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Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg (Österreich) eingereicht am 8. Januar 2021 - LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG gegen CB u.a.

(Rechtssache C-7/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht Bleiburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG

Beklagte: CB, DF, GH

Vorlagefragen

Sind Art. 36 und Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 20121 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Effektivitäts- und Äquivalenz-Grundsatz (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gem. Art. 4 Abs. 3 EUV) dahin gehend auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, den das Gericht ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne Vollstreckungstitel nur auf Grundlage der Behauptungen der betreibenden Partei erlässt, als einziges Rechtsmittel den Einspruch vorsieht, welcher innerhalb von 8 Tagen in der Sprache dieses Mitgliedstaats einzubringen ist, dies auch dann, wenn der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat in einer Sprache zugestellt wird, welche der Empfänger nicht versteht, wobei bei Einbringung des Einspruches innerhalb von 12 Tagen dieser bereits als verspätet zurückgewiesen wird?

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 20072 in Verbindung mit dem Effektivitäts- und Äquivalenz-Grundsatz dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, welche vorsieht, dass mit der Zustellung des Formblatts aus Anhang II über die Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in der Frist von 1 Woche gleichzeitig auch die Frist für die Einbringung des vorgesehenen Rechtsmittels gegen den gleichzeitig zugestellten Beschluss über die Zwangsvollstreckung zu laufen beginnt, für welche eine Frist von 8 Tagen vorgesehen ist?

Ist Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin gehend auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, welche vorsieht, dass gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung das Rechtsmittel des Einspruches vorsieht, welcher begründet innerhalb von 8 Tagen eingebacht werden muss, und diese Frist auch dann gilt, wenn der Empfänger des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Beschluss über die Zwangsvollstreckung weder in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst ist, in welcher der Beschluss über die Zwangsvollstreckung zugestellt wird, noch in einer Sprache, welche der Empfänger des Beschlusses versteht?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).