Language of document : ECLI:EU:F:2014:168

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

25. Juni 2014

Rechtssache F‑66/13

Beatriz Molina Solano

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Europol-Übereinkommen – Statut der Bediensteten von Europol – Beschluss 2009/371/JI – Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol – Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags – Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. September 2012, mit der das Europäische Polizeiamt (Europol) es abgelehnt hat, den befristeten Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin, der am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist, unbefristet zu verlängern

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Frau Molina Solano trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Bediensteten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 88)

1.      Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.

(vgl. Rn. 42)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Mendes/Kommission, F‑125/11, EU:F:2013:35, Rn. 62

2.      Die Verwaltung verfügt bei der Verlängerung von Verträgen über ein weites Ermessen, und die richterliche Kontrolle ist in diesem Kontext auf die Frage beschränkt, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

Zudem gebietet die Fürsorgepflicht insbesondere, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten, auch im Rahmen der Ausübung eines weiten Ermessens, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten oder Bediensteten Rechnung trägt. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich die Nachprüfung durch den Richter der Union auf die Frage zu beschränken, ob sich die zuständige Behörde innerhalb angemessener Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Rn. 54 und 55)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 221

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Gheysens/Rat, F‑8/10, EU:F:2010:151, Rn. 75