationsszenario stützen muss. Die Kläger und Aeris Invest machen daher zu Unrecht geltend, dass der anwendbare rechtliche Rahmen es zulasse, ein Alternativszenario unter Berücksichtigung eines Gläubigervergleichs in Betracht zu ziehen.

85      Ihr Vorbringen, die Lösung eines Gläubigervergleichs werde im regulären Insolvenzverfahren in Spanien bevorzugt, ist somit nicht relevant.

86      Folglich machen die Kläger und Aeris Invest zu Unrecht geltend, der SRB habe einen Rechtsfehler begangen, als er der Auffassung gewesen sei, dass die hypothetische Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens die Berücksichtigung eines Liquidationsszenarios beinhalte.

87      Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge betreffend die individuelle oder portfoliobezogene Veräußerung von Vermögenswerten

88      Die Kläger machen geltend, selbst wenn man annehme, dass ein Liquidationsszenario in Betracht gezogen werden müsse, habe der SRB gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßen, da die Anwendung eines Liquidationsverfahrens nicht zwangsläufig voraussetze, dass Vermögenswerte individuell oder portfoliobezogen veräußert würden, was die vom Bewerter in der Bewertung 3 verwendete Methode sei. Das Gesetz 22/2003 bevorzuge den Erhalt und die Kontinuität von Unternehmen und somit ihre Veräußerung als Ganzes oder nach Produktionseinheiten.

89      Die Kläger und Aeris Invest machen geltend, Banco Popular habe aufgrund ihrer Liquiditätsposition und des Fortbestehens ihrer Bankzulassung die Möglichkeit gehabt, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

90      Die Kläger verweisen auf das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften, wonach das Ergebnis der Liquidation von Banco Popular durch die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder nach Produktionseinheiten zu einem höheren Gesellschaftskapital als dem in der Bewertung 3 genannten geführt hätte und woraus sich ergebe, dass sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besser behandelt worden wären als im Rahmen der Abwicklung.

91      Vorliegend ist festzustellen, dass für den Fall, dass das Abwicklungskonzept nicht angenommen worden wäre, die Alternative in der Liquidation von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren bestand (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 421).

92      Insoweit wies der SRB im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass in Übereinstimmung mit der Bewertung 3 angesichts der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere der Tatsache, dass Banco Popular ihre Schulden bei Fälligkeit nicht hätte begleichen können, die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Abwicklung zu einer Liquidation von Banco Popular geführt hätte, was mit einer beschleunigten Verwertung des Vermögens ohne verbindlichen Mindestpreis und der Auszahlung der Nettoverwertungserlöse an die Gläubiger gemäß der im Gesetz 22/2003 festgelegten Rangfolge verbunden gewesen wäre.

93      Zu erwähnen ist auch, dass das Argument der Kläger, das Alternativszenario zur Abwicklungsmaßnahme setze nicht zwangsläufig die Annahme einer Liquidation von Banco Popular voraus, bereits von einigen betroffenen Anteilseignern und Gläubigern im Anhörungsverfahren vorgetragen wurde.

94      Im angefochtenen Beschluss stellte der SRB fest, sie hätten entweder behauptet, dass eine Lösung aus dem Privatsektor verfügbar gewesen sei, oder vorgetragen, dass sich das Alternativszenario auf die Veräußerung von Banco Popular als arbeitendes Unternehmen hätte stützen müssen, da Banco Popular zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts noch auf dem Markt tätig gewesen sei. Der SRB wies insbesondere darauf hin, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger geltend gemacht hätten, dass die Gläubiger eine Vereinbarung (einen Vergleich) hätten schließen können, der die Liquidation von Banco Popular verhindert hätte. Andere hätten vorgebracht, dass das spanische Insolvenzverfahren die Möglichkeit einer vorab festgestellten Insolvenz beinhalte, bei der die tragfähigen Vermögenswerte des Unternehmens wie bei einem arbeitenden Unternehmen abgesondert und veräußert würden. Ihrer Meinung nach hätte der Bewerter bei der Festlegung der Liquidationsstrategie diese Lösung in Betracht ziehen müssen, da sie es ermöglicht hätte, den Franchisewert von Banco Popular besser zu erhalten.

95      Der SRB stellte fest, unbeschadet der Voraussetzungen gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und dem anwendbaren nationalen Recht habe der Bewerter im erläuternden Dokument die Gründe dargelegt, aus denen es im Fall von Banco Popular nicht möglich sei, eine Veräußerung als arbeitendes Unternehmen (im Wege eines Verfahrens der vorab festgestellten Insolvenz oder auf anderem Weg) oder einen Vergleich durchzuführen. Der Bewerter habe insoweit zum einen darauf hingewiesen, dass es angesichts der Liquiditätslage von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung und in Anbetracht der von der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgenommenen Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular nicht möglich wäre, Banco Popular während der Verhandlungen am Laufen zu halten und eine erhebliche Wertvernichtung auszulösen. Der SRB fügte hinzu, ein Schreiben des Generaldirektors von Banco Popular vom 6. Juni 2017 habe die Schlussfolgerung bestätigt, dass die Liquiditätslage von Banco Popular es nicht erlaube, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Zum anderen sei der Bewerter der Auffassung gewesen, dass die Bankzulassung von Banco Popular widerrufen worden wäre, da die nach spanischem Recht geltenden Voraussetzungen für ihren Widerruf erfüllt gewesen wären. Die Bankzulassung sei für die Entgegennahme von Kundeneinlagen erforderlich, und diese seien wesentlich für die Fortsetzung der Tätigkeiten von Banco Popular oder ihre Veräußerung als arbeitendes Unternehmen.

96      Der SRB stellte weiter fest, dass der Bewerter im erläuternden Dokument darauf hingewiesen habe, dass die Schaffung einer „guten Bank“ (Good Bank) und einer „schlechten Bank“ (Bad Bank) im Gesetz 22/2003 nicht vorgesehen sei und ein solches Vorhaben jedenfalls Zeit benötigt hätte, die damals gefehlt habe.

97      Der SRB kam zu dem Ergebnis, dass der Bewerter eine angemessene Bewertung des Liquidationsszenarios in der Bewertung 3 vorgenommen habe.

98      Die Kläger und Aeris Invest machen geltend, das alternative Liquidationsszenario hätte die Annahme zugrunde legen müssen, dass Banco Popular in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeiten fortzusetzen.

