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Urteil des Gerichts vom 15. November 2023 – OT/Rat

(Rechtssache T-193/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Begriff „führender Geschäftsmann“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Verhältnismäßigkeit – Missbrauch von Befugnissen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: OT (vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Hordies und Rechtsanwältin C. Sand)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch V. Piessevaux, A. Boggio-Tomasaz und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (vertreten durch C. Pochet, L. Van den Broeck und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1), und zum anderen, nach Anpassung der Klageschrift, die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

OT trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 213 vom 30.5.2022.