Language of document : ECLI:EU:T:2012:19

Rechtssache T-103/11

Tiantian Shang

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke justing – Ältere nationale Bildmarke JUSTING – Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke – Fehlende Übereinstimmung der Zeichen – Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke – Inanspruchnahme des Zeitrangs der nationalen Marke – Voraussetzung – Identität zwischen dem Zeichen und der Marke – Enge Auslegung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 34 Abs. 1 und 2)

2.      Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke – Inanspruchnahme des Zeitrangs der nationalen Marke – Voraussetzung – Identität zwischen dem Zeichen und der Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 34 Abs. 1)

1.      Dem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke im Rahmen der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist stattzugeben, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die ältere nationale Marke und die angemeldete Gemeinschaftsmarke müssen identisch sein, die Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke müssen mit denen, die von der älteren nationalen Marke erfasst sind, identisch oder in diesen enthalten sein, und der Inhaber der fraglichen Marken muss derselbe sein.

Die Voraussetzung der Identität des Zeichens und der Marke ist angesichts der sich aus dieser Identität ergebenden Konsequenzen restriktiv auszulegen. Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke bewilligt wurde, kann gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.

(vgl. Randnrn. 14, 17)

2.      Dem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der nationalen Bildmarke JUSTING für die angemeldete Gemeinschaftsmarke kann nicht stattgegeben werden, weil die Marken nicht identisch sind. Das Wortelement „justing“ ist je nach Marke in unterschiedlichen Schriftarten wiedergegeben. Bei der älteren nationalen Marke handelt es sich bei den verwendeten Schriftzeichen um eine Druckschrift in normaler Schriftart, während in der angemeldeten Gemeinschaftsmarke gotische Schrift verwendet wurde, die dem Begriff „justing“ ein bestimmtes grafisches und stilistisches Merkmal verleiht. Außerdem sind die Bildelemente der beiden Marken verschieden. Die ältere nationale Marke enthält nämlich auf beiden Seiten des Wortelements Symbole, die die beiden Geschlechter darstellen, während in der angemeldeten Gemeinschaftsmarke das oberhalb des Wortelements befindliche Bildelement einen den Buchstaben „j“ umschließenden und seinerseits von Strahlen umgebenen Ring darstellt.

(vgl. Randnrn. 21-23)