99      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 20 Abs. 17 und 18 der Verordnung Nr. 806/2014 bei der Frage der Behandlung, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre, auf den Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts abzustellen ist.

100    Folglich musste das alternative Liquidationsszenario in der Bewertung 3 im Hinblick auf die Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung definiert werden, d. h. im Hinblick auf eine Ausfallsituation bzw. wahrscheinliche Ausfallsituation.

101    Der SRB hatte nämlich im Abwicklungskonzept festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorlägen, und die Kommission hatte das Abwicklungskonzept gebilligt, nachdem sie im Beschluss 2017/1246 festgestellt hatte, dass das Abwicklungskonzept den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 entspreche. Somit waren zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts die folgenden Umstände gegeben: Erstens war Banco Popular ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, zweitens gab es keine anderen Maßnahmen, die den Ausfall von Banco Popular innerhalb einer angemessenen Frist hätten verhindern können, und drittens war eine Abwicklungsmaßnahme in Form eines Instruments der Veräußerung des Unternehmens von Banco Popular im öffentlichen Interesse erforderlich.

102    Das von den Klägern und Aeris Invest geltend gemachte Vorbringen, der Bewerter hätte im Liquidationsszenario die Annahme zugrunde legen müssen, dass Banco Popular in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeiten fortzusetzen, steht im Widerspruch zu dem Sachverhalt, der zum Zeitpunkt der Abwicklung festgestellt wurde, und zur Entscheidung, ein Abwicklungsverfahren gegen Banco Popular einzuleiten.

103    Wenn man nämlich die Auffassung verträte, dass Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung in der Lage war, ihre Tätigkeiten fortzusetzen, würde dies das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts und somit die Rechtmäßigkeit des Abwicklungskonzepts in Frage stellen. Das Abwicklungskonzept ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

104    Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der SRB habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er die Beurteilung des Bewerters gebilligt habe, wonach Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeiten fortzusetzen, und deshalb ein Alternativszenario unter Zugrundelegung der Annahme eines fortgeführten Unternehmens nicht möglich gewesen sei.

105    Jedenfalls können die Argumente, die die Kläger und Aeris Invest vortragen, um nachzuweisen, dass Banco Popular aufgrund ihrer Liquiditätsposition und des Fortbestehens ihrer Bankzulassung zum Zeitpunkt der Abwicklung die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen, nicht durchgreifen.

106    Die Kläger und Aeris Invest machen als Erstes geltend, Banco Popular hätte aufgrund ihrer Liquiditätsposition ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können.

107    Hierzu trägt Aeris Invest erstens vor, der SRB habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Informationen zu prüfen, die zu der von der EZB genehmigten Notfallliquiditätshilfe vorgelegen hätten, durch die es Banco Popular möglich gewesen wäre, sich ausreichend Liquidität zu verschaffen.

108    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung 3 im Einklang mit Art. 20 Abs. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 bei der Feststellung des Alternativszenarios von der Annahme ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre und die Abwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt worden wäre, und einen etwaigen Zufluss durch eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht berücksichtigt.

109    Zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts hatte Banco Popular die von der EZB genehmigte Notfallliquiditätshilfe, auf die sich Aeris Invest bezieht, jedoch noch nicht von der Banco de España erhalten. Folglich konnte die Notfallliquiditätshilfe in der Bewertung 3 für die Einschätzung der Situation von Banco Popular in dem hypothetischen Fall, dass zum gleichen Zeitpunkt ein reguläres Insolvenzverfahren für sie durchgeführt worden wäre, nicht berücksichtigt werden.

110    Zweitens sind die Kläger und Aeris Invest der Auffassung, dass sich der SRB bei seiner Feststellung, dass Banco Popular ihre Geschäftstätigkeit nicht hätte fortsetzen können, zu Unrecht auf die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular gestützt habe, da diese Bewertung nicht verbindlich sei und nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banco Popular vorgesehen habe.

111    Hierzu ist festzustellen, dass die EZB am 6. Juni 2017, d. h. am Tag vor der Annahme des Abwicklungskonzepts, ihre Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular annahm. In dieser Bewertung vertrat die EZB insbesondere unter Berücksichtigung der übermäßig hohen Abflüsse von Einlagen, der Schnelligkeit des Liquiditätsverlusts von Banco Popular und deren Unfähigkeit, zusätzliche Liquidität zu generieren, die Auffassung, es lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass Banco Popular in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in der Lage sei, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Die EZB schloss daraus, dass Banco Popular gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 als ausfallend oder jedenfalls in naher Zukunft wahrscheinlich ausfallend zu betrachten sei.

112    Die von der EZB getätigte Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular ist ein tatsächlicher Umstand, den der Bewerter und der SRB bei der Beurteilung der Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung berücksichtigen konnten. Zudem wurde diese Feststellung, wie der Bewerter in der Bewertung 3 angab, durch den Verwaltungsrat von Banco Popular bestätigt, als dieser der EZB am 6. Juni 2017 mitteilte, er sei zu dem Schluss gelangt, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle.

113    Schließlich wurde weder vom Bewerter noch vom SRB behauptet, dass Banco Popular aufgrund der Bewertung der EZB zur Einstellung der Geschäftstätigkeit verpflichtet sei.

114    Drittens trägt Aeris Invest vor, dass die Liquiditätskrise von Banco Popular nicht dergestalt gewesen sei, dass sie zu einer Liquidation geführt hätte, da keine Untersuchung in Bezug auf die Nichteinhaltung von Aufsichtsanforderungen eingeleitet worden sei.

115    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der SRB im Abwicklungskonzept festgestellt hatte, dass Banco Popular am 12. Mai 2017 die für sie geltende Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement, LCR) von mindestens 80 % unterschritten habe, die in Art. 460 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) festgelegt ist. Dies wird von Aeris Invest nicht bestritten.

116    Zum anderen ergab sich aus der Feststellung, dass Banco Popular aufgrund ihrer Liquiditätsposition und ihres Unvermögens, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, zum Zeitpunkt der Abwicklung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen, keine Verpflichtung der nationalen Behörden, wegen der Nichteinhaltung der Liquiditätsdeckungsanforderung konkrete Maßnahmen zu ergreifen.

