Language of document : ECLI:EU:T:2013:410





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 – Good Luck Shipping/Rat

(Rechtssache T‑57/12)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der/die während des Verfahrens den angefochtenen Rechtsakt ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (vgl. Randnrn. 19-22)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 296 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 961/2010, Art. 36 Abs. 3, und Nr. 267/12, Art. 46 Abs. 3; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 27-31, 48)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Entscheidung, die in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 961/2010, Art. 36 Abs. 3, und Nr. 267/2012, Art. 46 Abs. 3; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 32, 47)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung, die Beteiligungs- und Unterstützungsaktivitäten des Adressaten für Rechnung der an der Proliferation beteiligten Einrichtungen zu präzisieren – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 296 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 961/2010, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a, und Nr. 267/12, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und e; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und 24 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 39, 40, 42-44, 48)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Allgemeiner Verweis auf die Klagegründe und Argumente eines anderen Klägers im Rahmen einer konnexen Rechtssache – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55-58)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Grenzen – Angriffs- und Verteidigungsmittel, die auf Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 59, 60, 71)

7.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Verpflichtung, konkrete Beweise und Informationen zur Überprüfung vorzulegen (vgl. Randnr. 64)

8.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Nichtigerklärung zweier Handlungen, die identische restriktive Maßnahmen beinhalten, zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Aufrechterhaltung der Wirkungen der ersten dieser Handlungen bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der zweiten (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1, und 60 Abs. 2; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschluss 2011/783/GASP des Rates) (vgl. Randnrn. 74-76)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und drittens der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), in dem Umfang, in dem sie die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die folgenden Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie die Good Luck Shipping LLC betreffen:

–        der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/783 werden bezüglich der Good Luck Shipping bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Good Luck Shipping entstandenen Kosten.