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Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 - Chen/HABM - AM Denmark (Reinigungsvorrichtungen)

(Rechtssache T-55/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Su-Shan Chen (Sanchong, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AM Denmark A/S (Kokkedal, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Oktober 2011 in der Sache R 2179/2010-3 aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für das Erzeugnis "Reinigungsvorrichtungen" - eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1027718-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Antrag der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf Erklärung der Nichtigkeit des nach Art. 4 bis 9 Gemeinschaftsgeschmacksmusters und Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002; eingetragene der dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 5185079 für Waren der Klassen 3 und 21.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die ältere Gemeinschaftsmarke im angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet worden sei. Im Übrigen hätte die Beschwerdekammer nicht unterstellen dürfen, dass die frühere Gemeinschaftsmarke zumindest ein Minimum an Unterscheidungskraft besitze, das für ihre Eintragungsfähigkeit notwendig sei. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer diesen Artikel nicht zutreffend angewandt habe. Denn anders als das HABM meint, verleihe Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke der anderen Beteiligten vor dem HABM nicht das Recht, die Benutzung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu untersagen, da keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. Insbesondere wiesen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin und die Gemeinschaftsmarke der anderen Beteiligten keine so große Ähnlichkeit auf, dass eine Gefahr von Verwechslungen bestünde.

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