117    Dieses Argument geht deshalb ins Leere.

118    Die Kläger und Aeris Invest machen als Zweites geltend, dass die Bankzulassung von Banco Popular nicht widerrufen worden sei.

119    Insoweit ist festzustellen, dass der Bewerter in der Bewertung 3 und im erläuternden Dokument darauf hinwies, dass die Bankzulassung von Banco Popular nach Art. 8 der Ley 10/2014 de ordenación, supervisión y solvencia de entidades de crédito (Gesetz 10/2014 über die Organisation, Beaufsichtigung und Solvenz von Kreditinstituten) vom 26. Juni 2014 (BOE Nr. 156 vom 27. Juni 2014, S. 49412) widerrufen worden wäre. Nach Art. 8 zählt zu den Fällen, in denen die Zulassung eines Kreditinstituts widerrufen werden kann, u. a. erstens der Fall, in dem die Fähigkeit des Kreditinstituts, die ihm von den Einlegern anvertrauten Gelder zurückzuzahlen, gefährdet ist oder das Kreditinstitut nicht die Garantie bereitstellt, die es im Hinblick auf seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern geben könnte, und zweitens der Fall, dass gerichtlich entschieden wurde, die Liquidationsphase des Insolvenzverfahrens zu eröffnen. Der Bewerter stellte fest, dass selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Banco de España keine Maßnahme zum Widerruf der Bankzulassung von Banco Popular ergriffen hätte, das Risiko von Einlagenabflüssen und eine Entscheidung des SRB, keinen Gebrauch von seinen Abwicklungsbefugnissen zu machen, die Leitung der Bank gezwungen hätten, die Liquidation zu beantragen, was zum Widerruf der Bankzulassung geführt hätte.

120    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Abwicklung sowohl die EZB als auch der Verwaltungsrat von Banco Popular der Auffassung waren, dass Banco Popular ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, was gemäß Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 voraussetzte, dass Banco Popular nicht in der Lage war, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein würde.

121    Die Kläger beschränken sich auf das Vorbringen, Banco Popular habe sich in einer Situation befunden, die es ihr erlaubt habe, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, ohne dieses Vorbringen durch Nachweise zu belegen. Darüber hinaus kann sich Aeris Invest aus den oben in Rn. 109 genannten Gründen nicht auf die von der EZB genehmigte Notfallliquiditätshilfe berufen, um geltend zu machen, dass Banco Popular in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.

122    Somit können die Kläger und Aeris Invest nicht mit Erfolg behaupten, die Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung sei nicht von dem oben in Rn. 119 genannten ersten Fall von Art. 8 des Gesetzes 10/2014 erfasst und der SRB habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er festgestellt habe, dass die Bankzulassung von Banco Popular widerrufen worden wäre.

123    Ebenso ins Leere geht daher das Vorbringen von Aeris Invest, die Situation von Banco Popular sei nicht vom zweiten, die Eröffnung der Liquidationsphase betreffenden Fall von Art. 8 des Gesetzes 10/2014 erfasst, da Banco Popular nicht in eine Liquidationsphase nach spanischem Recht eingetreten sei.

124    Folglich können die Kläger nicht geltend machen, der Bewerter sei verpflichtet gewesen, bei der Bewertung von Banco Popular die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder nach Produktionseinheiten in Betracht zu ziehen, was eine Fortsetzung der Tätigkeiten des Unternehmens voraussetzt.

125    Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der Bewerter einen Fehler beging, als er eine Methode verwendete, die auf einem Liquidationsszenario und der individuellen oder portfoliobezogenen Veräußerung von Vermögenswerten beruhte.

126    Die Kläger machen außerdem geltend, eine „Good Bank/Bad Bank“-Strategie sei nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zulässig und dem Sachverständigengutachten zufolge, das sich in den Anlagen zu den Klageschriften befinde, handle es sich dabei um die beste Strategie für die Umsetzung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“. In dem Gutachten habe ihr Sachverständiger eine Liquidation der Bank nach Produktionseinheiten erwogen und dabei ein Szenario zugrunde gelegt, das der Absonderung von Vermögenswerten durch Schaffung zweier neuer Gesellschaften vergleichbar sei, und zwar einer Gesellschaft, der das Kerngeschäft mit der Bankzulassung übertragen werde, und einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, der die nicht produktiven Aktiva übertragen würden. Die Liquidation der Gesellschaft nach Produktionseinheiten setze voraus, dass das Unternehmen fortgeführt werde und die Bankzulassung übertragen werde, die dem Sachverständigengutachten zufolge nicht widerrufen werden dürfe, und ermögliche einen kürzeren Liquidationszeitraum sowie damit einhergehend eine Verringerung der Kosten.

127    Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen sowie das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften, das eine Bewertung von Banco Popular als fortgeführtes Unternehmen enthält, insoweit nicht relevant sind, als sie auf der falschen Annahme beruhen, dass Banco Popular seine Tätigkeiten hätte fortsetzen können.

128    Jedenfalls ist der Umstand, dass das Ergebnis der Schätzung des Werts der Vermögenswerte von Banco Popular im Fall eines hypothetischen regulären Insolvenzverfahrens im Sachverständigengutachten der Kläger nicht mit den Beurteilungen in der Bewertung 3 übereinstimmt, eine Beanstandung, die, sofern die Kläger nicht behaupten, dass die Beurteilungen nicht plausibel seien, nicht der eingeschränkten Kontrolle des Gerichts unterliegt, wie sie in der oben in den Rn. 34 und 35 angeführten Rechtsprechung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T‑71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 78).

129    Das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften ist nämlich, da es eine Bewertung von Banco Popular enthält, die sich auf die Annahme eines fortgeführten Unternehmens stützt und somit von der in der Bewertung 3 verwendeten Annahme abweicht, nicht geeignet, die Annahmen des Bewerters in der Bewertung 3 nicht plausibel erscheinen zu lassen.

130    Folglich sind die zweite Rüge und somit der erste Teil zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Unabhängigkeit des Bewerters

131    Die Kläger machen in den Klageschriften geltend, der SRB habe gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, weil er für die Unabhängigkeit des Bewerters nicht ausreichend Sorge getragen habe. Da der Bewerter mit der Bewertung 2 beauftragt gewesen sei, bestünden berechtigte Zweifel daran, dass er in der Bewertung 3 von den Kriterien und Schlussfolgerungen der Bewertung 2 in Bezug auf die Analyse der unterschiedlichen Behandlung habe abweichen können. Die Bewertung 3 folge in weiten Teilen der Bewertung 2.

