Language of document : ECLI:EU:T:2021:708


 


 



Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2021 –
Standardkessel Baumgarte Holding/EUIPO (Standardkessel)

(Rechtssache T617/20)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)

(vgl. Rn. 15, 16)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 22)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 23, 24, 33)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 37)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Standardkessel

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 42-44, 46, 51-55)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Auf eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse gestützte Zurückweisung der Anmeldung – Hinreichender Charakter

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 59)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke Standardkessel

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 62-66, 78)

8.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 69-72)

9.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 73)

10.    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Slogan, der eine Sachaussage vermittelt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 77)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Standardkessel als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) wird in Bezug auf die Waren „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 und die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling“ sowie „Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung)“ in Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.