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Urteil des Gerichts vom 15. November 2023 – PL/Kommission

(Rechtssache T-790/21)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Umsetzung im dienstlichen Interesse – Rückwirkende Entscheidung in Durchführung von Urteilen der Unionsgerichte – Art. 266 AEUV – Art. 22a und 22c des Statuts – Fehlerhaftes Vorverfahren – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Recht auf Anhörung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Angemessene Frist – Fürsorgepflicht – Haftung – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PL (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und L. Vernier als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2021 über seine rückwirkende Umsetzung zur Generaldirektion (GD) „Mobilität und Verkehr“ ab dem 1. Januar 2013 sowie der Entscheidung vom 16. September 2021, mit der seine Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihm entstanden sein sollen.

Tenor

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an PL eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von PL, der die andere Hälfte seiner Kosten trägt.

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1     ABl. C 73 vom 14.2.2022.