132    In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auf Fragen des Gerichts die Tragweite ihres Vorbringens erläutert. Sie haben eingeräumt, dass der Bewertung 3 und der in der Bewertung 2 enthaltenen Simulation eines Liquidationsszenarios unterschiedliche Daten zugrunde lägen, doch machten sie geltend, dass die Schlussfolgerung des Bewerters die gleiche sei, nämlich, dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Der Bewerter habe in der Bewertung 3 die gleiche Methode verwendet wie im zweiten Teil der Bewertung 2 in Bezug auf die Simulation eines Liquidationsszenarios, und zwar habe er eine portfoliobezogene Bewertung vorgenommen und keine Bewertung für ein fortgeführtes Unternehmen. Nach Ansicht der Kläger hätte Banco Popular einen sehr hohen Wert gehabt, wenn sie als arbeitendes Unternehmen bewertet worden wäre.

133    Somit ist den Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass ihrer Meinung nach die Unabhängigkeit des Bewerters bezweifelt werden kann, da er die Vermögenswerte von Banco Popular in der Bewertung 3 nach der gleichen Methode bewertet habe wie in der Simulation des Liquidationsszenarios in der Bewertung 2, nämlich unter Zugrundelegung eines alternativen Liquidationsszenarios.

134    Die Prüfung des ersten Teils hat jedoch ergeben, dass angesichts der anwendbaren Bestimmungen und der Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung die Einschätzung der Behandlung, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre, nur im Rahmen eines Liquidationsszenarios erfolgen konnte und eine Bewertung als fortgeführtes Unternehmen nicht möglich war.

135    Folglich hätte jeder andere vom SRB mit der Durchführung der Bewertung 3 beauftragte Bewerter keine andere Wahl gehabt, als diese Methode zu verwenden.

136    Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Umstand, dass der Bewerter in den Bewertungen 2 und 3 die gleiche Methode verwendet habe, d. h. eine Bewertung von Banco Popular unter Zugrundelegung eines hypothetischen Liquidationsszenarios, sei geeignet, die fehlende Unabhängigkeit des Bewerters nachzuweisen.

137    Daraus folgt, dass der zweite Teil und damit der zweite Klagegrund zurückzuweisen sind.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Rechts auf Anhörung

138    Die Kläger machen geltend, zwar habe der SRB den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern in der Tat die Möglichkeit eingeräumt, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses Stellungnahmen abzugeben, doch habe er ihr Recht auf Anhörung beschränkt, da er ein Formular vorgegeben habe, das sieben einschränkende Fragen mit nur begrenztem Platz für Antworten enthalten habe. Der SRB sei seiner Verpflichtung zur Anhörung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nur zum Schein nachgekommen, da die Vorgabe, ein Formular zu verwenden, das der SRB aufgesetzt und seinen Interessen entsprechend gestaltet habe, der wirksamen Ausübung des Rechts auf Anhörung entgegenstehe.

139    Mit dem vom SRB vorgegebenen Formular hätten viele Fragen nicht thematisiert werden können, und da ergänzende Bemerkungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Entscheidung auf maximal 5 000 Zeichen beschränkt gewesen seien, sei es nicht möglich gewesen, eine kritische Analyse der Bewertung 3 und der vorläufigen Entscheidung vorzunehmen, zumal keine Möglichkeit bestanden habe, Anlagen beizufügen.

140    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

141    Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird. Außerdem dient das Recht auf Gehör nach ständiger Rechtsprechung einem zweifachen Zweck. Es dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten. Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Diese Bestimmung ist, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, allgemein anwendbar. Folglich muss das Recht auf Anhörung in allen Verfahren gewahrt werden, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, auch wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 326 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Da der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der das Recht auf Gehör einschließt, ein fundamentaler und allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, kann seine Anwendung durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und seine Beachtung ist daher sowohl bei völligem Fehlen einer Sonderregelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihm nicht selbst Rechnung trägt, sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 kein besonderes Verfahren vorsieht, das dazu dient, die von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Anteilseigner und Gläubiger anzuhören, bevor ein Beschluss darüber, ob ihnen eine Entschädigung nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung zu gewähren ist, erlassen wird.

145    Im vorliegenden Fall hat der SRB ein Anhörungsverfahren gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta organisiert, das allen Anteilseignern und Gläubigern offenstand, die von der Abwicklung von Banco Popular betroffen waren, und ihnen ermöglichen sollte, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Bewertung 3 und zur vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen.

146    Zwar ist, wie oben in Rn. 143 dargelegt, die Beachtung des Rechts auf Anhörung auch dann sicherzustellen, wenn es an einer Regelung fehlt, die dieses Recht ausdrücklich vorsieht, doch ist weder in der Verordnung Nr. 806/2014 noch in Art. 41 der Charta ein besonderes Verfahren zur Umsetzung des Rechts auf Anhörung geregelt. Somit verfügte der SRB bei der Organisation eines Verfahrens, das ihm geeignet erschien, um den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern die Ausübung ihres Rechts auf Anhörung zu ermöglichen, über einen Gestaltungsspielraum, der unter dem Vorbehalt stand, dass sie ihr Recht sachdienlich und wirksam ausüben konnten.

147    Da es für das Anhörungsverfahren keine besonderen Bestimmungen gab, war die Entscheidung des SRB, ein Formular zu verwenden, um die Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger einzuholen, von seinem Gestaltungsspielraum bei der Organisation des Verfahrens gedeckt.

148    Die Kläger bestreiten nicht, dass das Verfahren darauf gerichtet war, den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern die Ausübung ihres Rechts auf Anhörung vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu garantieren. Die Entscheidung, ein Formular als Befragungsmethode zu verwenden, stellen sie nicht in Frage. Wie den Nrn. 17 und 100 der Klageschrift in der Rechtssache T‑302/20 und den Nrn. 18 und 101 der Klageschriften in den Rechtssachen T‑303/20 und T‑307/20 zu entnehmen ist, werfen sie dem SRB vor, er habe sie in der Ausübung ihres Rechts auf Anhörung eingeschränkt, da das Formular den Inhalt und die Länge der Stellungnahmen zur Bewertung 3 und zur vorläufigen Entscheidung begrenzt habe und sie somit keine „völlige Freiheit“ bei der Ausübung dieses Rechts gehabt hätten.

