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Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 – Standardkessel Baumgarte Holding/EUIPO (Standardkessel)

(Rechtssache T-617/20)1

(Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Standardkessel Baumgarte Holding GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Bosse und E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Standardkessel als Unionsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) wird in Bezug auf die Waren „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 und die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling“ sowie „Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung)“ in Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 414 vom 30.11.2020.