149    Die Ausübung des Rechts auf Anhörung kann jedoch nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterworfen werden, denn diese Vorschrift bestimmt:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

150    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Einschränkungen unterliegen, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Außerdem führt nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2021, CE/Ausschuss der Regionen, T‑355/19, EU:T:2021:369, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Zwar darf vom Kläger nicht der Nachweis verlangt werden, dass die fragliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn er sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. Urteil vom 4. Mai 2022, CRIA und CCCMC/Kommission, T‑30/19 und T‑72/19, EU:T:2022:266, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte kann jedoch nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hat und damit die Verteidigungsrechte des Klägers konkret beeinträchtigt wurden (vgl. Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, CRIA und CCCMC/Kommission, T‑30/19 und T‑72/19, EU:T:2022:266, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Im Rahmen des oben in den Rn. 15 bis 20 beschriebenen Anhörungsverfahrens wurden die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, bei denen die Voraussetzungen der Registrierungsphase vorlagen, dazu aufgefordert, ein Formular auszufüllen, das auf der Website des SRB verfügbar war und neun allgemeine Fragen beinhaltete, d. h. sieben Hauptfragen, von denen eine in drei Teilfragen untergliedert war, wodurch sie die Möglichkeit hatten, zur vorläufigen Entscheidung und zur nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 3 Stellung zu nehmen. Insbesondere bei der letzten Frage handelte es sich um eine offene Frage, die es ihnen erlaubte, sich zu jedem Thema zu äußern, das die vorläufige Entscheidung betraf und noch nicht im Formular enthalten war.

155    Als Erstes werfen die Kläger und Aeris Invest dem SRB vor, er habe einige Stellungnahmen nicht geprüft und dies damit begründet, dass sie „nicht dem Verfahren unterlägen“.

156    In Titel 6.1 („Bewertung der Relevanz“) des angefochtenen Beschlusses stellte der SRB in diesem Zusammenhang fest, dass er, da die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger eine Reihe von Umständen vorgetragen hätten, die keinen Bezug zur vorläufigen Entscheidung oder ihrer in der Bewertung 3 enthaltenen Begründung aufwiesen, zunächst die Relevanz dieser Stellungnahmen geprüft habe. Er war der Auffassung, dass diese Stellungnahmen keinen Einfluss auf die Frage haben könnten, ob die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre, und dass sie den Rahmen des Anhörungsverfahrens sprengten und deshalb nicht berücksichtigt würden.

157    Der SRB zählte sodann die Stellungnahmen auf, die er als nicht relevant ansah, darunter Stellungnahmen zur Situation von Banco Popular vor der Annahme des Abwicklungskonzepts einschließlich des Vorbringens, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung bei Banco Popular nicht vorlägen, Stellungnahmen zu anderen Aspekten des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2, Stellungnahmen in Bezug auf das Fehlen von Informationen zum Abwicklungskonzept und zur Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular durch die EZB sowie Stellungnahmen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens, u. a. zu den Besonderheiten des Formulars.

158    Daraus folgt, dass der SRB, entgegen der von den Klägern und Aeris Invest vertretenen Ansicht, alle eingegangenen Stellungnahmen prüfte und im angefochtenen Beschluss darlegte, warum einige Stellungnahmen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht relevant seien.

159    Weder die Kläger noch Aeris Invest haben angegeben, welche der vom SRB als nicht relevant zurückgewiesenen Stellungnahmen ihrer Meinung nach eine Prüfung erfordert hätten. Sie haben nicht dargelegt, inwieweit sich diese Stellungnahmen, die sich weder auf die Bewertung 3 noch auf die vorläufige Entscheidung beziehen, auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses hätten auswirken können.

160    Jedenfalls ist festzustellen, dass das Anhörungsverfahren darauf gerichtet war, Stellungnahmen zur vorläufigen Entscheidung und zur Bewertung 3 einzuholen, um den SRB in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über eine etwaige Entschädigung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger zu treffen. Nach dem oben in Rn. 61 genannten Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 stützt sich diese Entscheidung auf einen Vergleich zwischen einerseits der Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger aufgrund der Abwicklung und andererseits der Behandlung, die sie im Rahmen einer hypothetischen Liquidation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung erhalten hätten.

161    Wie oben in den Rn. 99 bis 103 dargelegt, handelt es sich bei der Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung um einen tatsächlichen Umstand, der im Stadium der Feststellung eines etwaigen Rechts auf Entschädigung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 nicht in Frage gestellt werden kann. Somit waren die Stellungnahmen zu der Situation, in der sich Banco Popular vor der Abwicklung befand, für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht relevant.

162    Folglich kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, er habe das Recht der Kläger auf Anhörung verletzt, als er Stellungnahmen als nicht relevant zurückwies.

163    Die Kläger machen als Zweites geltend, in dem vom SRB ausgearbeiteten Formular hätten viele Themen nicht angesprochen werden können, z. B. der methodische Ansatz, die Unabhängigkeit des Bewerters, die Annahmen des Bewerters, der makroökonomische Kontext, die Auswirkung der Liquidation von Banco Popular auf andere Unternehmen der Gruppe und der Umfang der Rückstellungen für Rechtsrisiken.

164    Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass die von den Klägern genannten Themen durch die Fragen des Formulars abgedeckt waren. Frage 1 betraf nämlich die Punkte der vorläufigen Entscheidung, die sich auf die in der Bewertung 3 verwendeten Methoden bezogen; Frage 3 nahm auf Nr. 3.2 der vorläufigen Entscheidung Bezug und betraf die Beauftragung des Bewerters sowie insbesondere seine Unabhängigkeit; Frage 4 betraf ausdrücklich die Annahmen des Bewerters und Frage 6 die Rückstellungen für Rechtsrisiken. Frage 7 war eine offene Frage, die es den Klägern ermöglichte, den makroökonomischen Kontext und die Auswirkung der Liquidation von Banco Popular auf die anderen Unternehmen der Gruppe zu thematisieren.

165    Zum anderen ist dem angefochtenen Beschluss und dem erläuternden Dokument zu entnehmen, dass der SRB und der Bewerter Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger zu den von den Klägern genannten Themen analysierten. Folglich können die Kläger nicht geltend machen, dass das Formular ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, diese Themen anzusprechen.

166    Was insoweit das erläuternde Dokument betrifft, bezieht sich Nr. 5.1 auf Stellungnahmen zu den Methoden, die der Bewerter verwendete, und insbesondere auf Stellungnahmen zu den Annahmen, die in der Bewertung 3 zugrunde gelegt wurden, Nr. 5.2 auf Stellungnahmen zum makroökonomischen Kontext, Nr. 5.3 auf Stellungnahmen zur hypothetischen Liquidationsstrategie in der Bewertung 3 und insbesondere zu den verschiedenen hypothetischen Szenarien, die verwendet wurden, Nr. 5.11 auf Stellungnahmen zu Rückstellungen für Rechtsrisiken und Nr. 5.3.4 auf Stellungnahmen zur Auswirkung der Liquidation von Banco Popular auf ihre Zweigstellen. Im angefochtenen Beschluss bezieht sich Titel 6.2.1 auf „Stellungnahmen zur Unabhängigkeit des Bewerters“, und Titel 6.2.2 betrifft „Stellungnahmen zum Inhalt der Bewertung 3“, insbesondere Stellungnahmen zu den vom Bewerter zugrunde gelegten Methoden und zu den verschiedenen Annahmen, die in der Bewertung 3 formuliert wurden, insbesondere in Bezug auf die Liquidationsszenarien. Beispielsweise beschäftigt sich der SRB in diesem Titel mit Stellungnahmen zum makroökonomischen Szenario, zur Auswirkung der Liquidation von Banco Popular auf die anderen Unternehmen der Gruppe und zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken.

167    Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage waren, Stellungnahmen zu Themen einzureichen, die nicht in den Fragen des Formulars vorgesehen waren und sich auf den angefochtenen Beschluss ausgewirkt hätten.

168    Als Drittes machen die Kläger geltend, das Formular sei vom SRB seinen Interessen entsprechend gestaltet worden oder darauf gerichtet, die Kriterien und Schlussfolgerungen der Bewertung 3 zu bestätigen.

169    Insoweit ist festzustellen, dass die Fragen im Formular neutral formuliert waren und eine knappe Darstellung des jeweiligen Themas sowie einen Verweis auf die betreffenden Stellen in der vorläufigen Entscheidung oder der Bewertung 3 enthielten, gefolgt von einer Aufforderung an die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, ihre Stellungnahmen oder Ansichten zu dem Thema vorzutragen.

170    Als Viertes machen die Kläger und Aeris Invest geltend, dass der SRB ihr Recht auf Anhörung verletzt habe, als er den Umfang ihrer Stellungnahmen auf 5 000 Zeichen pro Frage begrenzt und keine Möglichkeit vorgesehen habe, Anlagen beizufügen.

171    Der SRB wies insoweit im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass 2 855 betroffene Anteilseigner und Gläubiger das Formular ausgefüllt hätten, was etwa 23 822 Stellungnahmen entspreche.

172    Die Stellungnahmen, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren unter Verwendung des Formulars einreichten, wurden in Titel 6 des angefochtenen Beschlusses eingehend geprüft und führten dazu, dass der Bewerter das erläuternde Dokument verfasste. Somit gingen der SRB und der Bewerter detailliert auf die Stellungnahmen ein, auch wenn das Formular ihren Umfang begrenzte.

173    Zudem haben die Kläger nicht angegeben, an welchen Stellungnahmen, abgesehen von denjenigen, die die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren abgaben und auf die der SRB und der Bewerter eingingen, sie durch den Zuschnitt des Formulars gehindert wurden. Ebenso wenig haben sie die Dokumente bezeichnet, die sie dem Formular hätten beifügen wollen.

174    Folglich ist das Argument der Kläger, das sich auf die Begrenzung des Umfangs der Antworten im Formular bezieht, rein theoretisch und kann nicht als rechtlich hinreichender Nachweis dafür dienen, dass das Verfahren ohne diese Begrenzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

175    Das Vorbringen von Aeris Invest, es sei im Rahmen der Beantwortung des Formulars nicht möglich gewesen, eine alternative Bewertungsmethode vorzuschlagen, geht ins Leere. Das Ziel des Anhörungsverfahrens bestand nämlich darin, Stellungnahmen zur vorläufigen Entscheidung und zur Bewertung 3 einzuholen, die den vom SRB zu erlassenden Beschluss berühren könnten. Allein die Präsentation einer anderen Bewertungsmethode als derjenigen, die in der Bewertung 3 verwendet wurde, ist für sich genommen nicht geeignet, die Gültigkeit der Bewertung 3 in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu beeinträchtigen.

176    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

177    Die Kläger machen geltend, der SRB habe ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt, als er wesentliche Teile der Bewertung 3 für vertraulich erklärt habe, wodurch sie daran gehindert worden seien, die vorliegende Klage mit den notwendigen Garantien zu erheben, und ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien. Sie werfen dem SRB vor, er habe Informationen zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken ausgelassen, die sich in der Bewertung 3 befunden hätten.

178    Die Umstände, die den SRB zur Annahme des Abwicklungskonzepts bewogen hätten, seien nach wie vor nicht bekannt, und der SRB halte weiterhin Informationen zurück, die für ihre Verteidigung unerlässlich seien, so dass sie gezwungen gewesen seien, ein Sachverständigengutachten aus einer Situation heraus anfertigen zu lassen, in der sie gegenüber dem Bewerter benachteiligt gewesen seien, da Letzterer Zugang zu nicht veröffentlichten Informationen gehabt habe. Der SRB befinde sich somit gegenüber den Klägern in einer privilegierten Position und habe gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen.

179    Der SRB und das Königreich Spanien machen geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig sei. Der SRB ist der Ansicht, dass die Kläger Entscheidungen in Frage stellten, die sich vom angefochtenen Beschluss unterschieden und für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht relevant seien. Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass sich dieser Klagegrund auf eine allgemeine, unbegründete Behauptung stütze.

180    Was als Erstes den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes betrifft, bestimmt Art. 47 Abs. 1 der Charta, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Wirksamkeit der durch diese Bestimmung gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle insbesondere, dass der Betroffene seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, beim zuständigen Gericht eine Klage gegen eine bestimmte Einrichtung zu erheben (vgl. Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Wie jedoch oben in Rn. 150 dargelegt, sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Solche Beschränkungen können u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen, der durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Im Fall eines Konflikts zwischen einerseits dem Interesse der von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffenen Person, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um von ihren Verteidigungsrechten in vollem Umfang Gebrauch machen zu können, und andererseits den im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehenden Interessen obliegt es den zuständigen Behörden oder Gerichten, für jeden Einzelfall eine Abwägung zwischen diesen einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

184    In Art. 88 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„Vor der Offenlegung von Informationen trägt der [SRB] dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz‑, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions‑, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9 [der Verordnung Nr. 806/2014], der Ergebnisse der nach Artikel 10 [der Verordnung] durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 [der Verordnung].“

185    Was erstens die unterbliebene Offenlegung einiger Informationen in der Bewertung 3 zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken betrifft, erläuterte der SRB im angefochtenen Beschluss, dass für die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 3 einige Stellen in der Bewertung 3 im Einklang mit Art. 88 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 unkenntlich gemacht worden seien, um unter das Geschäftsgeheimnis fallende vertrauliche Informationen über Banco Popular zu schützen. Die Unkenntlichmachung von Informationen habe sich auf einzelne konkrete Schätzungen und Aussagen in Nr. 4.9 der Bewertung 3 im Zusammenhang mit Rückstellungen für Rechtsrisiken beschränkt, jedoch seien die Informationen zu Art und Ursprung konkreter Forderungen und zu den geschätzten aggregierten Ergebnissen nicht unkenntlich gemacht worden. Die unkenntlich gemachten Informationen seien weit davon entfernt, öffentliche Informationen zu sein, und in gewisser Weise prospektiv, und ihre Verbreitung könne die Verteidigungsrechte von Banco Popular im Rahmen laufender Gerichtsverfahren beeinträchtigen. Der SRB wies darauf hin, dass er in Absprache mit Banco Popular und unter Abwägung der Interessen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger einerseits und andererseits seiner Verpflichtung, keine dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen zu verbreiten, einige wenige Informationen in Nr. 4.9 der Bewertung 3 unkenntlich gemacht habe.

186    Die Beurteilung des SRB, wonach die in der Bewertung 3 unkenntlich gemachten Angaben zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken unter das Geschäftsgeheimnis fielen und vertraulich seien, wird von den Klägern nicht beanstandet. Die Verpflichtung des SRB zum Schutz vertraulicher Daten gemäß Art. 88 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 stellen sie nicht in Frage.

187    Zudem haben die Kläger nichts zum Nachweis dafür vorgebracht, dass ihr Interesse am Zugang zu diesen Informationen gegenüber der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegen müsse und die in der Bewertung 3 unkenntlich gemachten Angaben zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken notwendig seien, um den erlassenen Beschluss zu verstehen oder ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben.

188    Was zweitens das Vorbringen zur unterbliebenen Offenlegung einiger Informationen zum Abwicklungskonzept betrifft, genügt die Feststellung, dass die Kläger nicht darlegen, um welche Angaben es sich bei den von ihnen als „unerlässlich“ bezeichneten Informationen handelt.

189    Darüber hinaus erläutern sie nicht, inwieweit Informationen zum Abwicklungskonzept, zur damit verbundenen Akte oder zu den Umständen, die zu seiner Annahme führten, für die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses relevant sein sollen.

190    Folglich ist das Vorbringen der Kläger zur Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zurückzuweisen.

191    Als Zweites gebietet nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist und ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Dieser Grundsatz dient der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht sowie ihrer Rechtsbehelfe. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Da es sich aber bei dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, nicht um ein Gerichtsverfahren handelte und der SRB kein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist, findet diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung und können sich die Kläger nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T‑115/15, EU:T:2017:329, Rn. 213).

194    Jedenfalls können sie nicht geltend machen, dass sie über die gleichen Informationen wie der Bewerter verfügen mussten, um eine Bewertung von einem Sachverständigen vornehmen zu lassen. Eine Bewertung durch einen von den Klägern benannten Sachverständigen ist nämlich in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht vorgesehen, und ihr Ergebnis kann den SRB nicht binden. Somit können die Kläger keine Gleichbehandlung zwischen dem Bewerter und ihren Sachverständigen in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Informationen einfordern und daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass sich der SRB im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber in einer privilegierten Position befinde.

195    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung des in Art. 17 und Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK vorgesehenen Rechts auf Eigentum

196    Die Kläger machen geltend, der angefochtene Beschluss verletze das Recht auf Eigentum der ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular, da sie für ihren Verlust nicht angemessen entschädigt worden seien. Der Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei unter Missachtung der Voraussetzungen von Art. 17 der Charta erfolgt, da er nicht „in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind“, vorgenommen worden sei. Zwar sehe das Gesetz ein Recht auf angemessene Entschädigung vor, doch seien sie nicht entschädigt worden, obwohl das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften belege, dass die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besser behandelt worden wären als im Rahmen der Abwicklung. Ohne Zahlung eines Betrags, der in angemessenem Verhältnis zum Wert der Sache stehe, stelle der Entzug des Eigentums einen Eingriff in das durch Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK garantierte Eigentumsrecht dar.

197    Art. 17 Abs. 1 der Charta bestimmt:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

198    Der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“, der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 verankert ist, sieht vor, dass kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er zu tragen gehabt hätte, wenn das von einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

199    Wenn nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 feststeht, dass die Anteilseigner oder Gläubiger im Rahmen der Abwicklung größere Verluste erlitten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätten, kann der SRB nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung den SRF für Entschädigungszahlungen heranziehen.

200    Folglich wird mit der Verordnung Nr. 806/2014 ein Mechanismus geschaffen, der den Anteilseignern und den Gläubigern des abgewickelten Unternehmens eine angemessene Entschädigung im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 17 Abs. 1 der Charta garantieren soll (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 415).

201    Im vorliegenden Fall müssen die Kläger für den Nachweis einer etwaigen Verletzung ihres Eigentumsrechts durch den angefochtenen Beschluss darlegen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er auf der Grundlage der Bewertung 3 feststellte, dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren nicht besser behandelt worden wären als im Rahmen der Abwicklung.

202    Aus der Zurückweisung der ersten vier Klagegründe ergibt sich jedoch, dass die Kläger einen solchen Fehler nicht nachgewiesen haben.

203    Aeris Invest kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB dadurch gegen Art. 17 der Charta verstoßen habe, dass der Wert der Entschädigung gemäß dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ auf der Grundlage des Szenarios berechnet worden sei, das für die Anteilseigner am ungünstigsten sei, nämlich einem Verfahren zur Liquidation von Banco Popular. Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ergibt sich nämlich, dass die Anwendung eines alternativen Liquidationsszenarios mit den einschlägigen Bestimmungen vereinbar ist.

204    Zudem beschränken sich die Kläger im Rahmen des fünften Klagegrundes auf das Vorbringen, das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften belege, dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besser behandelt worden wären als im Rahmen der Abwicklung.

205    Hierzu genügt die Feststellung, dass das Sachverständigengutachten in den Anlagen der Klageschriften, das eine Bewertung von Banco Popular als fortgeführtes Unternehmen enthält, insoweit nicht relevant ist, als es auf der falschen Annahme beruht, dass Banco Popular seine Tätigkeiten hätte fortsetzen können. Somit kann das Sachverständigengutachten jedenfalls nicht belegen, dass die Gläubiger von Banco Popular im Alternativszenario einer Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens besser behandelt worden wären als im Rahmen der Abwicklung und sich daraus eine unterschiedliche Behandlung ergeben hätte, die eine Entschädigung erfordert hätte.

206    Ferner macht Aeris Invest geltend, dass für die Feststellung, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 17 der Charta angemessen sei, das in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Entschädigungssystem als Ganzes untersucht werden müsse. Zum einen sehe Art. 20 Abs. 11 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 eine Entschädigung vor, die auf der Grundlage des Nettovermögenswerts nach einer endgültigen Bewertung berechnet werde. Zum anderen sei in Art. 20 Abs. 16 und Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung eine Entschädigung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ vorgesehen. Es handle sich um zwei komplementäre Schritte, und die Entschädigung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ sei unvollständig, wenn keine Entschädigung auf der Grundlage des Nettovermögenswerts berechnet werde. Im vorliegenden Fall habe der SRB aufgrund des verwendeten Abwicklungsinstruments die Möglichkeit einer solchen Entschädigung außer Acht gelassen.

207    Wie der SRB zu Recht vorträgt, beruht dieses Argument von Aeris Invest auf einem fehlerhaften Verständnis der Verordnung Nr. 806/2014. Art. 20 Abs. 12 der Verordnung Nr. 806/2014 legt keinen Entschädigungsmechanismus fest, sondern sieht eine Modifizierung der Abwicklungsmaßnahmen vor, wenn die Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung zu einem anderen Ergebnis kommt als die vorläufige Bewertung. Die Entschädigung nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 und die in Art. 20 Abs. 12 der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und sind keine komplementären Maßnahmen.

208    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung – d. h. das Abwicklungsinstrument, das in Bezug auf Banco Popular beschlossen wurde – nicht zu den in Art. 20 Abs. 12 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Fällen gehört, in denen nach einer endgültigen Ex-post-Bewertung ein Ausgleich geleistet werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2021, Aeris Invest/SRB, C‑874/19 P, EU:C:2021:1040, Rn. 81, und vom 21. Dezember 2021, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/SRB, C‑934/19 P, EU:C:2021:1042, Rn. 92).

209    Jedenfalls legt Aeris Invest nicht dar, inwieweit die fehlende endgültige Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 die im angefochtenen Beschluss enthaltene Beurteilung zur fehlenden Entschädigung wegen unterschiedlicher Behandlung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 geändert hätte.

210    Das Argument kann somit die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht berühren und geht ins Leere.

211    Schließlich wurde die Berechnung einer etwaigen Entschädigung entgegen dem Vorbringen von Aeris Invest nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit großem Abstand zur Enteignung vorgenommen. Gemäß Art. 20 Abs. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 ging der Bewerter in der Bewertung 3 nämlich von der Annahme aus, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre, wenn das Abwicklungskonzept nicht durchgeführt worden wäre. Folglich stützte sich der Bewerter nicht auf einen Wert, den Banco Popular nach der Abwicklung hatte.

212    Somit haben die Kläger und Aeris Invest nicht dargelegt, dass die Entscheidung des SRB, ihnen keine Entschädigung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 zu gewähren, eine Verletzung ihres Eigentumsrechts darstellt.

213    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Maßnahmen der Beweisaufnahme

214    Die Kläger haben in ihren Klageschriften und in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme beantragt, eine Maßnahme der Beweisaufnahme gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu erlassen, die auf die Anhörung des Verfassers des Sachverständigengutachtens in den Anlagen der Klageschriften abzielt.

215    Was die Anträge einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung angeht, so hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteile vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB, C‑947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 435 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 29).

217    Im vorliegenden Fall reichen die in den Akten enthaltenen Angaben und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung aus, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen, da dieses auf der Grundlage der im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Anträge, Klagegründe und Argumente und angesichts der von den Parteien eingereichten Dokumente sachgerecht entscheiden konnte.

218    Folglich ist der Antrag der Kläger auf Maßnahmen der Beweisaufnahme zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

219    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.

220    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien trägt daher seine eigenen Kosten.

221    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall sind Aeris Invest, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kläger in der Rechtssache T‑302/20 beigetreten ist, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      In der Rechtssache T302/20 tragen Herr Antonio Del Valle Ruiz und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, in der Rechtssache T303/20 Herr José María Arias Mosquera und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger und in der Rechtssache T307/20 die Calatrava Real State 2015, SL ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

4.      Die Aeris Invest Sàrl trägt ihre eigenen Kosten.

van der Woude

De Baere

Steinfatt

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2023.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014

Zum ersten Teil: Bestimmung des Alternativszenarios

– Zur ersten Rüge betreffend die Verwendung eines Liquidationsszenarios

– Zur zweiten Rüge betreffend die individuelle oder portfoliobezogene Veräußerung von Vermögenswerten

Zum zweiten Teil: Unabhängigkeit des Bewerters

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Rechts auf Anhörung

Zum vierten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zum fünften Klagegrund: Verletzung des in Art. 17 und Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK vorgesehenen Rechts auf Eigentum

Zum Antrag auf Maßnahmen der Beweisaufnahme

Kosten


*      Verfahrenssprache: Spanisch.


1      Das Verzeichnis der weiteren Kläger ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.


2      Das Verzeichnis der weiteren Kläger ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.